Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Stadt Wien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-19
Status Aufgehoben · 2002-12-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 18.12.2002 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) wird verordnet:

Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 18.12.2002 außer Kraft getreten.

Zur Sicherung des Baues von Abschnitten der B 227 Donaukanal Straße und der B 229 Groß Jedlersdorfer Straße wird das aus der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der B 227 Donaukanal Straße und B 229 Groß Jedlersdorfer Straße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.

Gemäß § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, spätestens mit Ablauf des 18.12.2002 außer Kraft getreten.

Anlage

(Anm.: Anlage (Plan) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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