VERORDNUNG DES BUNDESMINISTERS FÜR WISSENSCHAFT UND VERKEHR ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER AUF WASSERSTRASSEN (ADN-VERORDNUNG)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 2001-05-09
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b)

Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.

(10) Nachlenzsysteme müssen erstmalig vor der Inbetriebnahme

oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen gemäß den Bestimmungen in Muster 2 des Anhangs 3.

Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:

a)

5 Liter pro Ladetank;

b)

15 Liter pro Rohrleitungssystem.

Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten

Bedingungen müssen in den in Rn. 210 381 (2) c) genannten Nachweis eingetragen werden.

321 226 Restetanks und Slopbehälter

(1) Schiffe müssen mindestens mit einem Restetank und mit

Slopbehältern zur Aufnahme von nicht pumpfähigen Slops ausgerüstet sein. Restetanks und Slopbehälter dürfen nur im Bereich der Ladung angeordnet sein.

Anstelle eines fest eingebauten Restetanks dürfen auch

Großpackmittel oder Tankcontainer gemäß Rn. 210 401 verwendet werden.

Bei der Befüllung dieser Großpackmittel oder Tankcontainer

müssen unter den für das Laden bestimmten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuell Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.

(2) Slopbehälter müssen feuerfest sein und mit Deckeln

verschlossen werden können (zB Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.

(3) Der höchstzulässige Inhalt eines Restetanks beträgt

30 m3.

Restetanks müssen versehen sein mit:

Restetanks dürfen nicht mit dem Gassammelsystem der Ladetanks verbunden sein.

Restetanks, Großpackmittel oder Tankcontainer an Deck müssen

sich mindestens im Abstand von einem Viertel der Schiffsbreite zur Außenhaut befinden.

321 227

321 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann.

Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land

aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können. Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

321 229- 321 230

321 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m vom

Bereich der Ladung entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderte oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Betriebsräume, in denen die Motoren aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 321 252 (3) b) vollständig entsprechen.

(5) Die Lüftung des geschlossenen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

321 232 Brennstofftanks

(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

321 233

321 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen.

Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet

sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 321 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf

dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.

(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.

(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von

allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.

321 236- 321 239

321 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen

sein.

Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen

entsprechen:

Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräume oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

(2) Zusätzlich müssen Maschinenraum, Pumpenraum und

gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei

Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden.

321 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen.

321 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden und der Beheizung der Ladung dienen, müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt wird muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlagen aufgestellt sind, den Vorschriften des Rn. 321 252 (3) h) vollständig entsprechen.

321 243- 321 249

321 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

a)

ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf den die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;

b)

eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:

Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;

c)

eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen. Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein. Siehe Rn. 321 252 (3) und (4).

(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.

321 251 Elektrische Einrichtungen

(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne

Schiffskörperrückleitung zugelassen.

Dies gilt nicht für:

(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine

selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.

(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten

Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).

321 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen

(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):

b)

In Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):

c)

In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):

d)

Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.

e)

Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).

(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung

untergebracht sein.

(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen (vergleichbar Zone 2).

b)

Dies gilt nicht für:

(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)

angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.

(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)

angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.

(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand der Steckdosen möglich sein.

(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.

321 253 Erdung

(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht

unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung

unter 50 Volt.

(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer

aus Metall müssen geerdet sein.

321 254- 321 255

321 256 Elektrische Kabel

(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen

eine metallische Abschirmung haben.

(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen

mechanische Beschädigung geschützt sein.

(3) Bewegliche Leitungen im Bereich der Ladung sind

verboten, ausgenommen für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluß von Signal- und Landstegbeleuchtung.

(4) Kabel für eigensichere Stromkreise dürfen nur für

derartige Stromkreise verwendet werden und müssen von anderen Kabeln, die nicht zu solchen Stromkreisen gehören, getrennt verlegt sein (zB nicht zusammen im gleichen Kabelbündel und nicht durch gemeinsame Kabelschellen gehaltert).

(5) Für die beweglichen Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung dürfen nur Schlauchleitungen des Typs H07RN-F gemäß ÖVE K40 Teil 4 oder Kabel mindestens gleichwertiger Ausführung mit einem Mindestquerschnitt der Leiter von 1,5 mm2 verwendet werden.

Diese Kabel müssen möglichst kurz und so geführt sein, daß

eine unbeabsichtigte Beschädigung nicht zu befürchten ist. 321 257- 321 259

321 260 Besondere Ausrüstung

Das Schiff muß mit einer Dusche und einem Augen- und Gesichtsbad an einer direkt vom Bereich der Ladung

zugänglichen Stelle ausgerüstet sein.

321 261- 321 270

321 271 Zutritt an Bord

Die Hinweistafeln mit dem Zutrittsverbot gemäß Rn. 210 371

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

321 272- 321 273

321 274 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

(1) Die Hinweistafeln mit dem Rauchverbot gemäß Rn. 210 374

müssen von beiden Schiffsseiten aus deutlich lesbar sein.

(2) In der Nähe des Zugangs zu Stellen, an denen das Rauchen

oder die Verwendung von Feuer oder offenem Licht nicht immer erlaubt ist, müssen Hinweisschilder die Umstände angeben, unter denen das Verbot gilt.

(3) In den Wohnräumen und im Steuerhaus muß in der Nähe

jedes Ausgangs ein Aschenbecher angebracht sein. 321 275- 321 291

321 292 Notausgang

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder

ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen werden, der mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegt.

321 293-

330 999

Kapitel 3

Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N

331 000-

331 099

331 100 Allgemeines

Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für

Tankschiffe des Typs N.

331 101-

331 199

331 200 Baustoffe

(1) a) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein.

Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muß sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf die Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung beziehen.

b)

Alle Teile des Schiffes einschließlich Einrichtung und Ausrüstung, welche mit der Ladung in Berührung kommen können, müssen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können.

(2) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder

Kunststoffen im Bereich der Ladung ist verboten, sofern dies nicht in Absatz (3) oder im Gefahrgut-Zulassungszeugnis ausdrücklich zugelassen ist.

(3) a) Die Verwendung von Holz, Aluminiumlegierungen oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

b)

Die Verwendung von Holz oder Kunststoffen im Bereich der Ladung ist nur zulässig für:

der Ladung ist nur zulässig für:

d)

Alle in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendeten fest eingebauten Materialien, mit Ausnahme der Möbel, müssen schwer entflammbar sein. Im Brandfall dürfen sie Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entwickeln.

(4) Die im Bereich der Ladung verwendete Farbe darf bei

Schlag- oder ähnlicher Beanspruchung keine Funkenbildung hervorrufen können.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen für Beiboote ist nur

zulässig, wenn das Material schwer entflammbar ist. 331 201- 331 207

331 208 Klassifikation

(1) Das Tankschiff muß unter Aufsicht einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut und in ihre höchste Klasse eingestuft sein.

Die Klasse muß aufrechterhalten werden.

(2) Pumpenräume müssen bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kontrolliert werden.

Diese Kontrolle hat mindestens zu umfassen:

Von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft

unterzeichnete Bescheinigungen über die Kontrolle des Pumpenraumes sind an Bord mitzuführen. Aus den Bescheinigungen müssen mindestens die oben erwähnten Kontrollen und die dabei erzielten Resultate sowie das Datum der Kontrolle ersichtlich sein.

(3) Der Zustand der Gasspüranlagen gemäß Rn. 331 252 (3) b)

muß bei jeder Erneuerung des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses einmal von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüft werden. Eine von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft unterzeichnete Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

331 209

331 210 Schutz gegen das Eindringen von Gasen

(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine Gase in die Wohnung und in Betriebsräume gelangen können.

(2) Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und

von Zugangsluken zu Räumen unter Deck müssen eine Höhe von mindestens 0,50 m über Deck haben.

Dies ist nicht erforderlich, wenn die dem Bereich der Ladung

zugewandte Wand der Aufbauten von Bordwand zu Bordwand durchgezogen und lediglich mit Durchgangsöffnungen versehen ist, wobei die Sülle dieser Öffnungen eine Höhe von mindestens 0,50 m haben. Die Höhe dieser Wand muß mindestens 2,00 m betragen.

Sülle von Türen in den Seitenwänden von Aufbauten und von

Zugangsluken, die sich hinter der durchgezogenen Querwand befinden, müssen in diesem Fall eine Höhe von mindestens 0,10 m haben. Die Sülle von Maschinenraumtüren und -zugangsluken müssen jedoch immer eine Höhe von mindestens 0,50 m haben.

(3) Schanzkleider müssen mit genügend großen, direkt über

den Deck angeordneten Öffnungen versehen sein.

331 211 Aufstellungsräume und Ladetanks

(1) a) Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks ist nach

folgender Tabelle zu ermitteln:

```

```

L . B . H in m3 Höchstzulässiger Inhalt eines

Ladetanks in m3

```

```

bis 600 L . B . H . 0,3

```

```

600 bis 3 750 180 + (L . B . H - 600) . 0,0635

```

```

3 750 380

```

```

In vorstehender Tabelle ist L . B . H das Produkt aus

den Hauptabmessungen des Tankschiffes in Metern (nach

dem Eichschein). Es ist:

L = größte Länge des Schiffsrumpfes in m;

B = größte Breite des Schiffsrumpfes in m;

H = kleinster senkrechter Abstand zwischen

Unterkante Kiel und dem tiefsten Punkt des Decks

an der Seite des Schiffes (Seitenhöhe) im

Bereich der Ladung in m;

Bei Trunkdeckschiffen ist H durch H' zu ersetzen. H'

ist nach folgender Formel zu ermitteln:

H' = H + (ht . bt/B . lt/L)

ht = Höhe des Trunks (Abstand zwischen Trunkdeck und

Hauptdeck an Seite Trunk auf L/2 gemessen) in m;

bt = Breite des Trunks in m;

lt = Länge des Trunks in m.

b)

Die Konstruktion der Ladetanks muß so ausgelegt sein, daß die Dichte der beförderten Stoffe berücksichtigt ist. Die maximal zulässige Dichte muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt sein.

c)

Wenn das Schiff mit Drucktanks ausgerüstet ist, müssen diese Tanks mindestens für einen Betriebsdruck von 400 kPa (4 bar) ausgelegt sein.

d)

Für Schiffe mit einer Länge bis 50,00 m darf die Ladetanklänge 10,00 m nicht überschreiten. Für Schiffe mit einer Länge über 50,00 m darf die Ladetanklänge 0,20 L nicht überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe mit eingesetzten, zylindrischen Ladetanks mit einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser bis 7.

(2) a) Unabhängige Ladetanks müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.

b)

Ein Pumpenssumpf (Anm.: richtig: Pumpensumpf) darf nicht mehr als 0,10 m3 Inhalt haben.

(3) a) Ladetanks müssen von den Wohnräumen, den Maschinenräumen und den Betriebsräumen unter Deck außerhalb des Bereichs der Ladung oder, wenn solche fehlen, von den Schiffsenden durch Kofferdämme mit einer Mindestbreite von 0,60 m getrennt sein. Wenn die Ladetanks in einem Aufstellungsraum aufgestellt sind, müssen sie mindestens 0,50 m von Endschotten des Aufstellungsraums entfernt sein. In diesem Fall wird ein Endschott, das mit einer Brandschutzisolierung „A-60“ nach SOLAS II-2, Regel 3 versehen ist, als einem Kofferdamm gleichwertig angesehen. Der Abstand von 0,50 m darf bei Drucktanks auf 0,20 m verringert werden.

b)

Aufstellungsräume, Kofferdämme und Ladetanks müssen untersucht werden können.

c)

Alle Räume im Bereich der Ladung müssen gelüftet werden können. Es muß geprüft werden können, ob sie gasfrei sind.

(4) Die die Ladetanks, die Kofferdämme und die Aufstellungsräume begrenzenden Schotte müssen wasserdicht sein. Die Ladetanks, die Kofferdämme und die Endschotte der Aufstellungsräume, sowie die den Bereich der Ladung begrenzenden Schotte dürfen unter Deck keine Öffnungen oder Durchführungen enthalten.

In den Schotten zwischen zwei Aufstellungsräumen dürfen

Durchführungen vorhanden sein. Im Schott zwischen Maschinenraum und Kofferdamm oder Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (5) enthaltenen Bestimmungen entsprechen.

Im Schott zwischen Ladetank und Pumpenraum unter Deck dürfen

Durchführungen vorhanden sein, wenn sie den in Rn. 331 217 (6) enthaltenen Bedingungen entsprechen. Wenn das Schiff mit einem Pumpenraum unter Deck versehen ist, dürfen im Schott zwischen Ladetanks Durchführungen vorhanden sein, wenn die Ladeleitung in dem Ladetank, zu dem sie führt, und im Pumpenraum direkt am Schott mit einer Absperrarmatur versehen ist. Diese Absperrarmaturen müssen von Deck aus bedient werden können.

(5) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung dürfen

nur für Ballastaufnahme eingerichtet sein. Doppelböden dürfen nur als Brennstofftank benutzt werden, wenn sie die Vorschriften der Rn. 331 232 erfüllen.

(6) a) Der Kofferdamm, der mittlere Teil eines Kofferdammes oder ein anderer Raum unter Deck im Bereich der Ladung darf als Betriebsraum eingerichtet sein, wenn die den Betriebsraum begrenzenden Wände senkrecht bis auf den Boden geführt sind. Dieser Betriebsraum darf nur von Deck aus zugänglich sein.

b)

Ein solcher Betriebsraum muß mit Ausnahme der Zugangs- und Lüftungsöffnungen wasserdicht sein.

c)

In dem unter Buchstabe a) genannten Betriebsraum dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein. Im Pumpenraum unter Deck dürfen Lade- und Löschleitungen nur vorhanden sein, wenn der Pumpenraum den Vorschriften der Rn. 331 217 (6) völlig entspricht.

(7) Im Bereich der Ladung unter Deck vorhandene

Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind und die darin vorhandenen Betriebseinrichtungen auch von Personen, welche die persönliche Schutzausrüstung tragen, sicher bedient werden können. Sie müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen aus ihnen ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen.

(8) Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden, Ladetanks,

Aufstellungsräume und andere begehbare Räume im Bereich der Ladung müssen so angeordnet sein, daß sie angemessen und vollständig gereinigt und untersucht werden können. Mit Ausnahme von Wallgängen und Doppelböden, wenn sie keine gemeinsame Wand mit den Ladetanks haben, müssen Zugangsöffnungen so bemessen sein, daß eine Person mit angelegtem Atemgerät ungehindert in den Raum hinein oder aus ihm heraus gelangen kann. Mindestgröße der Öffnung: 0,36 m2; kleinste Seitenlänge: 0,50 m. Zugangsöffnungen müssen so gebaut sein, daß Verletzte oder ohnmächtige Personen vom Boden des betreffenden Raumes ohne besondere Schwierigkeiten geborgen werden können, gegebenenfalls mit Hilfe von fest angebrachten Vorrichtungen. Ladetanks dürfen mit runden Öffnungen mit einem Mindestdurchmesser von 0,70 m versehen sein.

331 212 Lüftung

(1) Wallgänge und Doppelböden im Bereich der Ladung, welche

nicht für Ballastzwecke eingerichtet sind, Aufstellungsräume und Kofferdämme müssen durch Vorrichtungen gelüftet werden können.

(2) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum muß mit einer künstlichen Lüftung versehen sein. Die Kapazität dieser Ventilatoren muß so ausgelegt sein, daß das Volumen des Betriebsraums mindestens zwanzig mal je Stunde vollständig erneuert werden kann. Der Ventilator muß so ausgeführt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

Die Absaugeschächte müssen bis zu einem Abstand von 50 mm an

den Betriebsraumboden herangeführt sein. Die Zuluft muß durch einen Schacht von oben in den Betriebsraum eingeführt werden. Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 2,00 m über Deck, 2,00 m von Tanköffnungen und 6,00 m von Austriltsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein. Die hierzu gegebenenfalls notwendigen Verlängerungsrohre dürfen klappbar ausgeführt sein.

(3) Wohnräume und Betricbsräume müssen gelüftet werden

können.

(4) Ventilatoren, mit denen die Ladetanks entgast werden,

müssen so ausgeführt sein daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen ist.

(5) Bei Lüftungsöffnungen müssen Hinweisschilder angebracht

sein, welche die Bedingungen für das Schließen angeben. Alle Lüftungsöffnungen, die von Wohnräumen und Betriebsräumen ins Freie führen, müssen mit Feuerklappen versehen sein. Diese Lüftungsöffnungen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt angeordnet sein.

Lüftungsöffnungen von im Bereich der Ladung gelegenen

Betriebsräumen dürfen in diesem Bereich angeordnet sein.

(6) Flammendurchschlagsicherungen nach Rn. 331 220 (4),

Rn. 331 221 (11), Rn. 331 222 (4) und (5) und Rn. 331 226 (2) müssen von einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ sein.

331 213 Stabilität (Allgemein)

(1) Eine ausreichende Stabilität muß nachgewiesen sein. Für

Schiffe mit Tankbreiten kleiner oder gleich 0,70 . B ist dieser Nachweis nicht erforderlich.

(2) Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung -

Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen entweder durch einen Krängungsversuch oder durch eine detaillierte Gewichtsberechnung ermittelt werden. Hierbei muß das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Schiff kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als +-5% von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Deplacement abweichen dürfen.

(3) Ausreichende Intaktstabilität muß für alle Stadien des Be- und Entladens und für den Endbeladungszustand nachgewiesen werden.

331 214 Stabilität (Intakt)

Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70 . B ist

nachzuweisen, daß bei einem Winkel von 5 Grad oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluß freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95% ist hierbei zu berücksichtigen.

331 215

331 216 Maschinenräume

(1) Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb sowie

Verbrennungsmotoren von Hilfsmaschinen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein. Zugänge und andere Öffnungen von Maschinenräumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(2) Maschinenräume müssen von Deck aus zugänglich sein.

Zugänge dürfen nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Wenn die Türe nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen die Scharniere dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

331 217 Wohnräume und Betriebsräume

(1) Wohnräume und Steuerhaus müssen außerhalb des Bereichs

der Ladung hinter der hintersten oder vor der vordersten senkrechten Ebene des unterhalb des Decks liegenden Teils des Bereichs der Ladung liegen. Fenster des Steuerhauses, welche mindestens 1,00 m über dem Steuerhausboden liegen, dürfen nach vorn geneigt sein.

(2) Zugänge von Räumen und Öffnungen in den Aufbauten dürfen

nicht zum Bereich der Ladung gerichtet sein. Scharniere von Türen, die nach außen öffnen und nicht in einer Nische untergebracht sind, deren Tiefe mindestens der Türbreite entspricht, müssen dem Bereich der Ladung zugewendet sein.

(3) Zugänge von Deck aus und Öffnungen von Räumen ins Freie

müssen geschlossen werden können. Folgender Hinweis muß am Zugang zu diesen Räumen angebracht sein:

Während des Ladens, Löschens und Entgasens nicht ohne

Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) Eingänge und zu öffnende Fenster von Aufbauten und Wohnräumen sowie andere Öffnungen zu diesen Räumen müssen mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein. Steuerhaustüren und -fenster dürfen innerhalb dieser 2,00 m nur angeordnet sein, wenn keine direkte Verbindung vom Steuerhaus zur Wohnung besteht.

(5) a) Antriebswellen der Lenz- und Ballastpumpen im Bereich der Ladung dürfen durch das Schott zwischen Betriebsraum und Maschinenraum hindurchgeführt werden, wenn die Betriebsraumanordnung der Rn. 331 211 (6) entspricht.

b)

Die Durchführung der Welle durch das Schott muß gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sein.

c)

Ein Anschlag muß die erforderlichen Betriebsanweisungen enthalten.

d)

Im Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Durchführungen für elektrische Kabel, Hydraulikleitungen und Rohrleitungen für Meß-, Regel- und Alarmeinrichtungen angebracht werden, wenn die Durchführungen gasdicht und von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassen sind.

e)

Durch das Schott zwischen Maschinenraum und Betriebsraum im Bereich der Ladung dürfen Rohrleitungen hindurch geführt werden, wenn es sich dabei um Rohrleitungen zwischen maschinellen Anlagen im Maschinenraum und im Betriebsraum handelt, welche im Betriebsraum keine Öffnungen enthalten und am Schott im Maschinenraum mit einem Absperrorgan versehen sind.

f)

Vom Maschinenraum aus dürfen Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung oder den Kofferdamm hindurch ins Freien geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes oder des Kofferdamms in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum oder im Kofferdamm keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben.

g)

Wenn eine Antriebswelle von Hilfsmaschinen durch eine über Deck gelegene Wand führt, muß die Durchführung gasdicht sein.

(6) Ein im Bereich der Ladung unter Deck angeordneter

Betriebsraum ist als Pumpenraum für die Aufstellung einer Lade- und Löschanlage nur zulässig, wenn:

Die Messungen müssen ständig erfolgen.

Die Alarme müssen optisch und akustisch im Steuerhaus und im Pumpenraum gemeldet werden und müssen die Lade-Löschanlage abschalten. Ein Ausfall der Gasspüranlage muß sofort optisch und akustisch im Steuerhaus und an Deck gemeldet werden;

(7) Am Zugang zum Pumpenraum muß folgender Hinweis

angebracht sein:

Vor Betreten des Pumpenraumes auf Gasfreiheit sowie

ausreichenden Sauerstoffgehalt überprüfen.

Türen und Einstiegöffnungen nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Bei Alarm den Raum sofort verlassen.

331 218- 331 219

331 220 Einrichtung der Kofferdämme

(1) Kofferdämme oder Kofferdammabteilungen, die neben einem

nach Rn. 331 211 (6) eingerichteten Betriebsraum verbleiben, müssen durch eine Zugangsluke zugänglich sein. Die Zugangs- und Lüftungsöffnungen müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

(2) Kofferdämme müssen durch eine Pumpe mit Wasser gefüllt

und gelenzt werden können.

Das Füllen muß innerhalb 30 Minuten stattfinden können.

Kofferdämme dürfen nicht mit einem Einlaßventil ausgerüstet sein.

(3) Kofferdämme dürfen nicht über eine feste Rohrleitung mit

einer anderen Rohrleitung des Schiffes, die außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet ist, verbunden sein.

(4) Lüftungsöffnungen der Kofferdämme müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen sein.

331 221 Sicherheits (Anm.: richtig: Sicherheits-) und Kontrolleinrichtungen

(1) Jeder Ladetank muß versehen sein mit:

a)

einer Innenmarkierung für den Füllungsgrad von 97%;

b)

einem Niveau-Anzeigegerät;

c)

einem Niveau-Warngerät, das spätestens bei einer Füllung von 90% anspricht;

d)

einem Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung, der spätestens bei einer Füllung von 97,5% auslöst;

e)

einer Einrichtung zum Messen des Drucks der Gasphase im Ladetank; wenn dies in der Stoffliste gefordert wird, einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung;

f)

einer Einrichtung zum Messen der Temperatur der Ladung wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Heizungsmöglichkeit oder in Spalte 20 eine maximal zulässige Temperatur aufgeführt ist;

g)

einer geschlossenen oder teilweise geschlossenen Probeentnahmeeinrichtung und/oder einer Probeentnahmeöffnung, mindestens je nach Anforderung in der Stoffliste;

h)

einer Peilöffnung.

(2) Der Füllungsgrad in % muß mit einem Fehler von höchstens

0,5% ermittelt werden können. Er wird bezogen auf den Gesamtinhalt des Ladetanks einschließlich des Ausdehnungsschachtes.

(3) Das Niveau-Anzeigegerät muß von den Bedienungsstellen

der Absperrorgane für den entsprechenden Ladetank aus abgelesen werden können.

(4) Das Niveau-Warngerät hat an Bord einen optischen und

akustischen Alarm auszulösen und muß vom Niveau-Anzeigegerät unabhängig sein.

(5) Der Grenzwertgeber nach Absatz (1) d) hat an Bord einen

optischen und akustischen Alarm auszulösen und gleichzeitig einen elektrischen Kontakt zu betätigen, der in Form eines binären Signals die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen und landseitige Maßnahmen gegen ein Überlaufen beim Beladen einleiten kann. Das Signal muß an die Landanlage mittels eines zweipoligen wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung nach IEC-Publikation 309 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.

Der Stecker muß in der Nähe der Landanschlüsse der Lade- und Löschleitungen fest am Schiff montiert sein.

Der Grenzwertgeber muß auch in der Lage sein, die eigene

Löschpumpe abzuschalten.

Der Grenzwertgeber muß vom Niveau-Warngerät unabhängig sein,

darf aber mit dem Niveau-Anzeigegerät gekoppelt sein.

(6) Die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngerätes und des Grenzwertgebers müssen sich deutlich voneinander unterscheiden.

Die optischen Alarme müssen an jedem Bedienungsstand der Absperrarmaturen der Ladetanks wahrnehmbar sein. Die Funktion der Meßfühler und Stromkreise muß leicht kontrollierbar sein oder sie müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.

(7) Einrichtungen zum Messen des Über- und Unterdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung müssen beim Überschreiten eines vorgegebenen Druckes oder einer vorgegeben Temperatur einen optischen und akustischen Alarm im Steuerhaus und im Wohnungsbereich auslösen. Beim Laden oder Löschen müssen diese Einrichtungen beim Erreichen eines vorgegebenen Wertes gleichzeitig einen elektrischen Kontakt betätigen, der mit Hilfe des in Absatz (5) genannten Steckers Maßnahmen einleiten kann, durch die das Laden unterbrochen wird. Bei Verwendung der bordeigenen Löschpumpe muß diese automatisch abgeschaltet werden.

Die Einrichtung zum Messen des Über- und Unterdrucks muß bei

einem Überdruck von 1,15 mal den Einstelldruck der Hochgeschwindigkeitsventile und bei einem Unterdruck von 1,5 kPa (0,015 bar) den Alarm auslösen. Die maximal zulässige Temperatur ist in der Stoffliste aufgeführt. Die Geber der in diesem Absatz erwähnten Alarme dürfen an die Alarmeinrichtung des Grenzwertgebers angeschlossen sein. Wenn das Messen des Über- und Unterdrucks mit Hilfe von Manometern stattfindet, müssen die Anzeigeskalen der Manometer einen Durchmesser von mindestens 0,14 m haben. Der höchstzulässige Über- und Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein. Manometer müssen jederzeit von einer Stelle aus abgelesen werden können, von der das Laden oder Löschen unterbrochen werden kann.

(8) Falls sich die Bedienung der Absperrarmaturen der Ladetanks in einem Kontrollraum befindet, müssen die Niveau-Anzeigegräte (Anm.: richtig: Anzeigegeräte) dort abgelesen werden können und müssen die optischen und akustischen Alarme des Niveau-Warngeräts, des Grenzwertgebers nach Absatz (1) d) und der Einrichtungen zum Messen des Unter- und Überdrucks der Gasphase im Ladetank und gegebenenfalls der Temperatur der Ladung sowohl dort als auch an Deck warnehmbar (Anm.: richtig: wahrnehmbar) sein.

Die Überwachung des Bereichs der Ladung vom Kontrollraum aus

muß gewährleistet sein.

(9) Die geschlossene Probeentnahmeeinrichtung, die durch die Ladetankwandung hindurchführt, jedoch Teil eines geschlossenen Systems ist, muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme keine Gase oder Flüssigkeiten aus dem Tank austreten können. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.

(10) Die teilweise geschlossene Probeentnahmeeinrichtung,

die durch die Ladetankwandung hindurchführt muß so beschaffen sein, daß während der Probeentnahme nur eine geringe Menge gasförmige oder flüssige Ladung an der Luft freigesetzt wird. Solange sie nicht benutzt wird, muß die Einrichtung völlig geschlossen sein. Die Einrichtung muß einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.

(11) Probeentnahmeöffnungen müssen einen Durchmesser von

höchstens 0,30 m haben. Sie müssen mit Flammendurchschlagsicherungen versehen und so beschaffen sein, daß die Öffnungsdauer möglichst kurz sein kann und das Flammendurchschlagsieb nicht ohne äußere Einwirkung offen bleiben kann.

(12) Peilöffnungen müssen so beschaffen sein, daß mit einem Peilstab der Füllungsgrad gemessen werden kann. Peilöffnungen müssen mit einem selbstschließenden Deckel Versehen sein.

331 222 Öffnungen der Ladetanks

(1) a) Ladetanköffnungen müssen sich über Deck im Bereich der Ladung befinden.

b)

Ladetanköffnungen mit einem Querschnitt von mehr als 0,10 m2 und Öffnungen der Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern, müssen sich mindestens 0,50 m über Deck befinden.

(2) Ladetanköffnungen müssen mit gasdichten Verschlüssen

versehen sein, die dem Prüfdruck gemäß Rn. 331 223 (2) standhalten.

(3) Verschlüsse, die normalerweise während des Ladens und Löschens benutzt werden, dürfen beim Betätigen keine Funkenbildung hervorrufen können.

(4) a) Jeder Ladetank oder jede Gruppe von Ladetanks, die mit einer Gassammelleitung verbunden sind, muß versehen sein mit Sicherheitseinrichtungen, die unzulässige Über- und Unterdrücke verhindern.

Diese Sicherheitseinrichtungen sind für:

Typ N offen:

Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherungen:

Typ N geschlossen:

b)

Austrittsöffnungen der Hochgeschwindigkeitsventilen müssen mindestens 2,00 m über Deck angeordnet und mindestens 6,00 m von den Wohnräumen sowie 6,00 m von außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein. Die Hochgeschwindigkeitsventile müssen so eingestellt sein, daß sie während der Reise erst beim erreichen des höchst zulässigen Betriebsdrucks der Ladetanks ansprechen. Wenn auf den Ventilen Verlängerungsrohre angeordnet sind, müssen sie bei der Zulassung des Ventils berücksichtigt worden sein.

(5) a) Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einer flammendurchschlagsicheren Einrichtung versehen sein, welche einer Explosion oder Detonation innerhalb der Rohrleitung standhält. In an eine gemeinsame Gassammelleitung angeschlossenen Ladetanks dürfen gleichzeitig nur Stoffe befördert werden, die sich untereinander nicht vermischen und miteinander nicht gefährlich reagieren.

oder:

b)

Eine Gassammelleitung, die zwei oder mehr Ladetanks miteinander verbindet, muß an jeder Einführung in Ladetanks mit einem flammendurchschlagsicheren Über/Unterdruckventil versehen sein, wobei ausgestossenen Gase in die Gassammelleitung abgeführt werden.

Auf einem Schiff dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden, sofern sie in der Gasphase nicht gefährlich miteinander reagieren. oder:

c)

Jeder Ladetank hat eine eigene Gasabführleitung, die mit einem flammendurchschlagsicheren Unterdruck- und einem flammendurchschlagsicheren Hochgeschwindigkeitsventil versehen ist. Es dürfen gleichzeitig mehrere verschiedene Stoffe befördert werden.

331 223 Druckprüfung

(1) Ladetanks, einschließlich Restetanks, Kofferdämme, Lade- und Löschleitungen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen zu prüfen.

Wenn in den Ladetanks ein Heizungssystem vorhanden ist,

müssen die Heizschlangen erstmalig vor der Inbetriebnahme und regelmäßig innerhalb vorgeschriebener Fristen geprüft werden.

(2) Der Prüfdruck der Ladetanks einschließlich der Restetanks muß mindestens das 1,3fache des Betriebsdrucks betragen. Der Prüfdruck für Kofferdämme und offene Ladetanks muß mindestens 10 kPa (0,10 bar) Überdruck betragen.

(3) Der Prüfdruck der Lade- und Löschleitungen muß

mindestens 1 000 kPa (10 bar) Überdruck betragen.

(4) Die maximalen Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen

betragen elf Jahre.

(5) Die Methode der Druckprüfung muß den Vorschriften

entsprechen, die von der Zuständigen Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlassen worden sind.

331 224

331 225 Pumpen und Leitungen

(1) Pumpen und zugehörige Lade- und Löschleitungen müssen im Bereich der Ladung untergebracht sein. Ladepumpen an Deck müssen im Bereich der Ladung und zusätzlich von einer Stelle außerhalb dieses Bereichs abgeschaltet werden können. Ladepumpen an Deck müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräumen entfernt sein.

(2) a) Lade- und Löschleitungen müssen von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig sein. Unter Deck, mit Ausnahme des Ladetankinnern und des Pumpenraums, dürfen keine Lade- und Löschleitungen vorhanden sein.

b)

Lade- und Löschleitungen müssen so angeordnet sein, daß nach dem Laden oder Löschen, die in ihnen enthaltene Flüssigkeit gefahrlos entfernt werden und entweder in die Lade- oder in die Landtanks zurückfließen kann.

c)

Lade- und Löschleitungen müssen sich deutlich von den übrigen Rohrleitungen unterscheiden, zum Beispiel durch farbliche Kennzeichnung.

d)

-

e)

Landanschlüsse müssen mindestens 6,00 m von Zugängen und Öffnungen der Wohnräume und der außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen Betriebsräume entfernt sein.

f)

Alle Landanschlüsse der Gassammelleitung und der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, müssen mit einer Absperrarmatur versehen sein. Alle Landanschlüsse müssen jedoch, wenn sie nicht in Betrieb sind, mit einem Blindflansch versehen sein.

Der Landanschluß der Lade- und Löschleitung, über den geladen oder gelöscht wird, muß mit einer Vorrichtung zur Abgabe von Restmengen gemäß Muster 1 des Anhangs 3 versehen sein.

g)

Das Schiff muß mit einem fest installierten Nachlenzsystem ausgestattet sein.

h)

Flansche und Stopfbuchsen müssen mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein. Diese Vorrichtung ist nur erforderlich bei der Beförderung von Stoffen mit ätzenden Eigenschaften (Gefahr 8).

(3) Der in Absatz (1) und (2) c) genannte Abstand kann auf

3,00 m verringert werden, wenn am Ende des Bereichs der Ladung ein Querschott gemäß Rn. 331 210 (2) vorhanden ist. Die Durchgangsöffnungen müssen in diesem Fall mit Türen versehen sein.

Folgender Hinweis muß auf diesen Türen angebracht sein:

Während des Ladens oder Löschens nicht ohne Erlaubnis des Schiffsführers öffnen.

Sofort wieder schließen.

(4) a) Alle Einzelteile der Lade- und Löschleitungen müssen elektrisch leitend mit dem Schiffskörper verbunden sein.

b)

Die Ladeleitungen müssen bis an den Boden der Ladetanks herangeführt sein.

(5) Es muß erkennbar sein, ob Absperrarmaturen oder andere

Anschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen offen oder geschlossen sind.

(6) Lade- und Löschleitungen müssen die erforderliche

Elastizität, Dichtheit und Druckfestigkeit beim Prüfdruck aufweisen.

(7) Lade- und Löschleitungen müssen am Eingang und Ausgang

der Pumpen mit Einrichtungen zum Messen des Drucks versehen sein.

Bei Manometern müssen die Anzeigeskalen einen Durchmesser

von nicht weniger als 0,14 haben.

Die gemessenen Werten müssen jederzeit vom Bedienungsstand

der Ladepumpen aus abgelesen werden können. Der höchstzulässige Über- oder Unterdruck muß durch eine rote Markierung kenntlich gemacht sein.

(8) a) Wenn über das Lade- und Löschsystem Waschwasser oder Ballastwasser in die Ladetanks geleitet werden soll, müssen sich die für das Ansaugen notwendigen Anschlüsse innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks befinden.

Pumpen für Tankwaschsysteme mit den zugehörigen Anschlüssen können außerhalb des Bereichs der Ladung angeordnet sein, wenn der druckseitige Teil des Systems so eingerichtet ist, daß über diese Leitungen nicht angesaugt werden kann.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch das Tankwaschsystem in Bereiche außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

b)

Die für das Ansaugen des Wassers bestimmte Rohrleitung muß an ihrer Verbindungsstelle mit der Ladeleitung mit einem Rückschlagventil versehen sein.

(9) Die hinsichtlich der Konstruktion der Ladetanks, Lade- und Löschleitungen, Gassammelleitung und Sicherheitseinrichtungen maximal zulässige Laderate je Tank und Schiff muß im Gefahrgut-Zulassungszeugnis eingetragen sein.

(10) Nachlenzsysteme müssen erstmalig vor der Inbetriebnahme oder nach einem Umbau mit Wasser als Prüfmittel geprüft werden. Prüfung und Bestimmung der Restmengen erfolgen gemäß den Bestimmungen in Muster 2 des Anhangs 3.

Folgende Restmengen dürfen nicht überschritten werden:

a)

5 Liter pro Ladetank;

b)

15 Liter pro Rohrleitungssystem.

Die als Ergebnis der Prüfung beim Nachlenzen festgestellten

Bedingungen müssen in den in Rn. 210 381 (2) c) genannten Nachweis eingetragen werden.

331 226 Restetanks und Slopbehälter

(1) Schiffe müssen mindestens mit einem Restetank und mit

Slopbehältern zur Aufnahme von nicht pumpfähigen Slops ausgerüstet sein. Restetanks und Slopbehälter dürfen nur im Bereich der Ladung angeordnet sein. Anstelle eines fest eingebauten Restetanks dürfen auch Großpackmittel oder Tankcontainer gemäß Rn. 210 401 verwendet werden. Bei der Befüllung dieser Großpackmittel oder Tankcontainer müssen unter den für das Laden benutzten Anschlüssen Mittel angebracht sein, um eventuelle Leckflüssigkeiten aufnehmen zu können.

(2) Slopbehälter müssen feuerfest sein und mit Deckeln

verschlossen werden können (zB Spannringdeckelfässer). Die Behälter müssen gut handhabbar und gekennzeichnet sein.

(3) Der höchstzulässige Inhalt eines Restetanks beträgt

30 m3.

Restetanks müssen versehen sein mit:

Restetanks dürfen nicht mit dem Gassammelsystem der Ladetanks verbunden sein.

331 227

331 228 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste Berieselung gefordert ist, muß das Schiff im Bereich der Ladung an Deck mit einer Berieselungsanlage versehen sein, mit der Dämpfe aus der Ladung niedergeschlagen werden können oder mit der das Deck durch vollständige Benetzung der Ladetanks gekühlt werden kann. Die Anlage muß mit einem Anschluß zur Versorgung von Land aus versehen sein. Die Anlage muß vom Steuerstand und von Deck aus in Betrieb gesetzt werden können.

Die Kapazität der Berieselungsanlage muß mindestens so

ausgelegt sein, daß bei gleichzeitiger Benutzung aller Düsen pro Stunde 50 Liter pro m2 Decksfläche im Bereich der Ladung erreicht wird.

331 229- 331 230

331 231 Maschinen

(1) Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die

mit Kraftstoff betrieben werden, der einen Flammpunkt von mehr als 55 ºC hat.

(2) Ansaugöffnungen der Motoren müssen mindestens 2,00 m

vom Bereich der Ladung entfernt sein.

(3) Funkenbildung muß im Bereich der Ladung ausgeschlossen

sein.

(4) An äußeren Teilen von Motoren, die während des Ladens

oder Löschens verwendet werden, sowie an deren Luft- und Abgasschächten dürfen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der für die Temperaturklasse geforderten oder zugelassenen Werte liegen. Dies gilt nicht für Betriebsräume, in denen die Motoren aufgestellt sind, die den Vorschriften der Rn. 331 252 (3) b) vollständig entsprechen.

(5) Die Lüftung des geschlossen Maschinenraums ist so

auszulegen, daß bei einer Außentemperatur von 20 ºC die mittlere Temperatur des Maschinenraums einen Wert von 40 ºC nicht übersteigt.

331 232 Brennstofftanks

(1) Wenn das Schiff mit Aufstellungsräumen versehen ist,

darf der Doppelboden in diesem Bereich als Brennstofftank eingerichtet werden, wenn ihre Höhe mindestens 0,60 m beträgt.

Brennstoffrohrleitungen und Öffnungen dieser Tanks in Aufstellungsräumen sind verboten.

(2) Lüftungsrohre aller Brennstofftanks müssen bis 0,50 m

über das freie Deck geführt sein. Ihre Öffnungen und die Öffnungen von Überlaufrohren, die auf Deck führen, müssen mit einem durch ein Gitter oder eine Lochplatte gebildeten Schutz versehen sein.

331 233

331 234 Abgasrohre

(1) Abgase müssen durch ein Abgasrohr nach oben oder durch

die Bordwand ins Freie geleitet werden. Die Austrittsöffnung muß mindestens 2,00 m vom Bereich der Ladung entfernt sein.

Die Abgasrohre von Motoren müssen so gerichtet sein, daß die Abgase sich vom Schiff entfernen. Abgasrohre dürfen nicht im Bereich der Ladung angeordnet sein.

(2) Abgasrohre müssen mit einer Vorrichtung zum Schutz gegen

das Austreten von Funken versehen sein, zB Funkenfänger. 331 235 Lenz- und Ballasteinrichtung

(1) Lenz- und Ballastpumpen für Räume innerhalb des Bereichs

der Ladung müssen im Bereich der Ladung aufgestellt sein.

Dies gilt nicht für:

(2) Bei Verwendung des Doppelbodens als Brennstofftank darf

dieser nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.

(3) Das Standrohr und dessen Außenbordanschluß für das Ansaugen von Ballastwasser müssen sich, wenn die Ballastpumpe im Bereich der Ladung aufgestellt ist, innerhalb des Bereichs der Ladung, jedoch außerhalb der Ladetanks, befinden.

(4) Ein Pumpenraum unter Deck muß im Notfall durch eine von

allen anderen Einrichtungen unabhängige Einrichtung im Bereich der Ladung gelenzt werden können. Diese Lenzeinrichtung muß außerhalb des Pumpenraums aufgestellt sein.

331 236- 331 239

331 240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Das Schiff muß mit einer Feuerlöscheinrichtung versehen

sein.

Die Einrichtung muß den nachstehenden Anforderungen

entsprechen:

Diese Pumpen dürfen nicht im gleichen Raum aufgestellt sein.

Durch ein federbelastetes Rückschlagventil muß sichergestellt sein, daß Gase nicht durch die Feuerlöscheinrichtung in Wohnräumen oder Betriebsräume außerhalb des Bereichs der Ladung gelangen können.

(2) Zusätzlich müssen Maschinenräume, Pumpenräume und

gegebenenfalls alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Einrichtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kompressoren usw.) mit einer festinstallierten Feuerlöscheinrichtung versehen sein, die von Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.

(3) Die in Rn. 210 240 vorgeschriebenen zwei

Handfeuerlöscher müssen sich im Bereich der Ladung befinden. 331 241 Feuer und offenes Licht

(1) Die Mündungen der Schornsteine müssen sich mindestens

2,00 m außerhalb des Bereichs der Ladung befinden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, um das Austreten von Funken und das Eindringen von Wasser zu verhindern.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen

Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in

einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte sind nur in den Wohnräumen zugelassen.

(3) Es sind nur elektrische Beleuchtungsgeräte zugelassen. 331 242 Ladungsheizungsanlage

(1) Heizkessel, die mit flüssigem Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC betrieben werden und der Beheizung der Ladung dienen, müssen entweder im Maschinenraum oder in einem besonderen unter Deck und außerhalb des Bereichs der Ladung gelegenen und von Deck oder vom Maschinenraum aus zugänglichen Raum aufgestellt sein.

(2) Ladungsheizungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß im Falle eines Lecks in den Heizschlangen keine Ladung in den Heizkessel gelangen kann. Ladungsheizungsanlagen mit künstlichem Zug müssen elektrisch gezündet werden.

(3) Einrichtungen zur Lüftung des Maschinenraumes müssen

unter Berücksichtigung des Luftbedarfs für den Heizkessel bemessen werden.

(4) Wenn die Ladungheizungsanlage beim Laden, Löschen oder

Entgasen benutzt werden muß, muß der Betriebsraum, in dem diese Anlage aufgestellt ist, den Vorschriften des Rn. 331 252 (3) b) vollständig entsprechen.

331 243- 331 249

331 250 Unterlagen für die elektrischen Anlagen

(1) Zusätzlich zu den nach der Schiffstechnikverordnung

geforderten Unterlagen müssen an Bord vorhanden sein:

a)

ein Plan mit den Grenzen des Bereichs der Ladung auf dem die in diesem Bereich installierten elektrischen Betriebsmittel eingetragen sind;

b)

eine Liste über die unter Buchstabe a) aufgeführten elektrischen Betriebsmittel mit folgenden Angaben:

Gerät, Aufstellungsort, Schutzart, Zündschutzart, Prüfstelle und Zulassungsnummer;

c)

eine Liste oder ein Übersichtsplan über die außerhalb des Bereichs der Ladung vorhandenen Betriebsmittel, die während des Ladens, Löschens und Entgasens betrieben werden dürfen.

Alle anderen Betriebsmittel müssen rot gekennzeichnet sein.

Siehe Rn. 331 252 (3) und (4).

(2) Die vorstehend genannten Unterlagen müssen mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde versehen sein, die das Gefahrgut-Zulassungszeugnis erteilt.

331 251 Elektrische Einrichtungen

(1) Es sind nur Verteilersysteme ohne

Schiffskörperrückleitung zugelassen.

Dies gilt nicht für:

(2) In jedem isolierten Versorgungssystem muß eine

selbsttätige Isolationskontrolleinrichtung mit optischer und akustischer Warnung eingebaut sein.

(3) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten

Bereichen sind unter Berücksichtigung der zu befördernden Stoffe entsprechend den dafür erforderlichen Explosionsgruppen und Temperaturklassen auszuwählen (siehe Stoffliste).

331 252 Art und Aufstellungsort der elektrischen Einrichtungen

(1) a) In Ladetanks, Restetanks sowie in Lade- und Löschleitungen sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 0):

b)

In Kofferdämmen, Aufstellungsräumen und wenn vorhanden Wallgängen und Doppelböden sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):

c)

In den Betriebsräumen unter Deck im Bereich der Ladung sind nur zugelassen (vergleichbar Zone 1):

d)

Die Schalt- und Schutzeinrichtungen zu den unter Buchstaben a), b) und c) genannten Einrichtungen müssen außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, wenn sie nicht eigensicher ausgeführt sind.

e)

Auf Deck innerhalb des Bereichs der Ladung müssen die elektrischen Einrichtungen dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen (vergleichbar Zone 1).

(2) Akkumulatoren müssen außerhalb des Bereichs der Ladung

untergebracht sein.

(3) a) Elektrische Einrichtungen, die während des Ladens, Löschens oder während des Entgasens beim Stilliegen betrieben werden und die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, müssen mindestens dem Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ entsprechen (vergleichbar Zone 2).

b)

Dies gilt nicht für:

(4) Elektrische Einrichtungen, die den unter Absatz (3)

angegebenen Vorschriften nicht entsprechen sowie ihre Schaltgeräte müssen rot gekennzeichnet sein. Das Abschalten dieser Einrichtungen muß an einer zentralen Stelle an Bord erfolgen.

(5) Ein elektrischer Generator, der den unter Absatz (3)

angegebenen Vorschriften nicht entspricht, aber durch eine Maschine ständig angetrieben wird, muß mit einem Schalter versehen sein, der den Generator entregt. Eine Hinweistafel mit den Bedienungsvorschriften muß beim Schalter angebracht sein.

(6) Steckdosen zum Anschluß von Signalleuchten und Landstegbeleuchtung müssen in unmittelbarer Nähe des Signalmastes bzw. des Landsteges am Schiff fest montiert sein. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen darf nur im spannungslosen Zustand möglich sein.

(7) Ein Ausfall der elektrischen Speisung von Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen muß sofort optisch und akustisch an den normalerweise dafür vorgesehenen Stellen gemeldet werden.

331 253 Erdung

(1) Im Bereich der Ladung müssen die betriebsmäßig nicht

unter Spannung stehenden Metallteile elektrischer Geräte sowie Metallarmierungen und Metallmäntel von Kabeln geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

(2) Absatz (1) gilt auch für Anlagen mit einer Spannung

unter 50 Volt.

(3) Unabhängige Ladetanks, Großpackmittel und Tankcontainer

aus Metall müssen geerdet sein.

331 254- 331 255

331 256 Elektrische Kabel

(1) Alle Kabel, die im Bereich der Ladung liegen, müssen

eine metallische Abschirmung haben.

(2) Kabel und Steckdosen im Bereich der Ladung müssen gegen

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