Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
Abkürzung
FSG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1. (1) Der Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Höhe: 106 mm und
Breite: 222 mm.
(2) Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden.
(3) Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.
Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenträger ohne optische Aufheller,
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
optisch variable Komponenten,
Lasergravur,
der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
variable Laserbilder,
sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
irisierender Druck.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenträger ohne optische Aufheller,
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
optisch variable Komponenten,
Lasergravur,
der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
variable Laserbilder,
sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
irisierender Druck.
Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Merkmale und Eintragungen in den Führerschein
Aussehen des Führerscheines
§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.
(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenträger ohne optische Aufheller,
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
optisch variable Komponenten,
Lasergravur,
der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
variable Laserbilder,
sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
irisierender Druck.
Führerscheine dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;
auf Seite 6
die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich
vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt
werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder
innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von
....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler
Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...
(internationales ECE Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
```
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
```
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
```
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
```
(D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der
Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für
Österreich sind zu verwenden:
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.01 Brille
101.02 Kontaktlinsen
101.03 Brille oder Kontaktlinsen
101.04 Augenschutz
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;
auf Seite 6
die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich
vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt
werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder
innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von
....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler
Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...
(internationales ECE Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
```
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
```
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
```
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
```
(D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der
Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für
Österreich sind zu verwenden:
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.01 Brille
101.02 Kontaktlinsen
101.03 Brille oder Kontaktlinsen
101.04 Augenschutz
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;
auf Seite 6
die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich
vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt
werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder
innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von
....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler
Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...
(internationales ECE Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
```
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
```
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
```
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
```
(D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der
Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für
Österreich sind zu verwenden:
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe;
auf Seite 6
die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:
01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich
vorsieht
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Augenschutz
02 Hörprothese/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen
04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich
05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt
werden
05.01 bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder
innerorts....
05.03 ohne Beifahrer
05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von
....km/h
10 Angepaßte Schaltung
15 Angepaßte Kupplung
15.02 Handbetriebskupplung
15.03 Automatische Kupplung
20 Angepaßte Bremsmechanismen
25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen
30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 Angepaßte Bedienvorrichtungen
40 Angepaßte Lenkung
40.01 Standardservolenkung
40.11 Drehknopf am Lenkrad
42 Angepaßte(r) Rückspiegel
43 Angepaßter Lenkersitz
43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler
Distanz von Lenkung und Pedale
43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Nur mit Beiwagen
44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse
44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit
beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)
55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs
70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...
(internationales ECE Unterscheidungszeichen des
Ausstellungsstaates)
71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens
125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B
(B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1)
75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1)
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von
höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)
77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer
dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
```
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg
```
und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse
des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
```
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird
```
(D1+E)
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen
im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der
Richtlinie 91/439/EWG.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für
Österreich sind zu verwenden:
101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage
101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz
101.06 Sitzpolster
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen
auf Seite 3
die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und
das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;
auf Seite 4
bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,
allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;
auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe;
auf Seite 6
die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;
der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
```
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
```
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
```
Hörprothese/Kommunikationshilfe
```
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
```
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
```
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
```
Beschränkte Gültigkeit
```
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde
nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des
Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht
mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins
sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
```
Angepasste Schaltung
```
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
```
Angepasste Kupplung
```
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
```
Angepasste Bremsmechanismen
```
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
```
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
```
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
```
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
```
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
```
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
```
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die
Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und
Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Drehgabel usw.) loszulassen
```
Angepasste Lenkung
```
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem
Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
```
Angepasste(r) Rückspiegel
```
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
```
Angepasster Lenkersitz
```
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur
Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der
Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
```
Anpassungen an Krafträdern
```
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen
```
Kraftrad nur mit Seitenwagen
```
```
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der
```
Fahrgestellnummer)
```
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen
```
Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
```
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...
```
(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
```
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle
```
eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
die Ausstellungsbehörde,
die Führerscheinnummer,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
```
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
```
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
```
Hörprothese/Kommunikationshilfe
```
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
```
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
```
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
```
Beschränkte Gültigkeit
```
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde
nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des
Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht
mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins
sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
```
Angepasste Schaltung
```
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
```
Angepasste Kupplung
```
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
```
Angepasste Bremsmechanismen
```
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
```
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
```
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
```
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
```
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
```
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
```
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die
Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und
Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Drehgabel usw.) loszulassen
```
Angepasste Lenkung
```
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem
Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
```
Angepasste(r) Rückspiegel
```
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
```
Angepasster Lenkersitz
```
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur
Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der
Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
```
Anpassungen an Krafträdern
```
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen
```
Kraftrad nur mit Seitenwagen
```
```
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der
```
Fahrgestellnummer)
```
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen
```
Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
```
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...
```
(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
```
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle
```
eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
die Ausstellungsbehörde,
die Führerscheinnummer,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
```
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
```
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzgläser
01.04 Opakgläser
01.05 Augenschutz
01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
```
Hörprothese/Kommunikationshilfe
```
02.01 Hörprothese an einem Ohr
02.02 Hörprothese an beiden Ohren
```
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
```
03.01 Prothese/Orthese der Arme
03.02 Prothese/Orthese der Beine
```
Beschränkte Gültigkeit
```
05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde
nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des
Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region
05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht
mehr als... km/h
05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins
sein muss
05.06 Ohne Anhänger
05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05.08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
```
Angepasste Schaltung
```
10.01 Handschaltung
10.02 Automatikgetriebe
10.03 Elektronisches Wechselgetriebe
10.04 Anpassung des Schalthebels
10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
```
Angepasste Kupplung
```
15.01 Angepasstes Kupplungspedal
15.02 Handkupplung
15.03 Automatische Kupplung
15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal
```
Angepasste Bremsmechanismen
```
20.01 Angepasstes Bremspedal
20.02 Verbreitertes Bremspedal
20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20.04 Bremspedal (Fußraste)
20.05 Bremspedal (Kipppedal)
20.06 Angepasste Handbremse
20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse
20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert
20.09 Angepasste Feststellbremse
20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung
20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20.14 Elektrisch betriebene Bremse
```
Angepasste Beschleunigungsmechanismen
```
25.01 Angepasstes Gaspedal
25.02 Gaspedal (Fußraste)
25.03 Gaspedal (Kipppedal)
25.04 Handgas
25.05 Beschleunigung mit dem Knie
25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25.07 Gaspedal links vom Bremspedal
25.08 Gaspedal links
25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
```
Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
```
30.01 Parallelpedale
30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30.06 Bodenerhöhung
30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
```
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,
```
Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die
Bedienung nachteilig zu beeinflussen
35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne
das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und
Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Drehgabel usw.) loszulassen
```
Angepasste Lenkung
```
40.01 Standardservolenkung
40.02 Verstärkte Servolenkung
40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich
40.04 Verlängerte Lenksäule
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem
Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)
40.06 Höhenverstellbares Lenkrad
40.07 Senkrechtes Lenkrad
40.08 Waagrechtes Lenkrad
40.09 Fußlenkung
40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)
40.11 Drehknopf am Lenkrad
40.12 Drehgabel am Lenkrad
40.13 mit Orthese, Tenodese
```
Angepasste(r) Rückspiegel
```
42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
42.05 Rückspiegel für toten Winkel
42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel
```
Angepasster Lenkersitz
```
43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur
Lenkung und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der
Sitzstabilität
43.04 Lenkersitz mit Armlehne
43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Hosenträgergurt
```
Anpassungen an Krafträdern
```
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
44.06 (angepasste) Rückspiegel
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,
Bremsleuchten,...)
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden
Füßen gleichzeitig ermöglichen
```
Kraftrad nur mit Seitenwagen
```
```
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der
```
Fahrgestellnummer)
```
Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen
```
Kennzeichens)
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
```
Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...
```
(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)
```
Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle
```
eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)
Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)
Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)
Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher
Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der
Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von
unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs
(ab TT.MM.JJJJ)
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2
lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den
nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.
951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
die Ausstellungsbehörde,
die Führerscheinnummer,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
```
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
```
01.01 Brillen
01.02 Kontaktlinsen
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