Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mitder Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfungund wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über diePrüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten undGeschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- undBegutachtungsstellenverordnung - PBStV)(CELEX-Nr.: 396L0096)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-03-13
Letzte Aktualisierung 2023-06-15
Status Aufgehoben · 2001-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 171
Änderungshistorie JSON API

Anlage 6a

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 6a

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 6a

MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert

Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):

„(g) □ T1b (a) ( 40 km/h)“

2.

Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:

„(h) □ T2b (a) ( 40 km/h)

(i) □ T3b (a) ( 40 km/h)

(j) □ T4.1b (a) ( 40 km/h)

(k) □ T4.2b (a) ( 40 km/h)

(l) □ T4.3b (a) ( 40 km/h)

(m) Andere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“

3.

In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):

„(a) Fahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.

(b) Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).

(c) Soweit diese Daten vorliegen.

(d) „Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.

(e) Nicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.

(f) Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“ )

Anlage 7

(§ 11 Abs. 4, § 13 Abs. 3)

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 7

Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumetiert.)

Abkürzung

PBStV

Anlage 7

Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumetiert)

Abkürzung

PBStV

Anlage 8

(§ 11 Abs. 4)

Downloadzertifikat

Bescheinigung Nummer: ….

Bescheinigung über

□ das Herunterladen von Daten

□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten

(Zutreffendes ist anzukreuzen)

1.

Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.

2.

Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät

Hersteller: ……

Modell: …….

Gerätenummer: ……

3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:

□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)

□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar

(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)

4.

Bemerkungen

(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.

(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.

(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.

(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.

5.

Angaben zur ermächtigten Stelle:

Inhaber der Ermächtigung:

Name:

Adresse:

Werkstattkartennumer:

geeignete Person (Inhaber der Werkstattkarte):

„

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.