Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehrbetreffend jene Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehrmit Österreich erhoben haben
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 374/2002
gegenstandslos gemäß BGBl. II Nr. 374/2002
Gemäß § 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst, BGBl. I Nr. 25/1999, wird kundgemacht, dass folgende Staaten Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben:
Burundi
Ghana
Indonesien
Irak
Kiribati
Kongo
Myanmar
Niger (ausgenommen mit Sondergenehmigung)
Phoenix Inseln
Saudi-Arabien
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