Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 590
Änderungshistorie JSON API

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(4) Die Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.

von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

2.

gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

3.

andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.

von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

2.

gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

3.

andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.

Abkürzung

SchFG

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.

von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

2.

gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

3.

andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.

Abkürzung

SchFG

Zulassungsurkunde

§ 103. (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(3) In die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß § 102 Abs. 4, die Ergebnisse von Untersuchungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(5) Die Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 sind stets im Original an Bord mitzuführen.

(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunden sowie der Gefahrgut-Zulassungszeugnisse unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.

von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Unionszeugnisse (§ 100 Abs. 2);

2.

gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (§ 101 Abs. 2);

3.

andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß § 101 Abs. 2.

Amtliches Kennzeichen

§ 104. (1) Mit der Zulassung ist dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Verfügungsberechtigten über Fahrzeuge gemäß § 101 Abs. 6 ist über Antrag durch die Behörde ein amtliches Kennzeichen (Probekennzeichen) zuzuweisen; diese Zuweisung ist befristet sowie eingeschränkt auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile und einen bestimmten Verwendungszweck zu erteilen.

(3) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Klarheit und Erkennbarkeit der Kennzeichen sowie die Einfachheit und Kostenersparnis Art, Form, Inhalt, Anbringung und Entfernung oder Unkenntlichmachung des Kennzeichens und des Probekennzeichens sowie die Voraussetzungen für die Zuweisung eines Probekennzeichens zu regeln.

Änderungen

§ 105. Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

Abkürzung

SchFG

Änderungen

§ 105. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Gemeinschaftszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Gemeinschaftszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

Abkürzung

SchFG

Änderungen

§ 105. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) Unionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) Unionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Unionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Eintragung des Fahrzeuges in ein ausländisches Schiffsregister.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5).

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Abkürzung

SchFG

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Überprüfung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Überprüfung von Amts wegen) nicht Folge leistet.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

Abkürzung

SchFG

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

§ 106. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

1.

mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

2.

durch Zurücklegung der Zulassung;

3.

durch Verlust der Verfügungsberechtigung;

4.

mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;

5.

durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten;

6.

bei Erteilung eines Unionszeugnisses gemäß § 100 Abs. 2 durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß § 101 zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.

(2) Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen

1.

bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß § 102 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

2.

bei Nichteinhaltung der gemäß § 109 Abs. 4 von der Behörde erteilten Vorschreibungen;

3.

bei dauernder Fahruntauglichkeit (§ 109 Abs. 5);

4.

wenn der Verfügungsberechtigte wiederholt der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges zu einer Untersuchung gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 (Untersuchung von Amts wegen) nicht Folge leistet.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Abs. 1 Z 1, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.

3.

Hauptstück

Fahrtauglichkeit

Anforderungen an Fahrzeuge

§ 107. Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

Überprüfung

§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.

(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Überprüfung

§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaften, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Durch Verordnung kann unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien für den Transport gefährlicher Güter festgelegt werden, daß bestimmte Arten von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter ein Klassenzertifikat einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft besitzen müssen.

(4) Andere als die gemäß Abs. 3 bestimmten Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter sowie Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer gemäß Abs. 2 anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Überprüfung

§ 108. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/87/EG,

2.

vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Überprüfung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik

als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Untersuchung

§ 108. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Untersuchung

§ 108. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Untersuchung

§ 108. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Abkürzung

SchFG

Untersuchung

§ 108. (1) Die Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/1629,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 1 fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 1 Z 2 fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

(3) Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß § 103 Abs. 2 sind zur Untersuchung gemäß Abs. 1

1.

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008 in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid anerkannt wurden,

2.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder

3.

von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit Bescheid als Untersuchungsstelle gemäß den Bestimmungen des ADN anerkannte Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik)

als Sachverständige heranzuziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 230/2021)

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 109. (1) Die Überprüfung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3.

nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erlassenen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.

(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind.

Zweck und Art der Überprüfung

§ 109. (1) Die Überprüfung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3.

nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine CE-Kennzeichnung gemäß den auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, erlassenen Vorschriften über das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen von Sportbooten sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.

(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind.

Abkürzung

SchFG

Zweck und Art der Überprüfung

§ 109. (1) Die Überprüfung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Überprüfung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Überprüfung);

3.

nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen);

5.

jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Überprüfung – Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Überprüfung durch Verordnung festzulegen.

(4) Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Überprüfung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachüberprüfung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Überprüfung sowie über die Zeitabstände für Nachüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Überprüfung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.

Abkürzung

SchFG

Zweck und Art der Untersuchung

§ 109. (1) Die Untersuchung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);

3.

nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);

5.

jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

(4) Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.

Abkürzung

SchFG

Zweck und Art der Untersuchung

§ 109. (1) Die Untersuchung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);

3.

nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);

5.

jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

(4) Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

Abkürzung

SchFG

Zweck und Art der Untersuchung

§ 109. (1) Die Untersuchung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie gegebenenfalls zur Wahrung der Erfordernisse des § 107 notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

(2) Eine Untersuchung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);

3.

nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche Änderungen der Festigkeit oder Änderungen wesentlicher technischer Merkmale zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);

4.

über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);

5.

jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).

(2a) Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle).

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108 Abs. 1 und 2 sowie 109 Abs. 2 Z 1 wird die Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Untersuchung durch Verordnung festzulegen.

(4) Werden bei einer Untersuchung an einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde geeignet erscheinende Verwendungsbeschränkungen, Auflagen, Betriebsbedingungen oder sonstige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und im Fall wesentlicher Mängel die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt bis zu dem Zeitpunkt untersagen, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(5) Ist eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit nicht möglich, so hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen oder für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge die Verwendung des Fahrzeuges auf Dauer zu verbieten.

(6) Eine Untersuchung kann unterbleiben, wenn eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges innerhalb des Zeitabstandes für die Nachuntersuchung (Abs. 2 Z 2) beantragt wird.

(7) Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 107, insbesondere auf Verwendungszweck, Größe und Fahrgastanzahl bzw. Tragfähigkeit der Fahrzeuge sowie auf die Besonderheit der Gewässer Bestimmungen hinsichtlich der Art und Durchführung der Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen zu erlassen, insbesondere über deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung, die Stellung der Fahrzeuge zur Untersuchung sowie über die Zeitabstände für Nachuntersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, daß die Untersuchung eines Fahrzeuges über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde durchgeführt werden kann, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(8) Durch Verordnung kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt die Verwendung bestimmter Schiffbauteile oder Ausrüstungsteile an eine behördliche Bewilligung gebunden werden. Dabei sind im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis Erleichterungen für den Fall vorzusehen, daß eine vergleichbare Bewilligung einer zuständigen ausländischen Stelle vorliegt.

(9) Durch Verordnung können auf Fahrzeuge bezugnehmende ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

Abkürzung

SchFG

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 110. Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.

Abkürzung

SchFG

Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit

§ 110. Die Organe gemäß § 113 Abs. 5 haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges gemäß § 109 Abs. 2 Z 4 zu veranlassen hat; bei einem in § 101 Abs. 1 Z 9 oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.

4.

Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für Fahrzeuge, die gemäß § 101 Abs. 1 Z 1 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind.

4.

Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. In der Zulassung kann die Verpflichtung auferlegt werden, als Besatzungsmitglieder für die Führung des Fahrzeuges sowie für die Leitung des Maschinenbetriebes österreichische Staatsbürger zu verwenden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Republik Österreich liegt.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.

Abkürzung

SchFG

4.

Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.

(3) Bei Überprüfungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

SchFG

4.

Hauptstück

Besatzung

Besatzung

§ 111. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen.

(2) Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1, weiters der Art, Größe, Antriebsleistung, des Verwendungszweckes und des Fahrtbereiches von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Vorschriften über deren Mindestbesatzung zu erlassen.

(3) Bei Untersuchungen gemäß § 109 Abs. 2 sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Untersuchungen, Sonderuntersuchungen oder freiwilligen Untersuchungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Unionszeugnis gemäß § 100 Abs. 2 verfügen, die Festlegung der Besatzung.

(5) Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß § 5 Abs. 1 die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten sowie von Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.

Abkürzung

SchFG

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Verfügungsberechtigten alphabetisch geordneten Sammlung der Zulassungsurkunden für Fahrzeuge und einer nach der Reihenfolge der Kennzeichen geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.

(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.

(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.

Abkürzung

SchFG

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.

(2a) Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der

1.

die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,

2.

die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,

3.

eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,

4.

die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und

5.

alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angaben

erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.

(2b) Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.

Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;

2.

Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;

3.

Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;

4.

statistische Datenerfassung.

(2c) Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.

(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.

(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.

(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.

Abkürzung

SchFG

5.

Hauptstück

Verzeichnis

Verzeichnis

§ 112. (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.

(2a) Für Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der

1.

die Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,

2.

die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,

3.

eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,

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