Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G), wird verordnet:
Der bereits mit Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmte Straßenverlauf der B 78 Obdacher Straße wird im Bereich der Gemeinden Obdach und Amering wie folgt geändert:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,90 und bindet bei km 17,50 in den mit Verordnung BGBl. Nr. 7/1984 bestimmten Straßenverlauf des Abschnittes „Umfahrung Obdach“ der B 78 Obdacher Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Obdach und Amering aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-78-14 im Maßstab 1:2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. Dezember 1983, BGBl. Nr. 7/1984, von km 17,29 bis km 17,50 abgeändert.
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