Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht (Zweite Ausnahmenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-09
Status Aufgehoben · 1997-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Von der Mautpflicht ausgenommen sind mit Wirkung vom 3. Jänner 1997 Fahrzeuge, deren Lenkern die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich war.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1997 außer Kraft.

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