Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 149
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

FSG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 5, 23 Abs. 3 und 31 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen; seine Farbe ist rosa; seine Gesamtabmessungen haben zu betragen:

1.

Höhe: 106 mm und

2.

Breite: 222 mm.

(2) Im Führerschein sind Kopierschutzraster sowie weitere Merkmale einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Führerscheinmaterial muß ein Wasserzeichen beinhalten. Die Führerscheine dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei AG hergestellt werden.

(3) Über die Seite 2 ist nach dem Ausfüllen und der Unterschrift des Führerscheinbesitzers von der Behörde eine selbsthaftende Folie anzubringen, die sich nicht ohne Beschädigung der auf dieser Seite enthaltenen Angaben und des Lichtbildes ablösen läßt. Das Lichtbild des Führerscheinbesitzers darf nicht höher als 40 mm und nicht breiter als 32 mm sein.

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Abkürzung

FSG-DV

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Abkürzung

FSG-DV

1.

Abschnitt

Merkmale und Eintragungen in den Führerschein

Aussehen des Führerscheines

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

1.

Kartenträger ohne optische Aufheller,

2.

Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.

3.

optisch variable Komponenten,

4.

Lasergravur,

5.

der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,

6.

variable Laserbilder,

7.

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und

8.

irisierender Druck.

Führerscheine dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

(internationales ECE Unterscheidungszeichen des

Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

(B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

```

a)

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

```

und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

```

b)

der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

```

(D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.01 Brille

101.02 Kontaktlinsen

101.03 Brille oder Kontaktlinsen

101.04 Augenschutz

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigungen für die Klassen F und G sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

(internationales ECE Unterscheidungszeichen des

Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

(B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

```

a)

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

```

und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

```

b)

der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

```

(D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.01 Brille

101.02 Kontaktlinsen

101.03 Brille oder Kontaktlinsen

101.04 Augenschutz

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Bedingung, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden. Für die Bedingung regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV ist der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, einzutragen.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe; des weiteren ist allenfalls der Datumstempel und das Dienstsiegel der Behörde anzubringen, wenn ärztliche Kontrolluntersuchungen in kurzen Abständen als Bedingung vorgeschrieben sind;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

(internationales ECE Unterscheidungszeichen des

Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

(B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

```

a)

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

```

und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

```

b)

der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

```

(D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes sind zu verwenden:

01 Sehhilfe, oder, falls das ärztliche Gutachten dies ausdrücklich

vorsieht

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Augenschutz

02 Hörprothese/Kommunikationshilfe

03 Prothese/Orthese für die Gliedmaßen

04 Gültiges ärztliches Gutachten erforderlich

05 Aus medizinischen Gründen darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt

werden

05.01 bei Tageslicht

05.02 in einem Umkreis von .... km des Wohnsitzes oder

innerorts....

05.03 ohne Beifahrer

05.04 mit einer höchsten zulässigen Geschwindigkeit von

....km/h

10 Angepaßte Schaltung

15 Angepaßte Kupplung

15.02 Handbetriebskupplung

15.03 Automatische Kupplung

20 Angepaßte Bremsmechanismen

25 Angepaßte Beschleunigungsmechanismen

30 Angepaßte kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

35 Angepaßte Bedienvorrichtungen

40 Angepaßte Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.11 Drehknopf am Lenkrad

42 Angepaßte(r) Rückspiegel

43 Angepaßter Lenkersitz

43.01 In der Höhe einstellbarer Lenkersitz und in normaler

Distanz von Lenkung und Pedale

43.02 Der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

44 Anpassungen des Kraftrades

44.01 Nur mit Beiwagen

44.02 Angepaßte Handbetriebsbremse

44.03 Handwechselgetriebe und automatische Kupplung 44.04 Sattelhöhe muß im Sitzen die Berührung des Bodens mit

beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

50 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

55 Kombinationen von Anpassungen des Fahrzeugs

70 Umtausch des Führerscheines Nr. .., ausgestellt durch ...

(internationales ECE Unterscheidungszeichen des

Ausstellungsstaates)

71 Duplikat des Führerscheines Nr. .,

72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens

125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73 Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B

(B1)

74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1)

75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1)

76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von

höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer

zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des

Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E)

77 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer

dem Lenkersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen

Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern

```

a)

die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg

```

und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse

des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und

```

b)

der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird

```

(D1+E)

78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

79 Nur Fahrzeuge gemäß den in Klammern angegebenen Spezifikationen

im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 erster Absatz der

Richtlinie 91/439/EWG.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für

Österreich sind zu verwenden:

101 Erteilung der Lenkberechtigung unter einer Auflage

101.05 der Körpergröße angepaßter Lenkersitz

101.06 Sitzpolster

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 55 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen

1.

auf Seite 3

a)

die Klassen und Unterklassen, für die die Lenkberechtigung erteilt wird, und

b)

das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung für die jeweilige Klasse oder Unterklasse;

2.

auf Seite 4

a)

bei befristeten Lenkberechtigungen das Ende der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Lenkberechtigung,

b)

allfällige Zahlencodes gemäß Abs. 2, wobei harmonisierte gemäß Abs. 3 den nationalen gemäß Abs. 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

3.

auf Seite 5 auf Antrag des Führerscheinbesitzers die Blutgruppe;

4.

auf Seite 6

a)

die Lenkberechtigung für die Klasse F sowie die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die nur innerhalb Österreichs gültig sind, mit dem Datum des Beginns und eines allfälligen Endes der Gültigkeit;

b)

der neue Ort des Hauptwohnsitzes des Führerscheinbesitzers im Falle eines Wechsels des Hauptwohnsitzes gemäß § 14 Abs. 5 FSG; dies gilt auch für Angehörige eines EWR-Staates, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, wenn die Eintragung des Wohnortes in deren nationalen Führerschein vorgesehen ist.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

```

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

```

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

```

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

```

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

```

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

```

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

```

05.

Beschränkte Gültigkeit

```

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde

nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des

Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht

mehr als... km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins

sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

```

10.

Angepasste Schaltung

```

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

```

15.

Angepasste Kupplung

```

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

```

20.

Angepasste Bremsmechanismen

```

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Angepasste Handbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Bremse

```

25.

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

```

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Beschleunigung mit dem Knie

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

```

30.

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

```

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

```

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,

```

Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,

Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die

Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör

(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und

Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,

Drehgabel usw.) loszulassen

```

40.

Angepasste Lenkung

```

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem

Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagrechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 mit Orthese, Tenodese

```

42.

Angepasste(r) Rückspiegel

```

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

```

43.

Angepasster Lenkersitz

```

43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur

Lenkung und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz

43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der

Sitzstabilität

43.04 Lenkersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

```

44.

Anpassungen an Krafträdern

```

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (angepasste) Rückspiegel

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,

Bremsleuchten,...)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden

Füßen gleichzeitig ermöglichen

```

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

```

```

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der

```

Fahrgestellnummer)

```

51.

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen

```

Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

```

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...

```

(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

```

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle

```

eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

72.

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74.

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75.

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)

79.

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Der Führerschein enthält:

1.

auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e)

Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.

auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

e)

ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.

auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

```

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

```

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

```

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

```

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

```

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

```

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

```

05.

Beschränkte Gültigkeit

```

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde

nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des

Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht

mehr als... km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins

sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

```

10.

Angepasste Schaltung

```

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

```

15.

Angepasste Kupplung

```

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

```

20.

Angepasste Bremsmechanismen

```

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Angepasste Handbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Bremse

```

25.

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

```

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Beschleunigung mit dem Knie

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

```

30.

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

```

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

```

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,

```

Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,

Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die

Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör

(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und

Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,

Drehgabel usw.) loszulassen

```

40.

Angepasste Lenkung

```

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem

Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagrechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 mit Orthese, Tenodese

```

42.

Angepasste(r) Rückspiegel

```

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

```

43.

Angepasster Lenkersitz

```

43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur

Lenkung und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz

43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der

Sitzstabilität

43.04 Lenkersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

```

44.

Anpassungen an Krafträdern

```

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (angepasste) Rückspiegel

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,

Bremsleuchten,...)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden

Füßen gleichzeitig ermöglichen

```

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

```

```

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der

```

Fahrgestellnummer)

```

51.

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen

```

Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

```

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...

```

(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

```

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle

```

eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

72.

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74.

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75.

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)

79.

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Der Führerschein enthält:

1.

auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e)

Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.

auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

e)

ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.

auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

```

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

```

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

```

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

```

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

```

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

```

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

```

05.

Beschränkte Gültigkeit

```

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde

nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von.. km des

Wohnsitzes oder innerorts..../ innerhalb der Region

05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer

05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht

mehr als... km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins

sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

```

10.

Angepasste Schaltung

```

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

```

15.

Angepasste Kupplung

```

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

```

20.

Angepasste Bremsmechanismen

```

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Angepasste Handbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Bremse

```

25.

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

```

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Beschleunigung mit dem Knie

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

```

30.

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

```

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

```

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht,

```

Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,

Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die

Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör

(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne

das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und

Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,

Drehgabel usw.) loszulassen

```

40.

Angepasste Lenkung

```

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem

Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagrechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 mit Orthese, Tenodese

```

42.

Angepasste(r) Rückspiegel

```

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

```

43.

Angepasster Lenkersitz

```

43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur

Lenkung und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz

43.03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der

Sitzstabilität

43.04 Lenkersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

```

44.

Anpassungen an Krafträdern

```

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)

44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (angepasste) Rückspiegel

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,

Bremsleuchten,...)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden

Füßen gleichzeitig ermöglichen

```

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

```

```

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der

```

Fahrgestellnummer)

```

51.

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen

```

Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

```

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...

```

(ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; zB 70.0123456789.NL)

```

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle

```

eines Drittlandes; zB 71.987654321.HR)

72.

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74.

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75.

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)

79.

Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

95.

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG des Rates (Abl. Nr. 226 vom 10. September 2003) bis zum ... erfüllt (zB 95(01.01.2012))

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher

Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der

Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern

105 Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von

unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs

(ab TT.MM.JJJJ)

110 Verlängerung der Probezeit

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

lit. c FSG

112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den

nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994; BGBl. Nr.

951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994

(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 51 sowie 72 bis 79 zu verwenden.

(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.

Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Der Führerschein enthält:

1.

auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

Familienname des Führerscheinbesitzers,

b)

Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,

c)

Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,

d)

Ausstellungsdatum des Führerscheines,

e)

Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,

f)

die Ausstellungsbehörde,

g)

die Führerscheinnummer,

h)

ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,

i)

die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,

j)

die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;

2.

auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Nummerierung

a)

die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,

b)

das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,

c)

das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,

d)

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.

e)

ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;

3.

auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

```

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

```

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

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