Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-07-10
Letzte Aktualisierung 2026-04-23
Status Aufgehoben · 2026-04-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3 600 S.

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65,41 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 261,62 Euro.

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro.

§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 800 S.

§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 32,70 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 130,81 Euro.

§ 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 134/1998, außer Kraft.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 380/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.