Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
Abkürzung
ZustV
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Höhe 105 mm
Breite 297 mm
Zulassungsbescheinigung Teil II
Höhe 105 mm
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(1a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenmaterial Polycarbonat
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
Taktile Laserung auf der Vorderseite
Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.
Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 31,10 Euro, wobei davon 28,08 Euro dem Produzenten gebühren.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
Abkürzung
ZustV
Zulassungsbescheinigung
§ 13. (1) Die von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Höhe 105 mm
Breite 297 mm
Zulassungsbescheinigung Teil II
Höhe 105 mm
Breite 223 mm.
In die Zulassungsbescheinigung sind fluoreszierende Fasern einzudrucken, die nach dem letzten Stand der Technik schwer nachgeahmt oder vervielfältigt werden können. Das Material muß ein Wasserzeichen beinhalten. Auf der Innenseite ist ein ca. 4 cm breiter Streifen in der Tagesleuchtfarbe orange angebracht.
(1a) Die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
Kartenmaterial Polycarbonat
Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
Taktile Laserung auf der Vorderseite
Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.
Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 31,10 Euro, wobei davon 28,08 Euro dem Produzenten gebühren.
(2) Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von einem von dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestimmten Dienstleister hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
(4) Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind.
(4a) Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
(5) Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
(6) Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.
(7) Für Überstellungsfahrtbewilligungen ist lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung als Überstellungsfahrtschein auf dem Vordruck gemäß Anlage 8 auszustellen.
Abkürzung
ZustV
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
§ 13a. (1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil 2 von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil 2 vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil 2 durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Leasingnehmer, so ist dem Antrag eine Zustimmungserklärung des Leasinggebers anzuschließen. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller schriftlich zu erklären, ob er der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen der Eigentümer während der Zulassung des Fahrzeuges gewesen ist und, falls er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder war, eine Zustimmungserklärung des Eigentümers anzuschließen. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
Abkürzung
ZustV
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
§ 13a. (1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Leasingnehmer, so ist dem Antrag eine Zustimmungserklärung des Leasinggebers anzuschließen. In allen anderen Fällen hat der Antragsteller schriftlich zu erklären, ob er der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen der Eigentümer während der Zulassung des Fahrzeuges gewesen ist und, falls er nicht der Eigentümer des Fahrzeuges ist oder war, eine Zustimmungserklärung des Eigentümers anzuschließen. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil 2 zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
Abkürzung
ZustV
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
§ 13a. (1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Ausfall oder technischer Unerreichbarkeit der Datenbank kann eine Duplikatausstellung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ohne diese Abfrage erfolgen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
Abkürzung
ZustV
Fahrzeug-Genehmigungsdokument
§ 13a. (1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Ausfall oder technischer Unerreichbarkeit der Datenbank kann eine Duplikatausstellung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ohne diese Abfrage erfolgen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
In-Kraft-Treten
§ 14. § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. September 2020 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. September 2020 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.
(12) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft. Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
ZustV
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) § 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
(2) § 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(3) § 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(4) § 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
(5) § 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) § 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
(7) § 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
(8) § 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
(9) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.
(12) § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft. Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2025 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2026 treten in Kraft:
§ 6 Abs. 1, § 7a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
§ 13 Abs. 1a mit 9. März 2026;
§ 13 Abs. 7 und Anlage 8 mit 2. November 2026.
Abkürzung
ZustV
Anlage 1
(§ 5)
Abkürzung
ZustV
Anlage 2
(§ 10 Abs. 1)
Anlage 3
(§ 12 Abs. 1)
(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
| (§ 12 Abs. 1) |
|---|
(Anm.: Anlage (Formular) wird nicht darstellgestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 131/2007 im RIS verwiesen:)
Abkürzung
ZustV
Anlage 3
(§ 12 Abs. 1)
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 3(§ 12 Abs. 1)
Antrag auf Zulassung/Bewilligung
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 3(§ 12 Abs. 1)
Antrag auf Zulassung/Bewilligung
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
ZustV
Anlage 3(§ 12 Abs. 1)
Antrag auf Zulassung/Bewilligung
(Anm.: Anlage 3 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
```
```
Kennziffer Verwendungsbestimmung
```
```
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
```
```
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
```
```
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
```
```
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung
bestimmt
```
```
21 zur Verwendung für die entgeltliche
Personenbeförderung bestimmt
```
```
22 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne
Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c
Z 22 der GewO 1973 bestimmt
```
```
23 zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
```
```
24 zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt
```
```
26 zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106
Abs. 8)
```
```
27 zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3
bestimmt
```
```
30 zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß
§ 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt
```
```
31 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für
Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen
bestimmt
```
```
40 zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt
```
```
50 zur Verwendung für Diplomaten bestimmt
```
```
51 zur Verwendung für Konsuln bestimmt
```
```
60 ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den
öffentlichen Hilfsdienst bestimmt
```
```
61 zur Verwendung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt
```
```
62 zur Verwendung für den Rettungsdienst einer
Gebietskörperschaft oder der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuz bestimmt
```
```
63 ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr
bestimmt
```
```
64 ausschließlich oder vorwiegend für den privaten
Rettungsdienst bestimmt
```
```
65 zur Verwendung im Bereich der Österreichischen
Bundesbahnen bestimmt
```
```
70 zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt
```
```
71 zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt
```
```
72 zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bestimmt
```
```
74 zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt
```
```
80 zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei
feierlichen Anlässen bestimmt
```
```
81 zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt
```
```
Anlage 4
(§ 12 Abs. 2)
```
```
Kennziffer Verwendungsbestimmung
```
```
01 zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
```
```
10 zur Verwendung im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
```
```
19 zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
```
```
20 zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung
bestimmt
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.