Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 14. Übergangsbestimmungen
§ 15. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische
Unterwegskontrolle
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
§ 1. Einrichtung für die Überprüfung
§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an
Ort und Stelle
```
Abschnitt
```
Wiederkehrende Begutachtung
§ 3. Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung
§ 5. Begutachtungsformblatt
§ 6. Begutachtungsplakette
§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette
§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten
§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette
```
Abschnitt
```
Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
§ 10. Mängelgruppen
§ 10a. Technische Unterwegskontrollen
```
Abschnitt
```
Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern
§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern
§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
```
Abschnitt
```
Qualitätssicherung
§ 14. System
§ 15. Revision
```
Abschnitt
```
Schlußbestimmungen
§ 16. Übergangsbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt
Anlage 2: (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008)
Anlage 2a: § 1 Abs. 1, § 4 Einrichtungen für die besondere
Überprüfung/wiederkehrende
Begutachtung
Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel
Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette
Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie
Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen
Anlage 6a: § 10a Prüfbericht über die technische
Unterwegskontrolle
Anlage 7: § 11 Abs. 4 )
§ 13 Abs. 3 ) Prüfnachweis
Abkürzung
PBStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
| § 3. | Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal | |||
| § 4. | Einrichtungen für die Begutachtung | |||
| § 5. | Begutachtungsformblatt | |||
| § 6. | Begutachtungsplakette | |||
| § 7. | Beschaffenheit der Begutachtungsplakette | |||
| § 8. | Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten | |||
| § 9. | Anbringung der Begutachtungsplakette | |||
| § 10. | Mängelgruppen | |||
| § 10a. | Technische Unterwegskontrollen | |||
| § 11. | Prüfung von Fahrtschreibern | |||
| § 12. | Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer | |||
| § 13. | Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | |||
| § 14. | System | |||
| § 15. | Revision | |||
| § 16. | Übergangsbestimmungen | |||
| § 17. | Inkrafttreten | |||
| Anlage 1: | § 5 Abs. 1 | Begutachtungsformblatt | ||
| Anlage 2: | (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008) | |||
| Anlage 2a: | § 1 Abs. 1, § 4 | Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung | ||
| Anlage 3: | § 5 Abs. 3 | Begutachtungsstellenstempel | ||
| Anlage 4: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | ||
| Anlage 5: | § 7 Abs. 2 Z 7 | Prüfvorschrift für Plakettenfolie | ||
| Anlage 6: | § 10 | Katalog der Prüfpositionen | ||
| Anlage 6a: | § 10a | Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte | ||
| Anlage 7: | § 11 Abs. 4 ) | Prüfnachweis | ||
| § 13 Abs. 3 ) | ||||
| Anlage 8: | § 11 Abs. 4 | Downloadzertifikat | ||
Abkürzung
PBStV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:
| § 3. | Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal | ||||
| § 4. | Einrichtungen für die Begutachtung | ||||
| § 5. | Begutachtungsformblatt | ||||
| § 6. | Begutachtungsplakette | ||||
| § 7. | Beschaffenheit der Begutachtungsplakette | ||||
| § 8. | Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten | ||||
| § 9. | Anbringung der Begutachtungsplakette | ||||
| § 10. | Mängelgruppen | ||||
| § 10a. | Technische Unterwegskontrollen | ||||
| § 11. | Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten | ||||
| § 12. | Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer | ||||
| § 13. | Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | ||||
| § 14. | System | ||||
| § 15. | Revision | ||||
| § 16. | Übergangsbestimmungen | ||||
| § 17. | Inkrafttreten | ||||
| Anlage 1: | § 5 Abs. 1 | Begutachtungsformblatt | |||
| (Anm.: Anlage 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2008) | |||||
| Anlage 2a: | § 1 Abs. 1, § 4 | Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung | |||
| (Anm.: Anlage 3 aufgehoben durch Z 3, BGBl. II Nr. 65/2018) | |||||
| Anlage 4: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | |||
| Anlage 4a: | § 6 Abs. 1 | Begutachtungsplakette | |||
| Anlage 5: | § 7 Abs. 2 Z 7 | Prüfvorschrift für Plakettenfolie | |||
| Anlage 6: | § 10 | Katalog der Prüfpositionen | |||
| Anlage 6a: | § 10a | Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte | |||
| Anlage 7: | § 11 Abs. 4 | Prüfnachweis | |||
| § 13 Abs. 3 | |||||
| Anlage 8: | § 11 Abs. 4 | Downloadzertifikat | |||
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;
für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
Meßbereich:
Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Nullpunkt:
Anzeigewert:
Reibungskoeffizient:
ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;
ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;
ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;
ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;
ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.
(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Besondere Überprüfung
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Abkürzung
PBStV
Abschnitt
Besondere Überprüfung, Kostenersatz
Einrichtungen für die Überprüfung
§ 1. (1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort
und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für die Prüfung
```
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
```
oder Anhängers ...................................... 510 S,
```
a) eines Taxis,
```
```
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
```
```
eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von mehr als 40 km/h ............................. 570 S,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 900 S,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
```
eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 1 000 S,
```
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 1 200 S,
```
eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 1 000 S,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
```
eines Kraftrades ................................. 200 S,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
```
eines Sonderanhängers oder
```
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 280 S,
```
eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 40 S.
```
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 200 S, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
```
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
```
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, ............... 100 S,
```
der Wirksamkeit der Teile und
```
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,
die bei seinem Betrieb betätigt
werden und für die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
```
Krafträdern ............................ 100 S,
```
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg ............................... 300 S,
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg .... 200 S pro Achse,
höchstens jedoch ....................... 1 000 S
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde, einzuheben.
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt:
Für die Prüfung
```
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges
```
oder Anhängers ...................................... 37 Euro,
```
a) eines Taxis,
```
```
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
```
```
eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3 500 kg oder
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von mehr als 40 km/h ............................. 41 Euro,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
jedoch nicht mehr als 18 000 kg .................. 65 Euro,
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 000 kg,
jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
```
eines Gelenkkraftfahrzeuges ...................... 73 Euro,
```
```
a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg,
```
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten
```
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 26 000 kg .. 87 Euro,
```
eines Omibusses (Anm.: richtig: Omnibusses) ......... 73 Euro,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder
```
eines Kraftrades ................................. 15 Euro,
```
```
a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,
```
eines Sonderanhängers oder
```
```
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit
```
von nicht mehr als 40 km/h ....................... 20 Euro,
```
eines Invalidenkraftfahrzeuges ...................... 3 Euro.
```
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der
angeführte Betrag jeweils um 15 Euro, wenn das Fahrzeug eine
Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung
der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den
Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
```
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch
```
oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und
sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist ............... 7 Euro,
```
der Wirksamkeit der Teile und
```
Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für
seinen Betrieb und die Verkehrs- oder
Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
```
Krafträdern ..................................... 7 f,
```
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg ....... 22 Euro,
```
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
```
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ............. 15 Euro
pro Achse,
höchstens jedoch ................................ 73 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
Abkürzung
PBStV
Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle
§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,
a) eines Taxis,
eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,
eines
Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,
eines Omnibusses 105 Euro,
eines
Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
Kraftrades 20 Euro,
a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
eines Sonderanhängers oder
einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,
eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
Krafträdern 10 Euro,
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,
höchstens jedoch 120 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;
Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder für die Begutachtung von
Krafträdern,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Landmaschinentechnikergewerbe;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder
Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung.
(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.
(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge nötigen Sachkenntnisse besitzt.
(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf
aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder
cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1 und 2),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
§ 3. (1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
Krafträdern bis 150 ccm Hubraum,
Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet oder landwirtschaftliche Anhänger sind,
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
die rechtlichen Anforderungen und
praktische Übungen;
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
Ergänzungen zum Mängelkatalog und
praktische Übungen,
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung, und
bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Abschnitt
Wiederkehrende Begutachtung
Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal
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