Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Widerruf von fünf Vereinbarungen gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:
Die Vereinbarungen gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) UN 2489 über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a) zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und
- der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Schwedens, Belgiens, Polens, Portugals, der Niederlande sowie der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. Nr. 380/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich sowie Italien (BGBl. Nr. 444/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörden der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Norwegens sowie Finnlands (BGBl. Nr. 563/1995),
- der für das ADR zuständigen Behörde von Spanien (BGBl. Nr. 651/1995) und
- der für das ADR zuständigen Behörde von Dänemark (BGBl. Nr. 794/1995)
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.