Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV)
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training.
Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des § 4a Abs. 5 letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt. Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV, BGBl. II Nr. 54/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002)
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
b. die Absolvierung einer Schulung im Ausmaß von acht Stunden (wovon sechs Stunden auf die fachspezifischen Inhalte und gesetzlichen Grundlagen und zwei Stunden auf die psychologischen Grundlagen zur Gesprächsführung, die auch in Gruppen von bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden können, entfallen) absolviert haben
besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.
(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.
(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Abkürzung
FSG-DV
Abschnitt
Zweite Ausbildungsphase
Perfektionsfahrten
§ 13a. (1) Im Rahmen der Perfektionsfahrten ist insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern des jeweiligen Lenkers zu achten. Insbesondere ist dabei auch das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beobachten und der mögliche negative Einfluss auf den Fahrstil des Fahranfängers individuell zu analysieren. Es sind eventuelle Mängel in den theoretischen Kenntnissen oder im Fahrverhalten des Teilnehmers aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.
(2) Die erste Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG sowie das darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu bestehen:
Kontrolle der Sitzposition und Lenkradhaltung,
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik
kommentiertes Fahren durch den Lenker für die Dauer von rund zehn Minuten,
Durchführen von Nebentätigkeiten,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training,
Diskussion über das Verhalten in Tunnels bei außergewöhnlichen Situationen und
Diskussion über die Notwendigkeit und Gefahren von Nebentätigkeiten.
(2a) Die zweite Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 1 FSG oder die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 2 FSG sowie das jeweils darauf folgende Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben den Schwerpunkt auf die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise zu legen. Die Dauer beträgt insgesamt zwei Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:
Fahrt in der Dauer von mindestens 15 Minuten mit den in Abs. 2 genannten Inhalten mit Ausnahme deren Z 2, 3, 7, 11 und 12 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise,
Wiederholung der Fahrt gemäß Z 1 mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauches und der Fahrtdauer,
Gegenüberstellung der beiden Fahrten,
Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit.
Die Fahrten gemäß Z 1 und 3 sind im Fall der Absolvierung der Perfektionsfahrt in Gruppen von jedem Kandidaten selbst zu absolvieren.
(3) Die Perfektionsfahrt gemäß Abs. 2 umfasst
eine Fahrt im Beisein eines Ausbildners in der Dauer von mindestens einer Unterrichtseinheit pro Teilnehmer,
ein Gespräch mit dem Ausbildner in der Dauer von insgesamt höchstens einer Unterrichtseinheit, wobei dieses Gespräch in Gruppen mit bis zu drei Teilnehmern durchgeführt werden kann.
(3a) Die Perfektionsfahrt im Rahmen der Fahrausbildung gemäß § 4b Abs. 3 FSG sowie das Gespräch gemäß § 4a Abs. 5 FSG haben aus folgenden Inhalten zu bestehen:
ökonomisches Fahren,
Befahren von Tunnels, wenn dies möglich ist,
Fahren im Freiland, wenn möglich überwiegend,
Fahren im Schnellverkehr, wenn möglich Befahren von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen auf Autobahnen oder Autostraßen,
Befahren von komplexen Querstellen,
Überholen,
Anwenden des Sekundentrainings und der Blicktechnik,
Gefahrenvermeidungstraining,
Dynomentraining und 3A-Training.
Die Perfektionsfahrt und das Gespräch sind nach Möglichkeit in Gruppen durchzuführen, deren Größe höchstens zwei Teilnehmer betragen darf. Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen. Während der Perfektionsfahrt muss vom Ausbildner zu den Teilnehmern eine Funkverbindung bestehen, mittels derer Anweisungen und Hinweise gegeben werden können. Die Teilnehmer haben die Perfektionsfahrt auf einem Motorrad zu absolvieren, zu dessen Lenken sie unbeschadet des § 4a Abs. 5 letzter Satz FSG befugt sind. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt. Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.
(4) Die Perfektionsfahrt darf auch mit anderen als Schulfahrzeugen durchgeführt werden und ist im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Die Perfektionsfahrt darf nur von folgenden Personen durchgeführt werden:
Fahrlehrer oder Fahrschullehrer, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben,
Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 13a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die Perfektionsfahrt durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben,
besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.
(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 FSG zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Diese hat zu enthalten:
die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
den Namen des Instruktors,
das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.
(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.
(5) Eine Unterrichtseinheit im Sinne der §§ 13a bis 13c hat 50 Minuten zu betragen.
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Bremstechnik,
mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug.
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps;
Praktischer Teil:
Slalom,
Bremsübungen,
Bremsausweichübung,
Kurventechnik,
Handlingtraining.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Stunden allgemeine Ausbildung,
je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
eine Länge des Platzes von mindestens 150 Metern, eine Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6 000 m2), um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h und Kreisfahrten mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h durchführen zu können;
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern mit einem Sturzraum von je acht Metern seitlich und 30 Metern am Ende der Rutschfläche sowie einer geraden Anlaufspur von mindestens 30 Metern Länge und drei Metern Breite vor der Rutschfläche;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad und einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern; diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die jeweils gefahrene Geschwindigkeit während der Übung abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes zur Durchführung des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern,
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln oder Kippstangen.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung eines Übungsplatzes zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Bremstechnik,
mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug.
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps;
Praktischer Teil:
Slalom,
Bremsübungen,
Bremsausweichübung,
Kurventechnik,
Handlingtraining.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Stunden allgemeine Ausbildung,
je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Bremstechnik,
mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;
Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges;
richtige Kindersicherung.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps;
Praktischer Teil:
Slalom,
Bremsübungen,
Bremsausweichübung,
Kurventechnik,
Handlingtraining.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Stunden allgemeine Ausbildung,
je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Bremstechnik,
mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;
Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges;
richtige Kindersicherung.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
richtiges Abstandhalten;
Praktischer Teil:
Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
Lenktechnik,
Bremsübungen, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
Bremsausweichübung,
Kurventechnik,
Handlingtraining,
Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, zu dessen Lenken er aufgrund seiner Lenkberechtigung befugt ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Stunden allgemeine Ausbildung,
je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
Abkürzung
FSG-DV
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Bremstechnik,
mögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;
Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Bremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
richtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
Korrigieren eines über- und untersteuernden Kraftfahrzeuges;
richtige Kindersicherung.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
richtiges Abstandhalten;
Praktischer Teil:
Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
Lenktechnik,
Bremsübungen, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
Bremsausweichübung,
Kurventechnik,
Handlingtraining,
Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, zu dessen Lenken er aufgrund seiner Lenkberechtigung befugt ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Stunden allgemeine Ausbildung,
je acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.
Abkürzung
FSG-DV
Fahrsicherheitstraining
§ 13b. (1) Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen (Kräfte beim Durchfahren einer Kurve wie zB: Fliehkräfte, Seitenführungskräfte, Kraftübertragung Reifen-Fahrbahn im Zusammenhang mit Fahrbahnverhältnissen wie z. B. Nässe),
Bremstechnik, insbesondere Notbremstechnik,
Begriffsbestimmung von Über- und Untersteuern und Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug,
Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
richtiges Abstandhalten (Erläuterung der Sekundenmethode auch anhand von Praxisbeispielen),
Assistenzsysteme;
Praktischer Teil:
Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
Bremsübungen (Notbremsung und Bremswegvergleich),
Bremsausweichübung,
Notbremsen in Kurven,
Korrigieren eines rutschenden Kraftfahrzeuges,
richtige Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
Übungen zur Auswirkung von Ablenkung während der Lenktätigkeit,
eine optionale Demofahrt durch den Instruktor.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Fahrzeug verfügen, welches vom Umfang seiner Lenkberechtigung für die Klasse B erfasst ist.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
Theoretischer Teil:
fahrphysikalische Grundlagen,
Blicktechnik,
Bremstechnik,
Kurvenfahrstile,
Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
richtiges Abstandhalten,
Assistenzsysteme;
Praktischer Teil:
Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
Lenktechnik,
Bremsübungen bis zum Stillstand des Fahrzeuges, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
Ausweichübungen und Bremsausweichübungen,
Kurventechnik (Drücken, Legen), sicheres Kurvenfahren (Tempowahl, Kurvenlinie) und Verlangsamen in Kurven,
Handlingtraining,
Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, das vom Umfang seiner Lenkberechtigung erfasst ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
(4) Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 24. Lebensjahres;
mindestens dreijähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;
keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
im psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten:
aa) wahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
bb) lerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
cc) verkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
im pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Unterrichtseinheiten:
aa) pädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
bb) Didaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
aa) rechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
bb) physikalische Grundlagen,
cc) fahrdynamische Grundlagen,
dd) Fahrzeugtechnik,
ee) Assistenzsysteme,
je acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
aa) Vermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
bb) praktisches Durchführen der Übungen,
Teilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführen
von Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,
von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 oder
von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
(4a) Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.
(5) Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
Vorhandensein eines Platzes mit einer für das Fahrsicherheitstraining nutzbaren Übungsfläche von mindestens 6 000 m² (ohne Einbeziehung sonstiger nicht für das Training zu Verfügung stehende Flächen wie Parkflächen, Gebäude, Container oder dgl.), innerhalb der eine befestigte (asphaltierte oder betonierte) rechteckige Fläche mit einer Länge von mindestens 70 Metern und einer Breite von mindestens 21 Metern integriert ist, in welcher eine permanente Rutschfläche vorhanden ist;
Die in Z 1 genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.
Vorhandensein einer Kreisbahn mit einem Außenradius von mindestens 20 Metern. Innerhalb dieser Kreisbahn muss sich eine Rutschfläche befinden, die folgende Merkmale aufweist:
Innenradius von mindestens 5 Metern,
Breite der Rutschfläche von mindestens 5 Metern,
die Rutschfläche muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad erstrecken,
ab Beginn der Rutschfläche muss ein beidseitig befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt,
um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können.
Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;
Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
(6) Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,
das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.
Abkürzung
FSG-DV
Fahrsicherheitstraining
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