VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 383L0189, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schiffahrtsgesetzes.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Beförderung gefährlicher Güter

§ 2. (1) Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf Wasserstraßen nicht befördert werden.

(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B.1 oder B.2 für die Beförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Bescheinigung über Nachsichten und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen

§ 3. (1) Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 109 Abs. 10 des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.

(2) Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 4. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990 idF BGBl. Nr. 353/1996, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen der Anlagen B.1 und B.2 ergänzt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung

§ 5. Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen B.1 und B.2 ergeben sich aus der Übersicht in Anlage C.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Zulassungen bleiben bis zu dem in der Zulassungsurkunde aufgeführten Ablaufdatum gültig.

(2) Im übrigen gelten die in Anlage B.1 oder B.2 angeführten Übergangsvorschriften und -fristen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Außerkrafttreten geltender Rechtsvorschriften

§ 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 464/1995 außer Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Inhalt und Anwendungshinweise

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.

Randnummern

Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001

Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099

II. Teil

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.

Randnummern

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit

Explosivstoff .............................. 6100-6199

Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499

Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549

Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599

Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699

Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799

Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ................................ 6900-6999

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

0001-

5999

6000 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 22/1997;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 39/1997;

Verschiedenes

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne

weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff

„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.

(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:

a)

in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und

b)

chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder

Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:

a)

bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

b)

bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2

das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist

darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

6002 Allgemeine Vorschriften

(1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung

ausgeschlossen und welche unter bestimmten

Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil

der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage

bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen

und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der

Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der

Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in

den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter

nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von

der Beförderung ausgeschlossen.

Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen

fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in

den einzelnen Klassen von der Beförderung

ausgeschlossen.

Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen

fallenden gefährlichen Gütern sind die in den

Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter

eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den

in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder

nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter

gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR

und sind dem ADN nicht unterstellt.

```

b)

Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser

```

Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,

Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich

zugelassen ist.

c)

Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.

d)

Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.

(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber

nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:

a)

Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in

b)

Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.

Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I.

und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.

Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.

(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,

sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.

```

```

Vorschriften des ADR über

```

```

Vermerke im

Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-

aufzählung rungspapier

```

```

Rn Rn Rn

```

```

1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110

und Gegenstände Klasse

mit Explosivstoff

```

```

2 Gase freie 2200 2201 2226

Klasse 2201a

```

```

3 Entzündbare freie 2300 2301 2314

Stoffe Klasse 2301a

```

```

4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414

feste Stoffe Klasse 2401a

```

```

4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444

liche Stoffe Klasse

```

```

4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484

Berührung mit Klasse 2471a

Wasser

entzündbare Gase

entwickeln

```

```

5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514

(oxydierend) Klasse 2501a

wirkende Stoffe

```

```

5.2 Organische freie 2550 2551 2561

Peroxide Klasse 2551a

```

```

6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614

Klasse 2601a

```

```

6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664

gefährliche Klasse

Stoffe

```

```

7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704

Stoffe Klasse bis jeweils

2704 Ziffer 10

jedes

Blattes

```

```

8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814

Klasse 2801a

```

```

9 Verschiedene freie 2900 2901 2914

gefährliche Klasse 2901a

Stoffe und

Gegenstände

```

```

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ oder „ADNR“ verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten

Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird.

Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.

c)

sofern erforderlich,

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von

Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:

Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Stoffnummer des Stoffes, muß gleich lauten wie eine in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Stoffnummer, der n.a.g.-Eintragung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstaben a), b) oder c) der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen.

Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Randnummer 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...“, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Randnummer 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADN unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung“ bzw. „Gemisch“ als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Randnummer 2002 (8) des ADR)

Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder

vorausgeht, dürfen auch Beförderungspapiere gemäß IMDG Code verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen

gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

a)

allgemein:

Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

b)

für Versandstücke:

Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

c)

für Straßenfahrzeuge:

Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.

d)

für Tankcontainer und Container:

Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften

dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität

kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht

vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere

Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.

(2) Für Versandstücke gilt:

a)

Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen

b)

Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen

c)

Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.

6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.

6005- 6099

II. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

Klasse 2

Gase

6200

6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

```

3.

Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

```

3TC Giftige ätzende Gase

Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6226 Die Erklärung gemäß Rn. 2226 (4) der Anlage A des ADR ist

nicht erforderlich.

6227-

6299

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

72.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

2.

Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 80.

73.

Stoffe mit einer Zündtemperatur 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

6400

6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

```

52.

Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

```

Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich sind.

Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

während der Beförderung keine gefährlichen Gase

in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

bescheinigt ist.

6402-

6429

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

6471 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 15 b), c) wird die Stoffaufzählung durch

folgende Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25

oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in

loser Schüttung oder unverpackt mit

Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3

Ziffer 15 c).

6472-

6499

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

6500

6501 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende

Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:

richtig: Rn.) 2501 des ADR sind

ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B

(Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu

Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom

ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des

ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).

6502-

6549

Klasse 5.2

Organische Peroxide

6550-

6599

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

6600-

6649

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6650-

6699

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

6700-

6799

Klasse 8

Ätzende Stoffe

6800-

6899

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

6900

6901 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Bezeichnung einer anderen Klasse fallen

50.

Stoffe, die zu selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung befähigt sind

c)

2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 0,4% Gesamtgehalt an brennbaren Stoffen oder nicht mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bem. 1: Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle

Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine

äquivalente Menge von Ammonium-Ionen

vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet

werden.

2.

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50 c) unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn diese bei

Durchführung des Trog-Tests (siehe

Empfehlungen für die Beförderung

gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen

und Kriterien, Abschnitt 38.2) oder Nr. 6

der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code oder

Anhang D.4 des BC Code) frei von der Gefahr

der selbstunterhaltenden fortschreitenden

Zersetzung sind und der aus der Berechnung

nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende

Nitrat-Überschuß (berechnet als KN03) nicht

mehr als 10 Masse-% beträgt.

J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden

80.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9, Ziffern 1 bis 71 einzuordnen sind.

81.

Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat

6902- 6999

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Inhalt und Anwendungshinweise

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.

Randnummern

Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001

Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099

II. Teil

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.

Randnummern

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit

Explosivstoff .............................. 6100-6199

Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499

Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549

Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599

Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699

Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799

Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ................................ 6900-6999

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

0001-

5999

6000 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;

Verschiedenes

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne

weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff

„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.

(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:

a)

in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und

b)

chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder

Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:

a)

bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

b)

bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2

das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist

darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

6002 Allgemeine Vorschriften

(1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung

ausgeschlossen und welche unter bestimmten

Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil

der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage

bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen

und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der

Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der

Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in

den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter

nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von

der Beförderung ausgeschlossen.

Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen

fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in

den einzelnen Klassen von der Beförderung

ausgeschlossen.

Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen

fallenden gefährlichen Gütern sind die in den

Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter

eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den

in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder

nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter

gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR

und sind dem ADN nicht unterstellt.

```

b)

Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser

```

Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,

Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich

zugelassen ist.

c)

Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.

d)

Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.

(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber

nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:

a)

Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in

b)

Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.

Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I.

und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.

Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10 401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60 000/120 000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.

(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,

sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.

```

```

Vorschriften des ADR über

```

```

Vermerke im

Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-

aufzählung rungspapier

```

```

Rn Rn Rn

```

```

1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110

und Gegenstände Klasse

mit Explosivstoff

```

```

2 Gase freie 2200 2201 2226

Klasse 2201a

```

```

3 Entzündbare freie 2300 2301 2314

Stoffe Klasse 2301a

```

```

4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414

feste Stoffe Klasse 2401a

```

```

4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444

liche Stoffe Klasse

```

```

4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484

Berührung mit Klasse 2471a

Wasser

entzündbare Gase

entwickeln

```

```

5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514

(oxydierend) Klasse 2501a

wirkende Stoffe

```

```

5.2 Organische freie 2550 2551 2561

Peroxide Klasse 2551a

```

```

6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614

Klasse 2601a

```

```

6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664

gefährliche Klasse

Stoffe

```

```

7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704

Stoffe Klasse bis jeweils

2704 Ziffer 10

jedes

Blattes

```

```

8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814

Klasse 2801a

```

```

9 Verschiedene freie 2900 2901 2914

gefährliche Klasse 2901a

Stoffe und

Gegenstände

```

```

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR“ (oder „RID“) darf auch die Abkürzung „ADN“ oder „ADNR“ verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

Die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.

c)

Sofern erforderlich,

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:

Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich - sofern vorhanden

gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch oder einer Lösung müssen die chemische oder technische Benennung von nicht mehr als zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen. Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...“, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADNR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung“ bzw. „Gemisch“ als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR).

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;

c)

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG-Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen

gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

a)

allgemein:

Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

b)

für Versandstücke:

Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

c)

für Straßenfahrzeuge:

Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.

d)

für Tankcontainer und Container:

Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften

dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität

kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht

vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere

Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.

(2) Für Versandstücke gilt:

a)

Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen

b)

Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen

c)

Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.

6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.

6005-

6010

6011 Übergangsvorschriften

Sofern in den verschiedenen Klassen oder in den

Übergangsvorschriften der Anlage B.1 nichts anderes

vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände der

ADN-Verordnung in Trockengüterschiffen bis zum 30. Juni

1999 nach den am 31. Dezember 1998 für sie geltenden

Vorschriften der Anlagen A und B.1 der ADN-Verordnung

befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen

Fällen zu vermerken: „Beförderung nach dem vor dem

```

1.

Jänner 1999 gültigen ADN“

```

Für die Beförderung in Tankschiffen sind die

Übergangsvorschriften der Anlage B.2 anzuwenden.

6012-

6099

II. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

Klasse 2

Gase

6200

6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

```

3.

Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

```

3TC Giftige ätzende Gase

Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6227-

6299

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

72.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

2.

Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20.

73.

Stoffe mit einer Zündtemperatur ≤ 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

6400

6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

```

52.

Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

```

Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich sind.

Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

während der Beförderung keine gefährlichen Gase

in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

bescheinigt ist.

6402-

6429

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

6471 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 15 b), c) wird die Stoffaufzählung durch

folgende Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25

oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in

loser Schüttung oder unverpackt mit

Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3

Ziffer 15 c).

6472-

6499

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

6500

6501 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende

Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:

richtig: Rn.) 2501 des ADR sind

ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B

(Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu

Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom

ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des

ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).

6502-

6549

Klasse 5.2

Organische Peroxide

6550-

6599

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

6600-

6649

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6650-

6699

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

6700-

6799

Klasse 8

Ätzende Stoffe

6800-

6899

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

6900

6901 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

G. Erwärmte Stoffe

Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen:

Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt

61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung

aufgegeben oder befördert werden,

sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72.

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Bezeichnung einer anderen Klasse fallen

Folgende Ziffern sind einzufügen:

39.

c) 2216 Fischmehl, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett) oder

2216 Fischabfall, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett).

50.

c) 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B:

einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder

Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr

als 70% Ammoniumnitrat und insgesamt nicht

mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem

Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bem.: 1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle

Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von

Ammonium-Ionen vorhanden ist, als

Ammoniumnitrat gerechnet werden.

2.

Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

der Klasse 9 Ziffer 50 c)

unterliegen nicht den Vorschriften

des ADN, wenn

a)

diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code

oder Anhang D.4 des BC Code) frei

von der Gefahr der

selbstunterhaltenden

fortschreitenden Zersetzung sind

und

b)

der aus der Berechnung nach

Bemerkung 1 sich etwaig ergebende

Nitrat-Überschuß (berechnet als KN0 tief 3) nicht mehr als

10 Masse-% beträgt.

J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden

80.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 50 einzuordnen sind

81.

Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat

6902- 6999

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 429/2002

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Inhalt und Anwendungshinweise

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.

Randnummern

Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001

Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099

II. Teil

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.

Randnummern

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit

Explosivstoff .............................. 6100-6199

Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499

Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549

Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599

Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699

Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799

Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ................................ 6900-6999

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

0001-

5999

6000 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure”. Der Buchstabe „R” wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;

Verschiedenes

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne

weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß” in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff

„Versandstück” auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.

(4) Unter einer „n.a.g.”-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:

a)

in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und

b)

chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.”-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder

Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

bedeutet das Zeichen „%” in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:

a)

bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;

b)

bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2

das Wort „Gewicht” verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist

darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z. B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 ºC, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

6002 Allgemeine Vorschriften

(1) a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung

ausgeschlossen und welche unter bestimmten

Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil

der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage

bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen

und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der

Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der

Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in

den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter

nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von

der Beförderung ausgeschlossen.

Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen

fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in

den einzelnen Klassen von der Beförderung

ausgeschlossen.

Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen

fallenden gefährlichen Gütern sind die in den

Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter

eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den

in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder

nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter

gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR

und sind dem ADN nicht unterstellt.

```

b)

Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser

```

Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,

Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich

zugelassen ist.

c)

Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.

d)

Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.

(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber

nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:

a)

Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in

b)

Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.

Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I.

und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.

(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist,

sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.

```

```

Vorschriften des ADR über

```

```

Vermerke im

Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-

aufzählung rungspapier

```

```

Rn Rn Rn

```

```

1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110

und Gegenstände Klasse

mit Explosivstoff

```

```

2 Gase freie 2200 2201 2226

Klasse 2201a

```

```

3 Entzündbare freie 2300 2301 2314

Stoffe Klasse 2301a

```

```

4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414

feste Stoffe Klasse 2401a

```

```

4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444

liche Stoffe Klasse

```

```

4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484

Berührung mit Klasse 2471a

Wasser

entzündbare Gase

entwickeln

```

```

5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514

(oxydierend) Klasse 2501a

wirkende Stoffe

```

```

5.2 Organische freie 2550 2551 2561

Peroxide Klasse 2551a

```

```

6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614

Klasse 2601a

```

```

6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664

gefährliche Klasse

Stoffe

```

```

7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704

Stoffe Klasse bis jeweils

2704 Ziffer 10

jedes

Blattes

```

```

8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814

Klasse 2801a

```

```

9 Verschiedene freie 2900 2901 2914

gefährliche Klasse 2901a

Stoffe und

Gegenstände

```

```

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung „ADR” (oder „RID”) darf auch die Abkürzung „ADN” oder „ADNR” verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):

Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muß dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

Die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.

c)

Sofern erforderlich,

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

a)

ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:

Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich - sofern vorhanden

gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch oder einer Lösung müssen die chemische oder technische Benennung von nicht mehr als zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.

Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADNR, ADR oder RID zu ergänzen. Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muß die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: „Abfall, enthält ...”, wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.

Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind. Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADNR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort „Lösung” bzw. „Gemisch” als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR).

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

b)

die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;

c)

sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG-Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen

gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

a)

allgemein:

Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des ADNR, ADR, der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

b)

für Versandstücke:

Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls der ICAO-TI, des IMDG Codes oder des RID).

c)

für Straßenfahrzeuge:

Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.

d)

für Tankcontainer und Container:

Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften

dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage A des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität

kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht

vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere

Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage A des ADR.

(2) Für Versandstücke gilt:

a)

Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen

b)

Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen

c)

Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.

6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.

6005-

6010

6011 Übergangsvorschriften

Sofern in den verschiedenen Klassen oder in den

Übergangsvorschriften der Anlage B.1 nichts anderes

vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände der

ADN-Verordnung in Trockengüterschiffen bis zum 30. Juni

1999 nach den am 31. Dezember 1998 für sie geltenden

Vorschriften der Anlagen A und B.1 der ADN-Verordnung

befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen

Fällen zu vermerken: „Beförderung nach dem vor dem

```

1.

Jänner 1999 gültigen ADN”

```

Für die Beförderung in Tankschiffen sind die

Übergangsvorschriften der Anlage B.2 anzuwenden.

6012-

6099

II. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

Klasse 2

Gase

6200

6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

```

3.

Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

```

3TC Giftige ätzende Gase

Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6227-

6299

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

72.

Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Bem. 1. Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

2.

Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20.

73.

Stoffe mit einer Zündtemperatur ≤ 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

6400

6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

```

52.

Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

```

Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich sind.

Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

während der Beförderung keine gefährlichen Gase

in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

bescheinigt ist.

6402-

6429

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

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