Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG)
Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.
Abkürzung
FSG
Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
Familienname,
Vorname(n),
Geburtsdatum und Geburtsort,
Familienname laut Geburtsurkunde,
frühere Familiennamen,
akademische Grade,
Geschlecht,
Staatsbürgerschaft,
Wohnsitz,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
dem letzten ausländischen Wohnsitz,
Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
das Datum des Todes;
die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
Eingangsdatum,
jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
die Zuweisung zum Amtsarzt,
Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;
folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
die Ausstellungsbehörde,
Klasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
die Antragsnummer,
das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15 und § 23 Abs. 3) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz
die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,
Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,
Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;
die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
Ausstellungsdatum,
Ausweisnummer,
Ende der Bewilligung.
im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
Daten der Person gemäß Z 1,
den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
Daten zum Widerruf der Bestellung,
Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis
bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)
cc) Name des beauftragten Auditors,
Daten der Heranziehung als Auditor,
Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
Namen und Vornamen des Inhabers,
die Adresse des Standortes,
die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
den Umfang der Fahrschulbewilligung;
Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
13a. Daten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
die Adresse der Ausbildungsstellen,
Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.
Abkürzung
FSG
Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
§ 16a. (1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
Familienname,
Vorname(n),
Geburtsdatum und Geburtsort,
Familienname laut Geburtsurkunde,
frühere Familiennamen,
akademische Grade,
Geschlecht,
Staatsbürgerschaft,
Wohnsitz,
das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
dem letzten ausländischen Wohnsitz,
Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
das Datum des Todes;
die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
Eingangsdatum,
jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
die Zuweisung zum Amtsarzt,
Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;
folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
die Ausstellungsbehörde,
Klasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
die Antragsnummer,
das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15 und § 23 Abs. 3) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz
die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,
Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2,
Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO 1960;
die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
Ausstellungsdatum,
Ausweisnummer,
Ende der Bewilligung.
im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
Daten der Person gemäß Z 1,
den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
Daten zum Widerruf der Bestellung,
Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis
bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur)
cc) Name des beauftragten Auditors,
Daten der Heranziehung als Auditor,
Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
Familiennamen und Vornamen,
Adresse,
den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
Namen und Vornamen des Inhabers,
die Adresse des Standortes,
die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
den Umfang der Fahrschulbewilligung;
Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
13a. Daten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
die Adresse der Ausbildungsstellen,
Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(5) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Z 3 lit. m und n,
§ 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 1 lit. n,
§ 16a Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
§ 16a Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Z 6 und 8 und
§ 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
§ 16a Z 4 lit. f und g.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Z 3 lit. m und n,
§ 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 1 lit. n,
§ 16a Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
§ 16a Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Z 6 und 8 und
§ 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
§ 16a Z 4 lit. f und g.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Z 3 lit. m und n,
§ 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 1 lit. n,
§ 16a Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
§ 16a Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Z 6 und 8 und
§ 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
§ 16a Z 4 lit. f und g.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Z 3 lit. m und n.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 1 lit. n,
§ 16a Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
§ 16a Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Z 6 und 8 und
§ 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
§ 16a Z 4 lit. f und g,
die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(4a) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.
(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
3a. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 8.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,
3a. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.
(4a) Die Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.
(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
3a. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 8.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,
3a. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat diese die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Abkürzung
FSG
Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.
Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist, darf – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
3a. § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,
§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,
§ 16a Abs. 1 Z 8.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,
3a. § 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
die Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.
(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
die Antragsnummer
möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
Abkürzung
FSG
Verarbeitung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b. (1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,
§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,
§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.
§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.
Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.