Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)(NR: GP XX RV 741 AB 787 S. 81. BR: AB 5501 S. 629.)
I. Teil
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,
Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,
Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.
Luftverkehrsabkommen
§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr - in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet - sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze abzuschließen.
Luftverkehrsabkommen
§ 2. (1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze von der Bundesregierung abzuschließen.
(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Soweit jedoch Fragen der Luftverkehrspolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.
Gewährung von Flugverkehrsrechten
§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):
das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern,
das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.
(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.
Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen
§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte (§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die
ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung (Verordnung (EWG) 2407/92) erteilt wurde, und
auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und
auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.
(5) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden Flugverkehrsrechte nicht ausübt.
Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage
§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilligungen (§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:
der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und
den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.
Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten
§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn
das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder
nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.
Flugstreckenpläne
§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durchführung von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.
Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen
sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen
und -diensten
§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.
II. Teil
Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein
Luftverkehrsabkommen besteht
Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen
§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn
diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und
öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
III. Teil
Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten
Flugplanbewilligungen
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen
Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,
den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.
(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.
III. Teil
Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten
Flugplanbewilligungen
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne bei der Austro Control GmbH eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen
Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,
den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.
(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.
III. Teil
Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten
Flugplanbewilligungen
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne bei der Austro Control GmbH eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen
Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,
den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S. 1, entsprechenden Versicherungen enthalten.
(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und das Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, entgegenstehen und sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.
Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im
Bedarfsflugverkehr
§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen
Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und
Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.
(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.
Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im
Bedarfsflugverkehr
§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben bei der Austro Control GmbH eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen
Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und
Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.
(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind der Austro Control GmbH längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.
Meldepflichten
§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Meldepflichten
§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne der Austro Control GmbH zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
IV. Teil
Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife
§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen sind.
(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu erstellen.
(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.
Verkaufsorganisation
§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,
öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen,
österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.
Verordnung
§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für
die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,
die Erteilung der Flugplanbewilligungen,
die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr,
die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,
die Bewilligung von Verkaufsorganisationen
Strafbestimmung
§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Wiederholungsfall bis 100 000 S zu bestrafen.
Strafbestimmung
§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall bis 7 267 Euro zu bestrafen.
V. Teil
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Anträge
§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.
V. Teil
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
§ 17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 173/2004)
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(5) § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(6) § 2, § 10 Abs. 1 und 3 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2006)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2006)
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