Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden(NR: GP XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.) (CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388, 394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068, 397L0013, 397L0033)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen
Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67 Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz - Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen
Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 Geheimnismißbrauch
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 108 Telekom Control GmbH
§ 109 Aufgaben
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117 Aufsichtsrecht
§ 118 Transparenz
§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 5a Schnittstellen
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18a Dienstequalität
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen
Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 49a Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67 Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz - Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen
Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 Geheimnismißbrauch
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 108 Telekom Control GmbH
§ 109 Aufgaben
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117 Aufsichtsrecht
§ 118 Transparenz
§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 126a Verlautbarungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 5a Schnittstellen
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18a Dienstequalität
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen
Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 49a Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67 Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz - Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen
Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 Geheimnismißbrauch
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 108 Telekom Control GmbH
§ 109 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117 Aufsichtsrecht
§ 118 Transparenz
§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 126a Verlautbarungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 5a Schnittstellen
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18a Dienstequalität
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen
Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 49a Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67 Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz - Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen
Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 entfällt
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 108 Telekom Control GmbH
§ 109 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117 Aufsichtsrecht
§ 118 Transparenz
§ 119 Kollektivvertragsfähigkeit
§ 120 Aufgaben der Unternehmensführung
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Verfahrensvorschriften
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 126a Verlautbarungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten
Artikel I
Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,
Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Betreiben'' das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;
„Endgerät'' eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;
„Funkanlage'' elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;
„Mietleitungen'' im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
„Mobilfunkdienst'' eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;
„Netzabschlußpunkt'' alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
„Netzzugang'' die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
„Nutzer'' Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
„öffentliches Telekommunikationsnetz'' die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;
„Satellitenfunkanlagen'' Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
„Satellitenfunkdienst'' eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;
„Sprachtelefondienst'' die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;
„Telekommunikation'' den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;
„Telekommunikationsdienst'' eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
„Telekommunikationslinie'' unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;
„Zusammenschaltung'' jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
Abkürzung
TKG
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Betreiben“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;
„Endgerät“ eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;
„Funkanlage“ elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;
„Mietleitungen“ im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
„Mobilfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;
„Netzabschlußpunkt“ alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
„Netzzugang“ die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
„Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;
„Satellitenfunkanlagen“ Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
„Satellitenfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;
„Sprachtelefondienst“ die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;
„Telekommunikation“ den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;
„Telekommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
„Telekommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;
„Zusammenschaltung“ jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen;
„Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen oder kommerziellen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Bei konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten ersetzt die Ausnahmebewilligung die Konzession. Die Bestimmungen über Konzessionen sind sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der Ausnahmebewilligung darf der Dienst nur auf Grund einer Konzession weiterbetrieben werden; andernfalls ist er einzustellen.
Ausnahmebewilligung
§ 4. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
Abschnitt
Infrastruktur, Eigentumsrechte
Errichtung und Betrieb
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
Sicherheit des Netzbetriebes,
Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
Interoperabilität von Diensten und
Anschaltebedingungen für Endgeräte
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen für Endgeräte festlegen.
Abschnitt
Infrastruktur, Eigentumsrechte
Errichtung und Betrieb
§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
Sicherheit des Netzbetriebes,
Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
Interoperabilität von Diensten und
Einhaltung der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.
Schnittstellen
§ 5a. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
alle aktualisierten Spezifikationen sowie
jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91/10 vom 7. 4. 1999 S 10) und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101/24 vom 1. 4. 1998 S 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen.
Nutzung von öffentlichem Gut
§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(2) Berechtigte gemäß Abs. 1 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.
Mitbenutzungsrecht
§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8 Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.
(2) Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungsverpflichteten zu leisten.
Abkürzung
TKG
Mitbenutzungsrecht
§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8 Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.
(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
(3) Für die Mitbenutzung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen.
(4) Jeder Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes ist verpflichtet, Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(5) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Mitbenutzungswerber eine Vereinbarung über die Mitbenutzung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(7) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
(8) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 7 und Mitbenutzungsvereinbarungen gemäß Abs. 5 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Duldungspflicht
§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt.
(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.
Abkürzung
TKG
Duldungspflicht
§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt.
(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast, dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.
(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.
Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Übergang von Nutzungsrechten
§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes oder der Telekommunikationslinie über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.
Abkürzung
TKG
Übergang von Nutzungsrechten
§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.
Enteignungsrecht
§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Telekommunikationswegegesetz.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
Abschnitt
Telekommunikationsdienste
Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung. Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
Anzeigepflicht
§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
Erteilung der Konzession
§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und
kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.
(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach den §§ 20 ff.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.
(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.
(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
Erteilung der Konzession
§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Regulierungsbehörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, hat die Regulierungsbehörde binnen vier Monaten zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt;
kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen und
bei Konzessionen zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste die Frequenzen dem Antragsteller zugeteilt worden sind oder zugleich mit der Konzession zugeteilt werden können.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.
(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.
(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
Übertragung und Änderung der Konzession
§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden
auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;
von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Übertragung und Änderung der Konzession
§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden
auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;
von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.
(2a) Wenn ein Konzessionsinhaber die ihm in der Konzession erteilten Auflagen im Sinne der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nicht erfüllt, kann die Regulierungsbehörde die Konzession entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, zu diesen Auflagen Stellung zu nehmen und - außer in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, dass die Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann - Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurückzunehmen oder zu ändern, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben hat. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe zu bestätigen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde.
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Konzessionsgebühr
§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.
Abkürzung
TKG
Konzessionsgebühr
§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2001)
(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR-GmbH zu.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
Anbieten von Mietleitungen.
(5) Ergibt sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen, kann diese Änderung von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
Anbieten von Mietleitungen.
(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
Anbieten von Mietleitungen.
(5) Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs. 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt.
(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
Anbieten von Mietleitungen.
(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Rufnummernbereich für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen, sowie
die Modalitäten der Mitteilung der in Z 1 genannten Entgelte sowie der Entgelte der frei kalkulierbaren Mehrwertdienste an den Nutzer.
Dienstequalität
§ 18a. (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. § 25 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß § 22 durchzuführen.
(5) Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des § 51 zugeteilt.
Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen Vorschriften.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
Frequenznutzungsentgelt
§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.
Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste
§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste dem Antragsteller zu erteilen, der
die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 erfüllt und
die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des § 21 durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.
(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen. Dabei ist eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession gestellt werden können.
(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulierungsbehörde kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz verlangen.
(5) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.
(8) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1 Z 2).
(9) Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.
(10) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.
Erlöschen der Konzession
§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch
Verzicht,
Widerruf,
Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,
Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie
Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.
(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.
(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.