Vereinbarung vom 31. Juli 1997 zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum
erschöpft).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 16. August 1997 und im Juni 1998 sowie für je zwei Trainingstage wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 *1) zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 158/1997.
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