ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER FLUGLINIEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-12-01
Status Aufgehoben · 2016-01-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 7. bzw. 20. Oktober 1998 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,

in diesem Abkommen in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung der Rahmenbedingungen eines Flugverkehrs zwischen Österreich und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

Bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Sonderverwaltungsregion Hongkong den Sekretär für Wirtschaftliche Angelegenheiten und den Direktor für Zivilluftfahrt und im Falle von Österreich den Bundesminister für Wirtschaft und Verkehr oder, in beiden Fällen, jede Person oder jede Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden auszuübenden oder zur Ausübung ähnlicher Funktionen befugt ist;

b)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden ist;

c)

umschließt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong die Insel Hongkong, Kowloon und die „Neuen Gebiete“ (New Territories) und hat in bezug auf Österreich die in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt 1 ) dem Ausdruck „Hoheitsgebiet“ zugewiesene Bedeutung;

d)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die Bedeutungen, die ihnen jeweils in Artikel 96 des genannten Abkommens zugewiesen sind;

e)

hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:

i)

die Gebühr, die von einem Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und ihrem Gepäck auf planmäßigen Fluglinien eingehoben wird, sowie die Entgelte und Bedingungen, die einer solchen Beförderung zugeordnet sind;

ii) die von einem Fluglinienunternehmen auf planmäßigen Fluglinien für die Beförderung von Luftfracht (ausgenommen Post) eingehobene Gebühr;

iii) die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit jeder solchen Gebühr oder Abgabe regeln, einschließlich jeglicher damit zusammenhängender Leistungen; und

iv) die Kommissionsgebühr, die von einem Fluglinienunternehmen an einen Vertreter für verkaufte Flugkarten oder von diesem Vertreter ausgestellte Luftfrachtbriefe zur Beförderung auf planmäßigen Luftlinien gezahlt wird;

f)

bedeutet der Ausdruck „Benützergebühr“ eine Gebühr, welche von den zuständigen Behörden den Fluglinienunternehmen auferlegt oder von diesen Behörden für die Zurverfügungstellung von Eigentum oder Einrichtungen in Flughäfen oder Flugsicherungseinrichtungen, einschließlich damit verbundener Dienstleistungen und Einrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, Fluggäste und Fracht einzuheben gestattet wird;

g)

beinhaltet der Ausdruck „dieses Abkommen“ den ihm beigefügten Anhang und jegliche Abänderungen dazu oder zu diesem Abkommen.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Artikel 2

Bestimmungen des Chicagoer Abkommens mit Anwendbarkeit auf internationale Fluglinien

Bei der Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und jeglicher Abänderungen des Abkommens oder seiner Anhänge, die für beide Vertragsparteien gelten, sofern diese Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.

Artikel 3

Gewährung von Rechten

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:

a)

das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;

b)

das Recht, in ihrem Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes internationaler Fluglinien auf den im diesbezüglichen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die im folgenden in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte, das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Verbindung, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, auf einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

(4) Wenn ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaffneten Konflikts, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Fluglinie auf seiner normalen Flugstrecke zu betreiben, so wird die andere Vertragspartei alle Anstrengungen unternehmen, um den fortgesetzten Betrieb einer solchen Fluglinie durch geeignete vorübergehende Umplanungen von Flugstrecken zu erleichtern.

Artikel 4

Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen oder solche Namhaftmachungen zurückzuziehen oder abzuändern.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) a) Die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine maßgebende Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder bei deren Staatsangehörigen liegen.

b)

Die Österreichische Bundesregierung hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem sie nicht überzeugt ist, daß das Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat.

(4) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, ihnen den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, das Fluglinienunternehmen entspricht den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 4

Namhaftmachung und Betriebsgenehmigung

(1) Die internationalen Luftverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit gestartet werden, unter der Voraussetzung, dass:

(a) die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte erteilt werden, schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat; und

(b) die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen autorisiert hat, mit den Luftverkehrsdiensten zu beginnen.

(2) Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:

(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet und verfügt über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht; und

(ii) die effektive regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens wird vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen, und die zuständige Luftfahrtbehörde wird in der Namhaftmachung eindeutig genannt; und

(iii) das Fluglinienunternehmen steht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten und wird wirksam von diesen kontrolliert;

(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:

(i) das Fluglinienunternehmen wurde im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet, hat dort seinen Hauptgeschäftssitz und verfügt über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong; und

(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt und übt eine wirksame regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen aus;

(c) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen weist auf Antrag der anderen Vertragspartei nach, dass es qualifiziert ist, die für den internationalen Luftverkehr gemäß den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen zu erfüllen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Bedingungen der vorstehenden Absätze (1) und (2) ein von ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen durch ein anderes Fluglinienunternehmen zu ersetzen. Das neu namhaft gemachte Fluglinienunternehmen besitzt dieselben Rechte und unterliegt denselben Pflichten wie das Fluglinienunternehmen, das durch es ersetzt wird.

Artikel 5

Widerruf oder Aussetzung der Betriebsbewilligung

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

i) im Falle der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß eine beträchtliche Eigentumsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Österreichischen Bundesregierung oder deren Staatsangehörigen liegen;

ii) im Falle der Österreichischen Bundesregierung in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong als Gesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat; oder

b)

falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder

c)

wenn dieses Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 16 dieses Abkommens ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der darin genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Artikel 5

Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung

(1) Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Zulassung eines von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens verweigern, aufheben, aussetzen oder einschränken, wenn:

(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:

(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet Österreichs im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründet wurde oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht verfügt; oder

(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EU-Mitgliedstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht eindeutig genannt wird; oder

(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder Staatsangehörigen dieser Staaten steht und wirksam von diesen kontrolliert wird; oder

(iv) das Fluglinienunternehmen durch Ausübung von Verkehrsrechten im Rahmen dieses Abkommens für die Erbringung von Leistungen, die einen Punkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umfassen, einschließlich der Erbringung von Leistungen, die als Durchgangsleistungen vermarktet oder auf sonstige Weise solche Leistungen darstellen, Beschränkungen der Verkehrsrechte umgehen würde, die durch ein Abkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auferlegt wurden; oder

(v) das Fluglinienunternehmen ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und diesem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, und dieser EU-Mitgliedstaat dem/den von der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

(b) im Falle eines von der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:

(i) das Fluglinienunternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet wurde oder dort nicht ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder über kein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem geltenden Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong besitzt; oder

(ii) die Sonderverwaltungsregion Hongkong keine effektive regulatorische Kontrolle über das Fluglinienunternehmen besitzt oder ausübt;

(c) das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder

(d) wenn dieses Fluglinienunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den im Rahmen dieses Abkommens festgelegten Bedingungen tätig ist.

(2) Einer solchen Verweigerung, Aufhebung, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung müssen Beratungen gemäß den Festlegungen in Artikel 16 (Konsultationen) dieses Abkommens vorausgehen, es sei denn, eine sofortige Aussetzung des Betriebs oder sofortige Einschränkungen sind nötig, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.

Artikel 6

Grundsätze, die den Betrieb der vereinbarten Fluglinien regeln

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf der festgelegten Flugstrecke zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und der als vorrangiges Ziel die Bereitstellung einer zum Auslastungsfaktor in vernünftigem Verhältnis stehenden Kapazität, die der bestehenden und vernünftigerweise vorhersehbaren Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, die im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihre Herkunft oder ihre Bestimmung haben, entspricht. Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken anderer als an Punkten im Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:

a)

der Verkehrsnachfrage in das und aus dem Gebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b)

der Verkehrsnachfrage der Region, welche die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die diese Region umfassen, zu berücksichtigen sind; und

c)

den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(4) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben von Zeit zu Zeit gemeinsam die praktische Durchführung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Luftlinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen festzulegen.

(5) Die Flugpläne der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei sind den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Flugpläne sind mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Flüge zu übermitteln und haben insbesondere die Flugzeiten, die Zahl der Flüge und die Typen und Spezifikationen der einzusetzenden Flugzeuge zu enthalten.

(7) Jede nachträgliche Änderung in einem Flugprogramm der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 7

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken anerkannt, vorausgesetzt, daß solche Zeugnisse oder Ausweise entsprechend und im Einklang mit den Anforderungen ausgestellt und für gültig erklärt wurden, die unter dem am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden.

Artikel 8

Tarife

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich einzuhebenden Tarife sind die von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigten und sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten der vereinbarten Luftlinien, der Interessen der Benutzer, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife können von den namhaft gemachten und um Genehmigung der Tarife ansuchenden Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart werden; sie können sich dazu mit anderen Fluglinienunternehmen, die auf der gesamten oder einem Teil derselben Strecke in Betrieb stehen, beraten, bevor sie solche Tarife vorschlagen. Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen ist jedoch nicht daran zu hindern, einen Tarif vorzuschlagen, und die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht daran, einen solchen zu genehmigen, wenn es diesem Fluglinienunternehmen nicht gelungen ist, die Zustimmung des anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu einem solchen Tarif zu erhalten, oder weil kein anderes namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dieselbe Strecke betreibt. Hinweise in diesem und im vorhergehenden Absatz zu „derselben Strecke“ beziehen sich auf die betriebene, und nicht auf die festgelegte Strecke.

(3) Jeder vorgeschlagene Tarif für Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und Österreich ist von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bei den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien einzureichen, wobei sie in einer solchen Form um die Genehmigung dafür ansuchen, daß den Anforderungen der Luftfahrtbehörden im einzelnen entsprechend Artikel 1 Absatz e Rechnung getragen wird. Der Tarif hat nicht weniger als 60 Tage (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens eingereicht zu werden. Der vorgeschlagene Tarif wird mit dem Datum bei den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.

(4) Jeder vorgeschlagene Tarif kann von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei jederzeit genehmigt werden und ist, vorausgesetzt, er wurde in Übereinstimmung mit Absatz 3 dieses Artikels eingereicht, und ist als von den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei genehmigt zu betrachten, es sei denn, die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei machen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichungsdatum (oder einem solchen kürzeren Zeitraum, wie ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren) schriftlich über ihre Nichtgenehmigung des vorgeschlagenen Tarifs Mitteilung.

(5) Wenn gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels die Genehmigung nicht erteilt wird, können die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien den Tarif gemeinsam bestimmen. Zu diesem Zweck kann eine Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen von der Mitteilung der Nichtgenehmigung an Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien verlangen, die innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt an abzuhalten sind, an dem an die andere Vertragspartei ein solches schriftliches Verlangen erhält.

(6) Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden eines Vertragspartners gemäß Absatz 4 dieses Artikels abgelehnt wurde und wenn die Luftfahrtbehörden der Vertragspartner nicht in der Lage waren, gemeinsam den Tarif gemäß Absatz 5 dieses Artikels festzulegen, so kann die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen von

Artikel 17 dieses Abkommens beigelegt werden.

(7) Nach Absatz 8 dieses Artikels bleibt ein Tarif, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt wurde, gültig, bis ein Ersatztarif erstellt worden ist.

(8) Außer mit der Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien, und für einen solchen Zeitraum, auf den sie sich einigen, wird die Gültigkeit eines Tarifs auf Grund des Absatzes 7 dieses Artikels nicht verlängert:

a)

wo ein Tarif befristet ist, für länger als zwölf Monate nach diesem Datum;

b)

wo ein Tarif unbefristet ist, für länger als zwölf Monate nach dem Datum, an dem von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ein Ersatztarif bei den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien eingereicht wird.

(9) a) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die Beförderung zwischen Österreich und einem anderen Staat einzuhebenden Tarife sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden von Österreich und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus Österreich für die Beförderung zwischen der Sonderverwaltungsregion Hongkong und einem anderen Staat als Österreich sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Sonderverwaltungsregion Hongkong und, wo dies zutrifft, der des anderen Staates unterworfen.

b)

Jeder für eine solche Beförderung vorgeschlagene Tarif ist von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragspartners, das um Genehmigung eines solchen Tarifs ansucht, bei den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragspartners einzureichen. Er ist in einer Form einzureichen, die den Erfordernissen dieser Luftfahrtbehörden im einzelnen in bezug auf Absatz e Artikel 1 Rechnung trägt, und nicht weniger als 90 Tage (oder eines solchen kürzeren Zeitraums, den sie beschließen können) vor dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens. Der vorgeschlagene Tarif wird ab dem Datum als eingereicht behandelt, an dem er von diesen Luftfahrtbehörden erhalten wird.

c)

Ein solcher Tarif kann zu jeder Zeit von den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, bei dem er eingereicht wurde, genehmigt werden und gilt als von ihnen genehmigt, es sei denn, sie haben innerhalb von 30 Tagen nach dem Einreichdatum dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das um die Genehmigung ansucht, eine schriftliche Ablehnung zukommen lassen.

d)

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können die Genehmigung eines jeden solchen von ihnen genehmigten oder als genehmigt zu betrachtenden Tarifs zurückziehen, indem sie dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, das einen solchen Tarif einhebt, binnen 90 Tagen kündigen. Dieses Fluglinienunternehmen hat am Ende dieses Zeitraums die Einhebung eines solchen Tarifs einzustellen.

(10) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 und 9 lit. c dieses Artikels sollen die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei keinen bei ihnen von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingereichten Tarifvorschlag ablehnen, der (zB im Preisniveau, in den Bedingungen und dem Ablaufdatum, aber nicht unbedingt in der verwendeten Streckenführung) dem Tarif entspricht, der von einem Fluglinienunternehmen dieses Vertragspartners für vergleichbare Fluglinien zwischen denselben Punkten eingehoben wird, oder wenn er niederer oder höher als dieser Tarif ist.

Artikel 9

Zölle

(1) Die von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge, ihre übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren sowie die Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, beruhen, vorausgesetzt, daß diese übliche Ausrüstung und anderen Posten an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Übliche Ausrüstung, Treibstoff, Schmierstoffe, aufbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile einschließlich Motoren, Bordvorräte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, solche Güter wie Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Vorräte an gedruckten Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, jegliches gedruckte Material, das die Firmenzeichen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei trägt, sowie übliches Werbematerial, das von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird und von diesem oder für dieses namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder an Bord der von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge genommen wird, werden von der anderen Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß gemäß ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden, befreit, sogar wenn diese übliche Ausrüstung und anderen Posten auf irgendeinem Teil eines Fluges über das Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

(3) Es kann verlangt werden, daß die übliche Ausrüstung und die anderen Posten, auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels verwiesen wird, unter der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden der anderen Vertragspartei bleiben.

(4) Die in Absatz 1 dieses Artikels angeführte übliche Ausrüstung und die anderen Posten dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei mit der Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei entladen werden. Unter diesen Bedingungen genießen diese übliche Ausrüstung und diese Posten, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befreiungen, bis sie wiederausgeführt werden oder in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften über sie auf andere Weise verfügt wird. Die Zollbehörden dieser anderen Vertragspartei dürfen jedoch verlangen, daß diese übliche Ausrüstung und diese Posten bis dahin unter ihre Aufsicht gestellt werden.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch in solchen Situationen gewährt, in denen ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei mit (einem) anderen Fluglinienunternehmen Abmachungen über den Verleih oder die Überstellung der üblichen Ausrüstung und der anderen Posten trifft, wie sie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführt werden, vorausgesetzt, daß das andere bzw. die anderen Fluglinienunternehmen solche Befreiungen in gleicher Weise von dieser anderen Vertragspartei genießt bzw. genießen, sofern die Zollbehörden von dem geplanten Verleih oder der Überstellung im vorhinein informiert wurden und zugestimmt haben.

(6) Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Zöllen, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen, die bei der Ankunft vorgesehen sind, beruhen.

(7) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Reservierung und betriebliche Zwecke, Waren und Einrichtungsgegenstände, die zur Errichtung und zum Betrieb eines Büros verwendet werden, und alle Arten von Telekommunikationsausrüstung zur Verwendung innerhalb des Flughafens, die von einem oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt oder an Bord des von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmens betriebenen Luftfahrzeugs genommen werden, werden von dieser Vertragspartei im höchstmöglichen Ausmaß unter ihren einschlägigen Gesetzen und Vorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von allen Zöllen und Verbrauchssteuern befreit, die nicht auf den Kosten von Dienstleistungen beruhen, die bei der Ankunft zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 10

Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Jede Vertragspartei bekräftigt, daß ihre Verpflichtung gegenüber der anderen Vertragspartei, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens darstellt. Jede Vertragspartei handelt insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 1), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 2), und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 3).

(2) Jeder Vertragspartei wird auf ihr Ersuchen hin von der anderen Vertragspartei jede notwendige Hilfe gewährt, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den anwendbaren, von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt. Jede Vertragspartei wird die Betreiber von bei ihr eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

Artikel 11

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

Artikel 12

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern über Ersuchen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei solche periodische oder sonstige statistische Unterlagen, wie sie vernünftigerweise zum Zwecke der Übersicht über die Auslastung auf den vereinbarten Luftlinien der von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 13

Konvertierung und Überweisung von Reinerträgen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und von Österreich in die Sonderverwaltungsregion Hongkong zu überweisen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich haben das Recht, auf Verlangen und ohne Verzögerung lokale Einkünfte, die die lokalen Ausgaben übersteigen, zu konvertieren und aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong nach Österreich zu überweisen.

(2) Die Konvertierung und Überweisung solcher Einkünfte ist ohne Einschränkung, in einer frei konvertierbaren Währung zum Wechselkurs, der zum Zeitpunkt, an dem solche Einkünfte zur Konvertierung und Überweisung anstehen, für laufende Geschäfte anwendbar ist, und unterliegt keinen Abgaben, außer jenen, die üblicherweise von Banken für die Durchführung einer solchen Konvertierung und Überweisung eingehoben werden.

Artikel 14

Vertretung der Fluglinienunternehmen und Verkäufe

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei bezüglich Eintritt, Aufenthalt und Beschäftigung auf dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben und jenes eigene Management-, technische, Betriebs- und andere Spezialpersonal, das für den Betrieb von Luftverkehr erforderlich ist, in das Gebiet zu bringen und dort zu belassen.

(2) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei, entweder direkt oder durch Vertreter, den Verkauf von Beförderungen im Luftweg und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, solche Beförderung in örtlicher Währung oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zu verkaufen, und jeder Person steht es frei zu kaufen.

Artikel 15

Benützerabgaben

(1) Eine Vertragspartei wird den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Benützerabgaben auferlegen oder erlauben, auferlegt zu werden, als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen auferlegt werden, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien in Betrieb sind.

(2) Jede Vertragspartei fördert Beratungen über Benützerabgaben zwischen ihren für Benützerabgaben zuständigen Behörden und Fluglinienunternehmen, die die Luftlinien und Einrichtungen benutzen, die von diesen Behörden eingerichtet sind, wo es durch die entsprechenden Organisationen der Fluglinienunternehmen zweckmäßig ist. Solchen Benützern sollte innerhalb einer vernünftigen Frist über Vorschläge für Änderungen der Benützergebühren Mitteilung gemacht werden, damit sie in der Lage sind, ihre Ansichten zu äußern, bevor Änderungen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei soll außerdem ihre zuständigen Behörden und Benützer dazu anhalten, einschlägige Information bezüglich Benützerabgaben auszutauschen.

Artikel 16

Beratung

Eine Vertragspartei kann jederzeit um Beratungen über die Durchführung, Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens ersuchen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien stattfinden oder durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, haben innerhalb von 60 Tagen von dem Datum an zu beginnen, an dem die andere Vertragspartei ein solches schriftliches Ersuchen erhält, es sei denn, die Vertragsparteien haben es anders vereinbart.

Artikel 17

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung über die Meinungsverschiedenheit, kann sie von ihnen einer Person oder einem Gremium, auf die bzw. das sie sich einigen, vorgelegt werden oder sie wird, auf Ersuchen einer Vertragspartei, einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das auf folgende Weise zusammengesetzt wird:

a)

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Ersuchens um schiedsgerichtliche Behandlung ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Staatsangehöriger eines Staates, von dem man annehmen kann, daß er von der Meinungsverschiedenheit nicht berührt ist und der den Vorsitz des Schiedsgerichts führen muß, wird innerhalb von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters durch Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter ernannt.

b)

Wenn innerhalb der oben festgelegten Fristen keinerlei Ernennung erfolgt ist, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation darum ersuchen, die notwendige Ernennung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident der Ansicht ist, daß er Staatsangehöriger eines Staates ist, der nicht als von der Meinungsverschiedenheit unberührt angesehen werden kann, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der nicht aus diesem Grunde ungeeignet ist, die Ernennung vor.

(3) Außer wie nachstehend in diesem Artikel Vorgesehen oder wie von den Vertragsparteien anders vereinbart, soll das Gericht die Grenzen seiner Rechtsprechung selbst bestimmen und seine eigenen Verfahrensregeln festlegen. Auf Beschluß des Gerichts oder Ersuchen einer Vertragspartei wird nicht später als 30 Tage, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, eine Konferenz abgehalten, um die genauen Streitfragen, über die entschieden werden soll, und die besonderen Verfahrensregeln, die einzuhalten sind, zu bestimmen.

(4) Außer wie von den Vertragsparteien anders vereinbart oder von dem Gericht vorgeschrieben wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen, nachdem das Gericht vollständig zusammengesetzt ist, ein Memorandum vor. Erwiderungen sind 60 Tage später fällig. Das Gericht hat auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Anhörung abzuhalten oder, nach seinem Ermessen, innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Erwiderungen fällig sind.

(5) Das Gericht wird versuchen, innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Anhörung oder, wenn keine Anhörung abgehalten wird, nach dem Datum, an dem beide Erwiderungen vorgelegt werden, eine schriftliche Entscheidung zu treffen. Die Entscheidung hat mit Mehrheitsentscheid zu erfolgen.

(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ein Ersuchen um Erläuterung der Entscheidung vorlegen, und eine solche Erläuterung hat innerhalb von 15 Tagen nach einem solchen Ersuchen zu ergehen.

(7) Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragspartner bindend.

(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr ernannten Schiedsrichter. Die anderen Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen, einschließlich jeglicher Ausgaben, die dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei der Durchführung der Verfahren nach Absatz 2 lit. b dieses Artikels entstanden sind.

Artikel 18

Abänderung

Jegliche von den Vertragsparteien vereinbarte Abänderungen dieses Abkommens treten in derselben Weise in Kraft, wie das Abkommen gemäß Artikel 21 in Kraft tritt.

Artikel 19

Beendigung

Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhaltes der Kündigung) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datums des Erhaltes dieser Kündigung durch diese andere Vertragspartei, es sei denn, eine solche Kündigung wird durch Vereinbarung vor dem Ende dieses Zeitraums zurückgezogen.

Artikel 20

Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien auf schriftlichem Wege bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 2. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Anhang

Streckenplan

Teil 1

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong betrieben werden sollen:

Sonderverwaltungsregion Hongkong – Zwischenpunkte – Punkte in Österreich – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen:

1.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sonderverwaltungsregion Hongkong können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte in Österreich in beliebiger Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong.

2.

Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord genommen und an Punkten in Österreich ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden kann.

3.

Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.

Teil 2

Strecken, die vom bzw. von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich betrieben werden sollen:

Punkte in Österreich – Zwischenpunkte – Sonderverwaltungsregion Hongkong – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen:

1.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen oder die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Österreich können es auf irgendwelchen oder allen Flügen unterlassen, irgendwelche Punkte der oben genannten Strecken anzufliegen, und können Zwischenpunkte in beliebiger Reihenfolge und Punkte darüber hinaus in beliebiger Reihenfolge anfliegen, vorausgesetzt, die vereinbarten Flüge auf diesen Strecken beginnen an Punkten in Österreich.

2.

Kein Aufkommen darf an einem Zwischenpunkt oder an einem Punkt darüber hinaus an Bord genommen und in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ausgeladen werden oder umgekehrt, außer wie es von Zeit zu Zeit von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam festgelegt werden kann.

3.

Kein Punkt auf dem Gebiet des chinesischen Festlandes darf als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden.

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