Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
112 Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
FSG-DV
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
e. das Ablaufdatum des Führerscheines,
die Ausstellungsbehörde,
die Führerscheinnummer,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01. Brille
01.02. Kontaktlinse(n)
01.05. Augenschutz
01.06. Brille oder Kontaktlinsen
01.07. Spezifische optische Hilfe
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01. Prothese/Orthese der Arme
03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
Angepasste Schaltung
10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04. Angepasste Schalteinrichtung
Angepasste Kupplung
15.01. Angepasstes Kupplungspedal
15.02. Handkupplung
15.03. Automatische Kupplung
15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01. Angepasstes Bremspedal
20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
20.05. Bremspedal (Kipppedal)
20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20.09. Angepasste Feststellbremse
20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01. Angepasstes Gaspedal
25.03. Gaspedal (Kipppedal)
25.04. Handgas
25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08. Gaspedal links
25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01. Extrasatz Parallelpedale
31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04. Bodenerhöhung
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
Angepasste Lenkung
40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06. Angepasste Position des Lenkrads
40.09. Fußlenkung
40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02. Der Körperform angepasster Sitz
43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04. Führersitz mit Armlehne
43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02. Angepasste Vorderradbremse
44.03. Angepasste Hinterradbremse
44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11. Angepasste Fußraste
44.12. Angepasster Handgriff
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
a links
b rechts
c Hand
d Fuß
e Mitte
f Arm
g Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
Fahren ohne Beifahrer
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
Ohne Anhänger
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Kein Alkohol
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
FSG-DV
Eintragungen in den Führerschein
§ 2. (1) Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
Geburtsdatum und –ort des Führerscheinbesitzers,
Ausstellungsdatum des Führerscheines,
e. das Ablaufdatum des Führerscheines,
die Ausstellungsbehörde,
die Führerscheinnummer,
ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
die Fahrzeugklassen oder –unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.
(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.
(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:
LENKER (medizinische Gründe)
Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01.01. Brille
01.02. Kontaktlinse(n)
01.05. Augenschutz
01.06. Brille oder Kontaktlinsen
01.07. Spezifische optische Hilfe
Hörprothese/Kommunikationshilfe
Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01. Prothese/Orthese der Arme
03.02. Prothese/Orthese der Beine
FAHRZEUGANPASSUNGEN
Angepasste Schaltung
10.02. Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04. Angepasste Schalteinrichtung
Angepasste Kupplung
15.01. Angepasstes Kupplungspedal
15.02. Handkupplung
15.03. Automatische Kupplung
15.04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01. Angepasstes Bremspedal
20.03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04. Bremspedal mit Gleitschiene
20.05. Bremspedal (Kipppedal)
20.06. Mit der Hand betätigte Bremse
20.07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20.09. Angepasste Feststellbremse
20.12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13. Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01. Angepasstes Gaspedal
25.03. Gaspedal (Kipppedal)
25.04. Handgas
25.05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08. Gaspedal links
25.09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01. Extrasatz Parallelpedale
31.02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04. Bodenerhöhung
Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
Angepasste Lenkung
40.01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06. Angepasste Position des Lenkrads
40.09. Fußlenkung
40.11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02. Der Körperform angepasster Sitz
43.03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04. Führersitz mit Armlehne
43.06. Angepasster Sicherheitsgurt
43.07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01. Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02. Angepasste Vorderradbremse
44.03. Angepasste Hinterradbremse
44.04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11. Angepasste Fußraste
44.12. Angepasster Handgriff
Kraftrad nur mit Seitenwagen
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
a links
b rechts
c Hand
d Fuß
e Mitte
f Arm
g Daumen
CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
Fahren ohne Beifahrer
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
Ohne Anhänger
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
Kein Alkohol
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)
ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE
Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt
Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.
(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:
104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
110 Verlängerung der Probezeit
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
(Anm.: Z 112 und 113 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 570/2020)
Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
(Anm.: Z 120 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2024)
(5) Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, sind die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 zu verwenden.
(6) Wird einer Person ein Führerschein ausgehändigt, in dem ein oder mehrere der in Abs. 3 oder 4 genannten Zahlencodes vermerkt sind, so ist ihr deren Bedeutung in einem Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz
FSG.
(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG).
(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105 ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3.1. lit. c sublit. aa FSG erfüllen.
(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
(8) Wird die Lenkberechtigung derart befristet, daß die regelmäßige Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in kurzen Abständen verlangt wird, sodaß wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines erforderlich sind, so können für diese Eintragungen auch jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines verwendet werden, die unterhalb der der erteilten Lenkberechtigung gegenüberliegenden Reihe liegen.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz
FSG.
(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum” bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG).
(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.
(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
(8) Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch in jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines eingetragen werden, die unterhalb jener der Lenkberechtigung für die Klassen A und B liegen.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz
FSG.
(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte “vom” das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte “bis zum” bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.
(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.
(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
(8) Wird die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und B+E auf Grund ärztlicher Gutachten befristet, können wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auch in jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines eingetragen werden, die unterhalb jener der Lenkberechtigung für die Klassen A und B liegen.
(9) Eintragungen der Codes 101.01 bis 101.06 sind anlässlich einer etwaigen Neuausstellung des Führerscheines durch die entsprechenden Codes gemäß § 2 Abs. 3 zu ersetzen. Dabei ist unter Anwendung der §§ 7 und 8 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 in der geltenden Fassung, für die Codes 101.01 bis 101.04 der Code 01 mit einem entsprechenden Untercode zu verwenden, wenn das in § 7 Abs. 2 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung genannte Sehvermögen ohne Sehbehelf nicht erreicht wird. Dies ist durch eine ärztliche Untersuchung zu klären. Für Code 101.05 ist Code 43 gegebenenfalls mit einem Untercode zu verwenden. Für Code 101.06 ist Code 43.01 zu verwenden.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(2) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.
(3) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 2 des Führerscheines ist unter der Spalte „11“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“
(4) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor In-Kraft-Treten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anlässlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.
(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(2) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.
(3) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 2 des Führerscheines ist unter der Spalte „11“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 117 oder 118 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist neuerlich zu berechnen und einzutragen.
(3) Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3. (1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 79.01 oder 79.02 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist ist auf Seite 1 des Führerscheines unter Punkt 4b einzutragen. Anlässlich jeder Neuausstellung eines Führerscheines ist gleichzeitig die in § 17a Abs. 1 FSG vorgesehene Frist neuerlich zu berechnen und einzutragen.
(3) Bei der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung für die Klasse C(CE) oder D(DE) vor Erreichen des für diese Klassen vorgesehenen Mindestalters (§ 20 Abs. 1 letzter Satz FSG) ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) in der Spalte 10 das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C(CE) das Datum des 21. bzw. bei der Klasse D(DE) das Datum des 24. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. In Spalte 11 auf Seite 2 des Führerscheines ist bei der Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C1(C1E) oder D1(D1E) und bei der Klasse C(CE) oder D(DE) das gleiche Datum einzutragen. Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C(CE), D(DE) sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C(CE), D(DE) einerseits und C1(C1E), D1(D1E) andererseits gleichzuschalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2012)
(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
Neuausstellung des Führerscheines
§ 4. Ein neuer Führerschein oder Duplikatführerschein ist gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 FSG insbesondere in folgenden Fällen auszustellen:
bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen gemäß § 5 Abs. 6 FSG;
bei jeder Verlängerung eines Führerscheines der Klasse C gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder der Klasse D gemäß § 21 Abs. 2 FSG;
bei Aufhebung der Einschränkung
der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A,
der Lenkberechtigung für die Klasse C auf die Unterklasse C1, wenn die Einschränkung gemäß § 4 Abs. 4 FSG verlängert wurde;
nach Ablauf der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung für eine oder mehrere Klassen oder Unterklassen, sofern zumindest eine Klasse aufrecht geblieben war.
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten.
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro an die Behörde zu leisten.
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro an die Behörde zu leisten.
Abkürzung
FSG-DV
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,50 Euro an die Behörde zu leisten.
Abkürzung
FSG-DV
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 13,40 Euro an die Behörde zu leisten.
Abkürzung
FSG-DV
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE (D1E) gemäß § 17a Abs. 2 FSG hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 12,40 Euro an die Behörde zu leisten.
Abkürzung
FSG-DV
Kostenbeitrag
§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.
Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung, Ausdehnung, Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung oder der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Abschnitt
Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung
Antragstellung
§ 5. Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Bei der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist eine Anfrage an den Zentralnachweis für Lenkberechtigungen (§ 78 Abs. 2 KFG 1967) gemäß § 41 Abs. 4 letzter Satz FSG nicht mehr zu stellen.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter Samariterbundes,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter Samariterbundes,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes - österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst” eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter Samariterbundes,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes - österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst” eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung des Johanniterordens über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G sowie die Unterklasse C1 durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes - österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Unterweisung ist durch Ärzte vorzunehmen. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben, wenn bei ihnen Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer und der ärztlichen Kraftfahrvereinigung Österreichs das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den in Abs. 2 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
(6) Die in Abs. 2 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch
das Doktorat der gesamten Heilkunde,
eine Bescheinigung der in Abs. 2 genannen (Anm.: richtig: genannten) Organisationen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
5.1. ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlußprüfung in der Pflegehilfe,
5.2. ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
den Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst” eines Landesfeuerwehrverbandes,
den Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe” der Studienrichtung Pharmazie,
den Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe” an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
eine Bescheinigung der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe oder
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende.
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
§ 6. (1) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen hat den Bewerbern um eine Lenkberechtigung für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und D(DE) durch theoretische Unterweisung und praktische Übungen in der Dauer von mindestens sechs Stunden die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr zu vermitteln. Sie hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Bergung aus akuter Gefahr,
Lagerung,
Maßnahmen bei Atemstillstand,
Maßnahmen bei Herzstillstand,
Maßnahmen bei Blutungen,
Schockbekämpfung.
(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle, bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, folgender Institutionen zu führen:
des Österreichischen Roten Kreuzes,
des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs,
des Hospitaldienstes des souveränen Malteser Ritterordens,
einer Ärztekammer,
des Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes einer Gebietskörperschaft,
der Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
des Grünen Kreuzes – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst,
sonstiger Einrichtungen, denen gemäß § 45 des Bundesgesetzes über die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des Unterwiesenen,
Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat,
die Bestätigung einer der in Abs. 2 genannten Organisationen über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung und
das Datum der Ausstellung.
(4) Bei mangelnder Mitarbeit des Bewerbers um eine Lenkberechtigung bei der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist keine Bescheinigung auszustellen.
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