Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über dieFahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV)(CELEX-Nr.: 391L0439, 396L0047, 397L0026)
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
einer Länge von mindestens 10 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem und
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.
Abkürzung
FSG-PV
Prüfungsfahrzeuge
§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule zu bestätigen.
(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
Klasse A:
1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;
Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
einer Länge von mindestens 8 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
einer Länge von mindestens 10 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem und
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.
Abkürzung
FSG-PV
Prüfungsfahrzeuge
§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C(CE) und D(DE), sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.
(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
Klasse A:
1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 395 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;
Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
einer Länge von mindestens 8 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
einer Länge von mindestens 10 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem und
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.
Abkürzung
FSG-PV
Prüfungsfahrzeuge
§ 7. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E, sofern von dieser Person die praktische Fahrprüfung für zumindest eine der Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbarem Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal (bzw. keinen Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A(A1, A2)) besitzt. Für den Wegfall dieser Einschränkung ist die Ablegung einer praktischen Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit mechanisch schaltbarem Getriebe erforderlich. Im Fall der Ausdehnung der Klasse A1 oder A2 auf eine höherwertige Klasse gemäß § 18a Abs. 1 oder 2 FSG entfällt die Einschränkung auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung auch dann, wenn die in § 18a Abs. 1 und 2 FSG genannte praktische Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe absolviert wurde. Die Absolvierung dieser Ausbildung auf einem Motorrad mit mechanisch schaltbarem Getriebe ist von der Fahrschule oder von dem zur Ausbildung befugten Verein zu bestätigen.
(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
Klasse A:
1.1. Klasse A1: Einspurige Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mindestens 115 ccm und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,08 kW/kg betragen;
1.2. Klasse A2: Einspurige Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW und einem Hubraum von mindestens 245 ccm; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,15 kW/kg betragen;
1.3. Klasse A: Einspurige Krafträder ohne Beiwagen, mit einem Eigengewicht über 175 kg mit einem Hubraum von mindestens 595 ccm und einer Motorleistung von mindestens 50 kW; im Fall von Fahrzeugen mit Elektromotor muss das Verhältnis von Leistung/Eigengewicht mindestens 0,25 kW/kg betragen;
Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;
2.1. Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und
einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;
Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,
einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
einer Länge von mindestens 8 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,
mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse CE: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die
eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,
eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,
eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,
eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,
einem Kraftübertragungssystem mit der Möglichkeit der manuellen Gangwahl,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und
einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.2. Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
3.3. Klasse C1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;
Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit
einer Länge von mindestens 10 m,
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einem Antiblockiersystem,
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse DE: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Breite von mindestens 2,4 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist;
4.2. Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 mit
einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg,
einer Länge von mindestens 5 m,
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,
einem Antiblockiersystem und
einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L370 vom 31.12.1985, S.8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009, ABl. Nr. L339 vom 22.12.2009 S.3;
4.3. Klasse D1E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 gemäß Z 4.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von mindestens 800 kg und
einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und
einem Frachtraum des Anhängers, der aus einem geschlossenen Körper mit einer Breite und Höhe von mindestens 2 m besteht.
(3) Praktische Fahrprüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h allein als auch mit einem zum Verkehr zugelassenem Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweist. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein. Falls der Fahrprüfer nicht am Prüfungsfahrzeug mitfährt, ist eine Funkverbindung zwischen Kandidat und Fahrprüfer zu verwenden.
(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.
Abschnitt
Fahrprüfer
Bestellung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
Abschnitt
Fahrprüfer
Bestellung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
(4) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.
Abschnitt
Fahrprüfer
Bestellung
§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
bereits gemäß § 126 KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2008)
Abkürzung
FSG-PV
Abschnitt
Fahrprüfer
Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer
§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 32 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen,
Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,
Kenntnisse in Gesprächsführung.
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE umfasst insgesamt 48 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung,
Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer weiterer Klassen umfasst für die
Klasse A …………………………………………………………………..4 Unterrichtseinheiten,
Klasse CE …………………………………………8 Unterrichtseinheiten (davon 6 C und 2 CE).
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A umfasst 8 klassenspezifische Unterrichtseinheiten, die zum Fahrprüfer für die Klasse CE 12 klassenspezifische Unterrichtseinheiten.
(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klassen B und BE hat mindestens zu umfassen:
einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);
einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.
Bei der Prüfung zum Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen entfällt bei der theoretischen Prüfung die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B und BE…..……………400 Euro
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A oder CE jeweils….….200 Euro.
(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.
Abkürzung
FSG-PV
Abschnitt
Fahrprüfer
Ausbildung und Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer
§ 8. (1) Die Ausbildung zum Fahrprüfer ist nach dem Lehrplan gemäß Anlage 4 durchzuführen. Eine Unterrichtseinheit (UE) beträgt 50 Minuten.
(2) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 28 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
Aufbau und Inhalt des Lehrplans für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß den Anlagen 10a und 10c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 77/1968 (KDV 1967),
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Kenntnisse, um den Prüfungsablauf genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Erörterung von Praxissituationen,
Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie,
Kenntnisse in Gesprächsführung.
(3) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B umfasst insgesamt 44 Unterrichtseinheiten, wobei insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln sind:
Praktische Übungen gemäß dem Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung für die Klasse B gemäß der Anlage 10c zur KDV 1967,
Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse,
Aufbau und Inhalte des Prüferhandbuchs – Fehlerbewertung,
Ablauf der praktischen Fahrprüfung durch Hospitieren bei Fahrprüfungen.
(4) Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
Klasse A 4 Unterrichtseinheiten,
Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
Klasse C 6 Unterrichtseinheiten,
Klasse CE 2 Unterrichtseinheiten,
Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
Klasse DE 2 Unterrichtseinheiten,
Klasse F 2 Unterrichtseinheiten.
(5) Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
Klasse A 8 Unterrichtseinheiten,
Klasse BE 2 Unterrichtseinheiten,
Klasse C 8 Unterrichtseinheiten,
Klasse CE 4 Unterrichtseinheiten,
Klasse D 4 Unterrichtseinheiten,
Klasse DE .2 Unterrichtseinheiten.
(6) Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist von der Fahrprüferkommission gemäß § 9 abzunehmen. Vor Prüfungsantritt ist bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen. Die Prüfung zur Erlangung der Prüfberechtigung für die Klasse B hat mindestens zu umfassen:
einen theoretischen Teil von mindestens 45 Minuten, beinhaltend ein klassenspezifisches Fachgespräch im Umfang von mindestens 30 Minuten sowie ein Fachgespräch im Umfang von ca. 15 Minuten zur Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie (u.a. Didaktik, Fragetechnik);
einen praktischen Teil von mindestens 45 Minuten, wobei der Kandidat selbst einige Inhalte einer klassenspezifischen Fahrprüfung abzulegen hat; weiters ist die Abnahme einer Fahrprüfung der beantragten Klasse unter Supervision der Fahrprüferprüfer zu simulieren, wobei bei dieser simulierten Prüfung die Teilnahme von nur einem Mitglied der Fahrprüferkommission ausreicht.
Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Abs. 4 genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie. Der praktische Teil kann in diesem Fall auf mindestens 30 Minuten verkürzt werden. Das Prüfungsfahrzeug ist vom Kandidaten zur Verfügung zu stellen und hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen. Ist das Prüfungsfahrzeug ein Kraftwagen, so muss ein eigener Sitzplatz für den (die) Fahrprüferprüfer vorhanden sein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.
(7) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser frühestens nach Ablauf von einem Monat wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wird.
(8) Die Gesamtgebühr pro Antritt beträgt
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klasse B 400 Euro
für die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für die Klassen A, C oder CE jeweils 200 Euro.
(9) Aus den in Abs. 8 genannten Prüfungsgebühren hat der Landeshauptmann einem Fahrprüferprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüferprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 8 genannten Beträge zu vergüten. Der Rest gebührt dem Landeshauptmann.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,
während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,
während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,
3a. zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will sowie zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,
während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,
3a. entweder
seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder
die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,
während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,
3a. entweder
seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder
die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,
während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß § 7 FSG bestraft wurde und
dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.
(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Fahrprüferkommission
§ 9. (1) Die Fahrprüferkommission besteht aus zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer, die vom Landeshauptmann aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft herangezogen werden, wobei zumindest ein Mitglied der Kommission die Qualifizierung als Fahrprüfer für jene Klasse besitzen muss, für die der Bewerber die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer erlangen will, wobei für die Klasse D(D1) und DE(D1E) die Klasse CE und für die Klasse F die Klasse B ausreichend ist.
(2) Zum Fahrprüferprüfer dürfen nur Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer herangezogen werden, die seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer oder Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sind.
Besondere Eignung
§ 10. (1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,
ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung
vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und
während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und
ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.
(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.
Weiterbildung der Fahrprüfer
§ 10. (1) Im Rahmen der Weiterbildung (§ 34b Abs. 6 FSG) sind die in der Anlage 5 für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen.
(2) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bestellung eine theoretische Weiterbildung im Umfang von 32 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Der vom Landeshauptmann jährlich zu veranstaltende interaktive Erfahrungsaustausch ist im Umfang von maximal acht Unterrichtseinheiten jährlich auf die Weiterbildungsverpflichtung anzurechnen. Von den modularen Weiterbildungskursen (Punkt I.2. von Anlage 5) hat der Fahrprüfer so viele Module nach seiner Wahl zu besuchen, wie für das Erreichen des Umfanges der theoretischen Weiterbildung erforderlich ist. Ein mehrfacher Besuch des gleichen Moduls ist zulässig.
(3) Jeder Fahrprüfer hat – ungeachtet der Klassen die er zu prüfen berechtigt ist – jeweils innerhalb von fünf Jahren nach seiner Bestellung eine praktische Weiterbildung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Hierbei stehen die unter Punkt II. des Anhanges 5 genannten Module zur Auswahl, wobei der mehrfache Besuch des gleichen Moduls zulässig ist.
(4) Die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfungsauditoren ist auf den Umfang der Weiterbildungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 3 anzurechnen.
(5) Hat ein Fahrprüfer die vorgeschriebene Weiterbildung (auch jene gemäß § 34b Abs. 6 FSG) nicht absolviert, so ist dieser Fahrprüfer bis zu Absolvierung der Weiterbildung nicht zur Gutachtenserstellung heranzuziehen.
Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung
§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.
Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung
§ 11. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.
Pflichten der Fahrprüfer
§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist - nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.
(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung
vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,
während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.
Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.
(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.
Pflichten der Fahrprüfer
§ 11. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann oder der von ihm beauftragten Stelle bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen und darf – soweit dies der Behörde bekannt ist – nicht zu solchen Fahrprüfungen herangezogen werden, wenn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 vorliegt.
(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
(3) Fahrprüfer haben im Rahmen der von ihnen abzunehmenden Fahrprüfung ein fachlich fundiertes und nachvollziehbares Gutachten darüber zu erstatten, ob der Kandidat im Rahmen der praktischen Prüfung
vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
die vorgeschriebenen Fahrübungen im verkehrsfreien Raum beherrscht,
während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag.
Weiters hat der Fahrprüfer bei Personen mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten im Fall des § 3 Abs. 6 die vorgesehene Unterstützung zu leisten.
(4) Im Rahmen jeder Fahrprüfung hat der Prüfer das Prüfungsprotokoll gemäß Anlage 1 für die jeweilige Klasse zur Gutachtungserstellung auszufüllen und den Prüfungshergang nachvollziehbar zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind von der Behörde zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren und dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(5) Stellt der Fahrprüfer im Rahmen der von ihm durchgeführten Fahrprüfungen Mängel bei Kandidaten, die auf gravierende Ausbildungsmängel bei der Fahrschule hinweisen oder andere prüfungsrelevante Mängel fest, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nicht gewährleisten, so hat der Fahrprüfer umgehend den zuständigen Landeshauptmann von diesem Umstand zu verständigen.
Pflichten der Fahrprüfer
§ 12. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 AVG vorliegt.
(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.
Qualitätssicherung
§ 12. (1) Zur Qualitätssicherung haben sowohl der Landeshauptmann (oder eine von ihm beauftragte Stelle) als auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geeignete Audits abzuhalten. Der jeweilige Landeshauptmann hat nach einem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Auswahlverfahren zu bestimmen, welche Fahrprüfer vom zuständigen Landeshauptmann oder vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu auditieren sind. Im Rahmen des Audits soll jeder Fahrprüfer bei der Abnahme von zumindest drei Fahrprüfungen, möglichst unterschiedlicher Klassen, beobachtet werden. Der dazu herangezogene Auditor hat dem Landeshauptmann, bei Audits des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich auch diesem, in geeigneter Weise über das Ergebnis zu berichten. Der Landeshauptmann und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben jeweils über die von ihnen durchgeführten Audits geeignete Aufzeichnungen zu führen und das Ergebnis im Führerscheinregister einzutragen.
(2) Zum Auditor dürfen nur Fahrprüfer herangezogen werden, die
seit mindestens fünf Jahren als Fahrprüfer tätig sind,
die Berechtigung zum Fahrprüfer für jene Klasse besitzen, für die sie ein Audit im Rahmen einer Fahrprüfung erstellen sollen, wobei die Klasse C für die Klassen D(D1) und DE (D1E) und die Klasse B für die Klasse F ausreicht und
die Ausbildung zum Auditor gemäß Anlage 6 beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie absolviert haben.
Die Auditoren haben sich in Zeiträumen von jeweils drei Jahren nach Absolvierung der in Z 3 genannten Ausbildung einer Weiterbildung im Umfang von acht Unterrichtseinheiten zu unterziehen. Diese Weiterbildung in der Dauer von acht Unterrichtseinheiten ist beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu absolvieren und besteht aus der zusammengefassten Auffrischung der drei in Anhang 6 genannten Module der Ausbildung zum Auditor. Darüber hinausgehend können im Bedarfsfall zusätzlich bundesländerübergreifende Zusammenkünfte und Erfahrungsaustausch von Auditoren durchgeführt werden.
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