Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG)
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat
eine Änderung seines Familiennamens oder
eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat
eine Änderung seines Familiennamens oder
eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis, einen Führerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C, D, C+E oder D+E oder der Unterklassen C1 oder C1+E mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder B+E (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Abkürzung
FSG
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Abkürzung
FSG
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Abkürzung
FSG
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Abkürzung
FSG
Abs. 1 anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(1a) Der Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.
(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2008)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1999)
(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.
(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder
nicht mehr ergänzt werden kann.
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.
(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder
nicht mehr ergänzt werden kann.
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.
(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder
nicht mehr ergänzt werden kann.
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein bei den entsprechenden Klassen einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.
Abkürzung
FSG
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Abkürzung
FSG
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Abkürzung
FSG
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(4) Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Abkürzung
FSG
anwendbar ab 18.10.2022 (vgl. § 43 Abs. 29 iVm BGBl. II Nr. 383/2022)
Digitaler Dokumentennachweis
§ 15a. (1) Der Inhaber eines EID (§§ 4 ff EGovG), der über einen Scheckkartenführerschein verfügt und die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Führerscheines über Dateneinsicht in das Führerscheinregister ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1, den Führerschein mitzuführen auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Führerscheines zu behandeln.
(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, im Führerscheinregister in folgende Daten seines aktuellen Führerscheines Einsicht zu nehmen:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis g.
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines EID ist berechtigt, folgende Daten seines aktuellen Führerscheines aus dem Führerscheinregister einem Dritten, der die ebenfalls die genannte Funktion nutzt, zur Verfügung zu stellen:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und f und
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis f sowie lit. g soweit es die Befristung betrifft.
(4) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG für andere Zwecke als zum Nachweis der Lenkberechtigung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum EID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden sowie klarzustellen, dass es sich nicht um einen Nachweis der Lenkberechtigung handelt.
(5) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 2 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 EGovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 EGovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.
Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
Datum der Ausstellung des Führerscheines;
die Führerscheinnummer;
allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:
die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
(5) (Anm.: Tritt am 1. 3. 1999 in Kraft)
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
Datum der Ausstellung des Führerscheines;
die Führerscheinnummer;
allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:
die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
Datum der Ausstellung des Führerscheines;
die Führerscheinnummer;
allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:
die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitzbehörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstellungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:
der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;
Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;
Datum der Ausstellung des Führerscheines;
die Führerscheinnummer;
allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;
die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:
die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führerscheines und
die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.
(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann.
(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:
den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.
(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfernübertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.
Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister
§ 16. (1) Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren und Amtshandlungen, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen hat, sowie zur Administration des Sachverständigenwesens, der zu leistenden Vergütungen für die Fahrprüfung und zur Erfassung der im Behördenbereich errichteten Fahrschulen (Betriebsbezeichnung, Standort) sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei darf sie die personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen ermitteln und verarbeiten. Die Bundesrechenzentrum GmbH kann mit der Führung des automationsunterstützten Örtlichen Führerscheinregisters betraut werden. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind einzutragen:
die Datensätze von Personen, auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 bis 6 beziehen. Der Personendatensatz besteht aus:
Familiennamen,
früheren Familiennamen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,
Vornamen und Geschlecht,
akademischen Graden,
Tag und Ort der Geburt und des Todes,
Staatsbürgerschaft,
allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkberechtigung Voraussetzung sind,
ZMR-Zahl (§ 16 Meldegesetz),
den Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person deren Eintragung in den Führerschein verlangt hat,
dem Hauptwohnsitz,
früheren Hauptwohnsitzen, die bereits Gegenstand einer Registereintragung waren,
sonstigen bekannten ausländischen Wohnadressen,
der Berufsbezeichnung “Berufskraftfahrer”, falls dieser Beruf ausgeübt wird sowie die Art dieser Berufsausübung,
allfälligen bekannten behördlichen Berechtigungen, für deren Erlangung der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung ist;
folgende Angaben über ausgestellte Führerscheine:
die Ausstellungsbehörde,
Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde,
das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung,
das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
die Führerscheinnummer und die Führerscheinseriennummer,
allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
die Angaben gemäß Z 2 über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn,
Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
Wiederausfolgung des Führerscheines nach Entziehung der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
jeder Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung,
jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung;
die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und § 37a;
die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter (§ 19 Abs. 3) und zur Durchführung von Übungsfahrten als Begleiter (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
folgende Daten über Mopedausweise:
Ausstellungsdatum,
Ausweisnummer,
Ausstellende Institution oder Behörde,
Ende der Bewilligung;
folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
Ausstellungsdatum,
Ausweisnummer,
Zeitpunkt der nächsten Überprüfung,
Ende der Bewilligung.
(3) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Führung des Registers gemäß Abs. 2, so sind alle Registerdaten der nunmehr zuständigen Behörde zu übermitteln, sobald der Zuständigkeitswechsel der Behörde bekannt wird. In diesem Fall dürfen auch die gespeicherten Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 an die nunmehr zuständige Behörde übermittelt werden. Dasselbe gilt für eine Übertragung des Verfahrens oder der Durchführung der Fahrprüfung gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz und letzter Satz mit der Maßgabe, dass die Verfahrens- und Registerdaten nach Abschluss des Verfahrens oder nach Durchführung der Fahrprüfung wieder der Behörde des Hauptwohnsitzes zu übermitteln sind.
(4) Von der Behörde sind folgende personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten:
Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Sachverständigen:
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum für den der Sachverständige bestellt ist,
die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist;
Daten der Fahrschulen:
Namen und Vornamen des Inhabers,
die Adresse des Standortes,
die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
den Umfang der Fahrschulbewilligung;
Daten der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen:
Name der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle,
Adresse der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.
(5) Die Behörde hat Daten gemäß Abs. 1, 2 und 4 möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(6) Die Behörde hat die Daten gemäß Abs. 2 und 4 nach jedem Erfassen oder Verändern umgehend im Wege eines integrierten Datenaustausches zwischen örtlichem und zentralem Führerscheinregister an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.
(7) Verfahrensdaten gemäß Abs. 1 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 8), mit Löschung der Registerdaten.
(8) Registerdaten gemäß Abs. 2 sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
Daten über ausgestellte Führerscheine (Abs. 2 Z 2 und 3) nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens jedoch 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
Daten gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a und b und Z 5 lit. d fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung;
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