Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen nach dem Schiffahrtsgesetz (Organmandatverordnung – Schiffahrt)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-07-22
Letzte Aktualisierung 2002-06-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:

Schilling

```

1.

Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der

```

Fassung BGBl. I Nr. 9/1998

Schiffahrtspolizei

1.1. Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere

Durchführung des Schiffsbetriebes und für die

Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 800,-

1.2. Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) ................... 400,-

1.3. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den

Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) ............................ 400,-

1.4. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben

durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) ............. 400,-

1.5. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers

durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an

Bord (§ 5 Abs. 6) ..................................... 200,-

1.6. Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch

den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut

eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) ............ 800,-

1.7. Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit

erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) ................ 600,-

1.8. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung

von Fahrzeugen (§ 11) ................................. 400,-

1.9. Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung

(§ 18) ................................................ 400,-

1.10. Nichteinhaltung von Auflagen bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 400,-

1.11. Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem

Sondertransport (§ 19) ................................ 200,-

1.12. Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug

zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) ................ 400,-

1.13. Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen

Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) ...... 600,-

1.14. Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung,

Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von

Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen,

bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an

Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) ...................... 400,-

1.15. Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für

Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) ................ 400,-

1.16. Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung

(§ 31 Abs. 1) ......................................... 800,-

1.17. Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung

von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) ........................ 200,-

1.18. Verstoß gegen Anordnungen von

Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder

betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) ................. 600,-

Schiffahrtsanlagen

1.19. Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid

festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) ......................... 600,-

1.20. Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage

(§ 49 Abs. 2) ......................................... 600,-

1.21. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der

Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) ...................... 800,-

1.22. Unbefugtes Betreten oder Erklettern von

Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen

(§ 58 Abs. 8) ......................................... 200,-

1.23. Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen

(§ 58 Abs. 10) ........................................ 800,-

1.24. Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder

Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen

Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) ...................... 400,-

Schiffseichung

1.25. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des

Original-Eichscheines (§ 91) .......................... 200,-

Schiffszulassung

1.26. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) ....... 800,-

1.27. Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens

(§ 101 Abs. 6) ........................................ 600,-

1.28. Verwendung eines Probekennzeichens ohne

Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) ..................... 800,-

1.29. Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem

Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) .......................... 800,-

1.30. Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) ........................ 600,-

1.31. Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges

(§ 102 Abs. 4) ........................................ 600,-

1.32. Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der

Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil

oder nicht unter der Zulassung entsprechenden

nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) ............... 600,-

1.33. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der

Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) ............. 200,-

1.34. Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) .................. 200,-

1.35. Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des

Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges,

dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) ......... 200,-

1.36. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl

(§ 111) ............................................... 600,-

Schiffsführung

1.37. Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises

(§ 119 Abs. 2) ........................................ 200,-

1.38. Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis

eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder

Einschränkungen (§ 124) ............................... 400,-

```

2.

Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in

```

der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

2.1. Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger

(§ 1.09 Z 1) .......................................... 400,-

2.2. Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) ... 200,-

2.3. Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) ............. 400,-

2.4. Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) ...... 400,-

2.5. Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen

Behörde (§ 1.19 Z 1) .................................. 600,-

2.6. Verweigerung der Unterstützung von Organen der

zuständigen Behörde (§ 1.20) .......................... 600,-

2.7. Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen

vorübergehender Art (§ 1.22) .......................... 800,-

2.8. Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) ..... 200,-

2.9. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten

(§§ 3.02 bis 3.49) .................................... 400,-

2.10. Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) ..... 200,-

2.11. Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und

Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) ....................... 200,-

2.12. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) .............. 200,-

2.13. Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 200,-

2.14. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) ........ 400,-

2.15. Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen

Fahrzeuges (§ 6.03a) .................................. 400,-

2.16. Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) ....... 400,-

2.17. Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht

(§ 6.04 Z 3) .......................................... 400,-

2.18. Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) ...... 400,-

2.19. Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) ................... 400,-

2.20. Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus

Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) ................ 400,-

2.21. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße

(§ 6.16) .............................................. 400,-

2.22. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) ..... 400,-

2.23. Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten

(§ 6.18 Z 1) .......................................... 400,-

2.24. Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) ............................ 600,-

2.25. Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung

von Wellenschlag (§ 6.20) ............................. 400,-

2.26. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) ....... 800,-

2.27. Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten

bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeugen (§ 6.22a) .................................. 600,-

2.28. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch

Fähren (§ 6.23) ....................................... 400,-

2.29. Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren

von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) .. 600,-

2.30. Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens

(§ 6.35 Z1) ........................................... 800,-

2.31. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

(§ 6.35 Z 2) .......................................... 400,-

2.32. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

(§ 6.35 Z 3) .......................................... 400,-

2.33. Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) ...... 200,-

2.34. Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander

bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne

oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ........... 400,-

2.35. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

(§§ 7.01 bis 7.06) .................................... 400,-

2.36. Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen

in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter

befördern (§ 7.07) .................................... 600,-

2.37. Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die

Wasserstraße (§ 9.03) ................................. 800,-

2.38. Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane

(§ 11.03) ............................................. 600,-

2.39. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

Fahrzeugen (§ 11.06) .................................. 400,-

2.40. Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des

Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) .................. 400,-

2.41. Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von

Notausgängen (§ 11.09 Z 4) ............................ 600,-

2.42. Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw.

Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) ......................... 600,-

2.43. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür

nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) ....... 800,-

2.44. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) .... 600,-

2.45. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter

Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) ..... 600,-

2.46. Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und

Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers

(§ 11.10 Z 8) ......................................... 200,-

2.47. Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von

Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) ..................... 800,-

2.48. Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von

Fähren (§ 11.11) ...................................... 200,-

2.49. Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf

Fähren (§ 11.11 Z 3) .................................. 600,-

2.50. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

Gewässer (§ 11.12) .................................... 600,-

2.51. Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der

Zollwache (§ 13.06) ................................... 400,-

2.52. Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels

des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 400,-

2.53. Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener

Ortschaften (§ 14.02) ................................. 200,-

2.54. Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage

(§ 14.03) ............................................. 400,-

2.55. Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) ............ 200,-

2.56. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 800,-

2.57. Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge

(§ 16.07) ............................................. 400,-

2.58. Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern

(§ 16.08) ............................................. 800,-

2.59. Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder

Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften

(§ 17.06) ............................................. 400,-

2.60. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) ...... 800,-

2.61. Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen

zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) ..................... 400,-

2.62. Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke

(§ 18.03) ............................................. 800,-

2.63. Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19

lit. a) ............................................... 600,-

2.64. Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in

der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) .............. 400,-

2.65. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 1 und 4) ................................... 800,-

2.66. Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter

Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke

(§ 20.01 Z 2) ......................................... 400,-

2.67. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) ... 400,-

2.68. Mißachtung der Funkverpflichtung in der

österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) ... 200,-

2.69. Stilliegen in der österreichisch-slowakischen

Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) ............................ 400,-

2.70. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 3) ......................................... 800,-

2.71. Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der

österreichisch-slowakischen Grenzstrecke

(§ 20.02 Z 4) ......................................... 400,-

2.72. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal

(§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) ................ 800,-

2.73. Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01

Z 1 lit. a und b und Z 5) ............................. 400,-

2.74. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung

(§ 30.01 Z 6) ......................................... 400,-

2.75. Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für

Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) ......................... 400,-

2.76. Befahren der March mit Motorfahrzeugen (§ 30.02 Z 1) .. 800,-

2.77. Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht in Häfen

(§ 40.01) ............................................. 800,-

2.78. Vorschriftswidriges Verhalten von Personen im

Hafengebiet (§ 40.01) ................................. 400,-

2.79. Gewässerverunreinigung in Häfen durch Einbringung von

Abwässern und Abfällen (§ 40.01 lit. d) ............... 600,-

2.80. Nichteinhaltung der für öffentliche Häfen geltenden

An- und Abmeldepflichten (§ 40.05) .................... 400,-

2.81. Behinderung von Schiffahrtspolizeiorganen beim Betreten

von Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen in Häfen

(§ 40.06) ............................................. 600,-

2.82. Verstoß gegen die Benützungsbeschränkungen in

öffentlichen Häfen (§ 40.07 lit. b bis d) ............. 400,-

2.83. Verstoß gegen die Vorschriften über das Schleppen,

Schieben und Verholen von Fahrzeugen in Häfen

(§ 40.10) ............................................. 400,-

2.84. Vorschriftswidriges Stilliegen in Häfen (§ 40.11) ..... 400,-

2.85. Vorschriftswidriges Festmachen in Häfen (§ 40.12) ..... 400,-

2.86. Vorschriftswidrige Verwendung von Ankern, Ketten,

Trossen und Seilen in Häfen (§ 40.14) ................. 400,-

2.87. Vorschriftswidriger Gebrauch von Propulsionsorganen in

Häfen (§ 40.16) ....................................... 400,-

2.88. Vorschriftswidriger Gebrauch von Feuer und offenem

Licht in Häfen (§ 40.18) .............................. 400,-

2.89. Nichtbeachtung der Fahrregeln in Häfen (§ 40.21) ...... 400,-

2.90. Vorschriftswidriges Verkehren von Sportfahrzeugen in

Häfen (§ 40.21 Z 5) ................................... 400,-

2.91. Nichtbeachtung der Liegeordnung in Häfen (§§ 40.22 und

40.25) ................................................ 400,-

2.92. Vorschriftswidriges Einfahren in einen Ölhafen

(§ 40.27) ............................................. 600,-

2.93. Vorschriftswidriges Verhalten beim Umschlag von

brennbaren Flüssigkeiten in Ölhäfen (§ 40.27) ......... 600,-

2.94. Fahren und Reiten auf Treppelwegen (§ 50.02 Z 1) ...... 200,-

2.95. Nichtbefolgung von Weisungen durch

Schiffahrtspolizeiorgane auf Treppelwegen

(§ 50.02 Z 9) ......................................... 600,-

```

3.

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in

```

der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

3.1. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von

Fahrzeugen (§ 3 Abs. 8) ............................... 400,-

3.2. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der

Gewässer (§ 11) ....................................... 600,-

3.3. Verursachung von vermeidbarem Lärm, Rauch oder Abgas,

insbesondere Überschreitung des höchstzulässigen

Schalldruckpegels des Betriebsgeräusches von

Sportfahrzeugen (§ 12) ................................ 400,-

3.4. Verweigerung der Unterstützung von Organen der

zuständigen Behörde (§ 16) ............................ 600,-

3.5. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten

(§ 17 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.6. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten (§§ 18

bis 31) ............................................... 400,-

3.7. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 35) ................ 200,-

3.8. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 36 Abs. 2) ... 400,-

3.9. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit

(§ 41) ................................................ 400,-

3.10. Verstoß gegen die Vorschriften über das Begegnen,

Überholen oder Ausweichen (§§ 42 bis 45) .............. 400,-

3.11. Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenüber

Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer,

die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen (§ 48) .......... 400,-

3.12. Vorschriftswidriges Einfahren in oder Ausfahren aus

Häfen (§ 49) .......................................... 400,-

3.13. Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrt bei

beschränkten Sichtverhältnissen (§§ 51 und 52) ........ 400,-

3.14. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen

(§ 54) ................................................ 200,-

3.15. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den

hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 56 Abs. 2) .... 400,-

3.16. Nichtführen der Flagge beim Tauchen vom Gewässer aus

(§ 59a) ............................................... 200,-

3.17. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten, mit

Segelbrettern sowie mit unbemannten Schleppgeräten bei

Nacht oder schlechter Sicht (§ 60 Abs. 1) ............. 800,-

3.18. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten sowie

das Schleppen von Flugkörpern, ausgenommen in

Start- und Landegassen sowie Sportzonen, in der

Uferzone (§ 60 Abs. 2) ................................ 800,-

3.19. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson

(§ 60 Abs. 3) ......................................... 400,-

3.20. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren

(§ 60 Abs. 4) ......................................... 400,-

3.21. Nachziehen des leeren Schleppseiles, Verwendung eines

nicht schwimmfähigen oder eines elastischen

Schleppseiles (§ 60 Abs. 4) ........................... 200,-

3.22. Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern

(§ 60 Abs. 5) ......................................... 400,-

3.22. Wasserschifahren ohne Schwimmweste (§ 60 Abs. 6) ...... 200,-

3.23. Befahren von Uferzonen (§ 61 Abs. 1 und 4) ............ 600,-

3.24. Verstoß gegen das Bade- und Tauchverbot bei

Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt

(§ 63 Abs. 1) ......................................... 400,-

3.25. Mangelhaftes Fahrverhalten bei Sturmwarnung

(§ 65 Abs. 2) ......................................... 400,-

```

4.

Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in

```

der Fassung BGBl. Nr. 210/1995

4.1. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge an Länden

(§ 5 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.2. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

öffentlicher Länden (§ 6 Abs. 4) ...................... 400,-

4.3. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in Häfen

(§ 8 Abs. 2) .......................................... 400,-

4.4. Besteigen von Hafenböschungen und Kaimauern in

öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 1 Z 6) .................. 200,-

4.5. Betreten zugefrorener Hafenbecken in öffentlichen Häfen

(§ 10 Abs. 1 Z 10) .................................... 400,-

4.6. Haustiere in öffentlichen Häfen frei herumlaufen lassen

(§ 10 Abs. 1 Z 12) .................................... 200,-

4.7. Vorschriftswidriges Abstellen von Straßenfahrzeugen

oder schweren Gütern in öffentlichen Häfen

(§ 10 Abs. 3) ......................................... 200,-

4.8. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich

öffentlicher Häfen (§ 10 Abs. 8) ...................... 400,-

4.9. Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung schwimmender

Schiffahrtsanlagen (§ 15 Abs. 7) ...................... 400,-

4.10. Betreten des Landsteges von Landungsanlagen für den

Fahrgastverkehr durch einsteigende Fahrgäste, bevor

der Landsteg von den aussteigenden Fahrgästen verlassen

wurde (§ 17 Abs. 6) ................................... 200,-

4.11. Fehlen der Tafel bei Landungsanlagen für

Fahrgastschiffe im Linienverkehr ( § 17 Abs. 8) ....... 200,-

4.12. Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen nicht an den hiefür

bestimmten Zu- oder Abgängen bei Landungsanlagen für

den Fahrgastverkehr (§ 17 Abs. 10) .................... 200,-

4.13. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei

Schlagbäumen von Fähranlagen (§ 18 Abs. 6) ............ 200,-

4.14. Verstoß gegen die Verpflichtung, die Landungsanlage

einer Fähranlage nur so lange offenzuhalten, als die

Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist

(§ 18 Abs. 7) ......................................... 200,-

4.15. Fehlender Anschlag der Betriebszeiten bei Fähranlagen

(§ 18 Abs. 9) ......................................... 200,-

4.16. Zu rasches Auffahren von Straßenfahrzeugen auf die

Landungsanlage bei Fähranlagen (§ 18 Abs. 11) ......... 200,-

4.17. Abstellen von Gütern auf Fähranlagen (§ 18 Abs. 12) ... 200,-

4.18. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge bei

Schleusen (§ 21 Abs. 3) ............................... 400,-

4.19. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von

einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im

Schleusenbereich (§ 21 Abs. 5) ........................ 400,-

```

5.

Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997

```

5.1. Führung eines Kennzeichens nach Erlöschen oder Widerruf

der Zulassung (§ 9 Abs. 9) ............................ 600,-

5.2. Führung eines Probekennzeichens nach Fristablauf (§ 10

Abs. 7) ............................................... 600,-

5.3. Nichtmitführen der Mindestausrüstung bei

CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen (§ 26) ............ 400,-

§ 1. Für die nachstehenden Verwaltungsübertretungen sind folgende Strafbeträge durch Organstrafverfügung einzuheben:

Euro

1.

Schiffahrtsgesetz , BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998

Schiffahrtspolizei

1.1. Vernachlässigung der Sorgepflicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord durch den Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) 58

1.2. Mangelhafte Ausrüstung (§ 5 Abs. 3) 29

1.3. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen durch den Schiffsführer (§ 5 Abs. 3) 29

1.4. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch ein Besatzungsmitglied (§ 5 Abs. 5) 29

1.5. Nichtbefolgung der Anweisungen des Schiffsführers durch einen Fahrgast oder eine sonstige Person an Bord (§ 5 Abs. 6) 14

1.6. Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht durch den Schiffsführer oder die Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist (§ 7) 58

1.7. Nichtmitführen von Schiffsurkunden oder, soweit erforderlich, von Frachtpapieren (§ 9) 43

1.8. Verstoß gegen die Vorschriften über die Kennzeichnung von Fahrzeugen (§ 11) 29

1.9. Nichteinhaltung von Auflagen bei einer Veranstaltung (§ 18) 29

1.10. Nichteinhaltung von Auflagen bei einem Sondertransport (§ 19) 29

1.11. Nichtmitführen der Fahrterlaubnis bei einem Sondertransport (§ 19) 14

1.12. Nichtbeachtung der einem bevorrechtigten Fahrzeug zuerkannten Berechtigung (§ 20 Abs. 1) 29

1.13. Nichtbeachtung der gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen zu treffenden Maßnahmen (§ 21 Abs. 2) 43

1.14. Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung, Verdeckung, nderung der Lage oder Bedeutung von Schiffahrtszeichen; Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen oder ähnlichem an Schiffahrtszeichen (§ 27 Abs. 1) 29

1.15. Nichtzugänglichmachung von Ufergrundstücken für Schiffahrtspolizeiorgane (§ 30 Abs. 3) 29

1.16. Unterlassung einer unverzüglichen Havariemeldung (§ 31 Abs. 1) 58

1.17. Verstoß gegen die Vorschriften über die Benützung von Treppelwegen (§ 36 Abs. 2) 14

1.18. Verstoß gegen Anordnungen von Schiffahrtspolizeiorganen, Hafenmeistern oder betrauten Personen (§§ 38, 40 und 41) 43

Schiffahrtsanlagen

1.19. Nichteinhaltung von im Bewilligungsbescheid festgesetzten Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen (§ 49 Abs. 2) 43

1.20. Widmungswidrige Verwendung einer Schiffahrtsanlage (§ 49 Abs. 2) 43

1.21. Mißachtung der Sorgepflicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift (§ 54 Abs. 2) 58

1.22. Unbefugtes Betreten oder Erklettern von Schiffahrtsanlagen; Anhängen an Schiffahrtsanlagen (§ 58 Abs. 8) 14

1.23. Unbefugtes Lösen von Festmacheeinrichtungen (§ 58 Abs. 10) 58

1.24. Beschädigung, Verunreinigung, unbefugte Bedienung oder Beeinträchtigung des Gebrauchs einer öffentlichen Schiffahrtsanlage (§ 58 Abs. 11) 29

Schiffseichung

1.25. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen des Original-Eichscheines (§ 91) 14

Schiffszulassung

1.26. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Zulassung (§ 100) 58

1.27. Widmungswidrige Verwendung eines Probekennzeichens (§ 101 Abs. 6) 43

1.28. Verwendung eines Probekennzeichens ohne Zuweisungsbescheid (§ 101 Abs. 6) 58

1.29. Einsatz eines Sportfahrzeuges in nicht fahrtauglichem Zustand (§§ 101 Abs. 7, 107) 58

1.30. Nichteinhaltung von in der Zulassungsurkunde eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen (§ 102 Abs. 4) 43

1.31. Widmungswidriger Einsatz eines Fahrzeuges (§ 102 Abs. 4) 43

1.32. Einsatz eines Sportfahrzeuges auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen (§ 102 Abs. 4) 43

1.33. Einsatz eines Fahrzeuges ohne Mitführen der Original-Zulassungsurkunde (§ 103 Abs. 5) 14

1.34. Nichtführung der Kennzeichen (§ 104) 14

1.35. Unterlassene Anzeige von Änderungen in der Person des Verfügungsberechtigten, von Änderungen des Fahrzeuges, dessen Verwendungszweckes oder Namens (§ 105) 14

1.36. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgastanzahl (§ 111) 43

Schiffsführung

1.37. Nichtmitführung des Original-Befähigungsausweises (§ 119 Abs. 2) 14

1.38. Nichteinhaltung von im Befähigungsausweis eingetragenen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen (§ 124) 29

2.

Wasserstraßen-Verkehrsordnung , BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

2.1. Nichteinhaltung des Mindestalters für Rudergänger (§ 1.09 Z 1) 29

2.2. Nichtmitführen von Schiffahrtsvorschriften (§ 1.11) 14

2.3. Hinausragen von Gegenständen (§ 1.12 Z 1) 29

2.4. Nicht vollständig aufgeholter Anker (§ 1.12 Z 2) 29

2.5. Mißachtung von Anweisungen von Organen der zuständigen Behörde (§ 1.19 Z 1) 43

2.6. Verweigerung der Unterstützung von Organen der zuständigen Behörde (§ 1.20) 43

2.7. Nichteinhaltung schiffahrtspolizeilicher Anordnungen vorübergehender Art (§ 1.22) 58

2.8. Unterlassung der Kennzeichnung der Anker (§ 2.05) 14

2.9. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten (§§ 3.02 bis 3.49) 29

2.10. Unbefugtes Betreten eines Fahrzeuges (§ 3.43 Z 1) 14

2.11. Nichtabgabe der vorgeschriebenen Schall- und Lichtzeichen (§§ 4.01 und 4.02) 14

2.12. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 4.03) 14

2.13. Mißbräuchliche Benützung des Sprechfunks (§ 4.04 Z 2) . 14

2.14. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 5.01) 29

2.15. Vorschriftswidriges Kreuzen des Kurses eines anderen Fahrzeuges (§ 6.03a) 29

2.16. Vorschriftswidriges Begegnen (§§ 6.04 bis 6.08) 29

2.17. Fehlendes oder funktionsuntüchtiges weißes Funkellicht (§ 6.04 Z 3) 29

2.18. Vorschriftswidriges Überholen (§§ 6.09 bis 6.11) 29

2.19. Vorschriftswidriges Wenden (§ 6.13) 29

2.20. Vorschriftswidriges Einfahren in bzw. Ausfahren aus Häfen oder Nebenwasserstraßen (§ 6.16) 29

2.21. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße (§ 6.16) 29

2.22. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (§ 6.17) 29

2.23. Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten (§ 6.18 Z 1) 29

2.24. Treibenlassen (§ 6.19 Z 1) 43

2.25. Verstoß gegen die Vorschriften über die Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20) 29

2.26. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 6.22) 58

2.27. Vorschriftswidrige Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (§ 6.22a) 43

2.28. Vorschriftswidriges Überqueren der Wasserstraße durch Fähren (§ 6.23) 29

2.29. Verstoß gegen die Vorschriften über das Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen (§§ 6.24 bis 6.29) . . 43

2.30. Verstoß gegen das Verbot des Wasserschifahrens (§ 6.35 Z1) 58

2.31. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson (§ 6.35 Z 2) 29

2.32. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren (§ 6.35 Z 3) 29

2.33. Nachziehen des leeren Schleppseiles (§ 6.35 Z 4) 14

2.34. Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander bzw. Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen (§ 6.36) ..... ...... 29

2.35. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen (§§ 7.01 bis 7.06) 29

2.36. Nichteinhaltung der Mindestabstände beim Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern (§ 7.07) 43

2.37. Einleitung oder Einbringung von Sonderabfällen in die Wasserstraße (§ 9.03) 58

2.38. Verweigerung des Zutritts für Schiffahrtspolizeiorgane (§ 11.03) 43

2.39. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von Fahrzeugen (§ 11.06) 29

2.40. Unzureichende Führung der Besatzungsliste oder des Schiffstagebuchs (§ 11.07 Z 1 und 2) 29

2.41. Verstoß gegen das vorgeschriebene Freihalten von Notausgängen (§ 11.09 Z 4) 43

2.42. Mangelnde Gebrauchsbereitschaft von Bei- bzw. Rettungsbooten ( § 11.09 Z 6) 43

2.43. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen an hiefür nicht bewilligten Landungsplätzen (§ 11.10 Z 1) 58

2.44. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 11.10 Z 3) 43

2.45. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen unter Verwendung unzureichender Landstege (§ 11.10 Z 4) 43

2.46. Betreten von nicht für Fahrgäste bestimmten Räumen und Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers (§ 11.10 Z 8) 14

2.47. Übernahme von Vergasertreibstoff bei Anwesenheit von Fahrgästen an Bord (§ 11.10 Z 11) 58

2.48. Verstoß gegen die Vorschriften über den Betrieb von Fähren (§ 11.11) 14

2.49. Überschreitung der höchstzulässigen Belastungen auf Fähren (§ 11.11 Z 3) 43

2.50. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer (§ 11.12) 43

2.51. Nichtbeachtung des Bordezeichens von Fahrzeugen der Zollwache (§ 13.06) 29

2.52. Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 14.01) .. 29

2.53. Geben von Schallzeichen im Bereich geschlossener Ortschaften (§ 14.02) 14

2.54. Unzureichende oder fehlende Sprechfunkanlage (§ 14.03) 29

2.55. Mißachtung der Funkverpflichtung (§ 14.04) 14

2.56. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 16.05) . 58

2.57. Befahren des Schleusenbereiches durch Segelfahrzeuge (§ 16.07) 29

2.58. Vorschriftswidriger Einsatz von Schwimmkörpern (§ 16.08) 58

2.59. Vorschriftswidriges Landen außerhalb von Länden oder Häfen und Nichteinhaltung der Benützungsvorschriften (§ 17.06) 29

2.60. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre (§ 18.01) 58

2.61. Verstoß gegen die Meldepflicht bei Fahrtunterbrechungen zwischen zwei Schleusen (§ 18.02) 29

2.62. Nichtbeachtung der Signalanlagen in der Strudenstrecke (§ 18.03) 58

2.63. Stilliegen in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. a) 43

2.64. Lagerung von Sportfahrzeugen auf den Rampen am Ufer in der Strudenstrecke (§ 18.03 Z 19 lit. b) 29

2.65. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 1 und 4) 58

2.66. Befahren von Altwässern und Wasserflächen hinter Leitwerken in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 2) 29

2.67. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstandes in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 3) 29

2.68. Mißachtung der Funkverpflichtung in der österreichisch-deutschen Grenzstrecke (§ 20.01 Z 5) 14

2.69. Stilliegen in der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke (§ 20.02 Z 1) 29

2.70. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre in der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke (§ 20.02 Z 3) 58

2.71. Wasserschifahren und ähnliche Sportarten in der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke (§ 20.02 Z 4) 29

2.72. Nichtbeachtung einer Schiffahrtssperre im Donaukanal (§ 30.01 Z 1 lit. d und Z 3, 4 und 13) 58

2.73. Vorschriftswidrige Manöver im Donaukanal (§ 30.01 Z 1 lit. a und b und Z 5) 29

2.74. Vorschriftswidrige Verbandszusammenstellung (§ 30.01 Z 6) 29

2.75. Nichtbeachtung der Schiffahrtsbeschränkungen für Sportfahrzeuge (§ 30.01 Z 13) 29

2.76. Befahren der March mit Motorfahrzeugen (§ 30.02 Z 1) .. 58

2.77. Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht in Häfen (§ 40.01) 58

2.78. Vorschriftswidriges Verhalten von Personen im Hafengebiet (§ 40.01) 29

2.79. Gewässerverunreinigung in Häfen durch Einbringung von Abwässern und Abfällen (§ 40.01 lit. d) 43

2.80. Nichteinhaltung der für öffentliche Häfen geltenden An- und Abmeldepflichten (§ 40.05) 29

2.81. Behinderung von Schiffahrtspolizeiorganen beim Betreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen in Häfen (§ 40.06) 43

2.82. Verstoß gegen die Benützungsbeschränkungen in öffentlichen Häfen (§ 40.07 lit. b bis d) 29

2.83. Verstoß gegen die Vorschriften über das Schleppen, Schieben und Verholen von Fahrzeugen in Häfen (§ 40.10) 29

2.84. Vorschriftswidriges Stilliegen in Häfen (§ 40.11) 29

2.85. Vorschriftswidriges Festmachen in Häfen (§ 40.12) 29

2.86. Vorschriftswidrige Verwendung von Ankern, Ketten, Trossen und Seilen in Häfen (§ 40.14) 29

2.87. Vorschriftswidriger Gebrauch von Propulsionsorganen in Häfen (§ 40.16) 29

2.88. Vorschriftswidriger Gebrauch von Feuer und offenem Licht in Häfen (§ 40.18) 29

2.89. Nichtbeachtung der Fahrregeln in Häfen (§ 40.21) 29

2.90. Vorschriftswidriges Verkehren von Sportfahrzeugen in Häfen (§ 40.21 Z 5) 29

2.91. Nichtbeachtung der Liegeordnung in Häfen (§§ 40.22 und 40.25) 29

2.92. Vorschriftswidriges Einfahren in einen Ölhafen (§ 40.27) 43

2.93. Vorschriftswidriges Verhalten beim Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten in Ölhäfen (§ 40.27) 43

2.94. Fahren und Reiten auf Treppelwegen (§ 50.02 Z 1) 14

2.95. Nichtbefolgung von Weisungen durch Schiffahrtspolizeiorgane auf Treppelwegen (§ 50.02 Z 9) 43

3.

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung , BGBl. Nr. 42/1990 in der Fassung BGBl. II Nr. 216/1998

3.1. Unterschreitung der Altersgrenzen für die Führung von Fahrzeugen (§ 3 Abs. 8) 29

3.2. Verstoß gegen die Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer (§ 11) 43

3.3. Verursachung von vermeidbarem Lärm, Rauch oder Abgas, insbesondere Überschreitung des höchstzulässigen Schalldruckpegels des Betriebsgeräusches von Sportfahrzeugen (§ 12) 29

3.4. Verweigerung der Unterstützung von Organen der zuständigen Behörde (§ 16) 43

3.5. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten (§ 17 Abs. 1) 29

3.6. Verstoß gegen die Bezeichnungspflichten (§§ 18 bis 31) 29

3.7. Abgabe verbotener Schallzeichen (§ 35) 14

3.8. Nichtbeachtung von Schiffahrtszeichen (§ 36 Abs. 2) 29

3.9. Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit (§ 41) 29

3.10. Verstoß gegen die Vorschriften über das Begegnen, Überholen oder Ausweichen (§§ 42 bis 45) 29

3.11. Nichteinhaltung des Mindestabstandes gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen (§ 48) 29

3.12. Vorschriftswidriges Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen (§ 49) 29

3.13. Verstoß gegen die Vorschriften über die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen (§§ 51 und 52) 29

3.14. Verstoß gegen die Vorschriften über das Stilliegen (§ 54) 14

3.15. Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen nicht an den hiefür bestimmten Ein- und Ausgängen (§ 56 Abs. 2) 29

3.16. Nichtführen der Flagge beim Tauchen vom Gewässer aus (§ 59a) 14

3.17. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern sowie mit unbemannten Schleppgeräten bei Nacht oder schlechter Sicht (§ 60 Abs. 1) 58

3.18. Wasserschifahren, Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern, ausgenommen in Start- und Landegassen sowie Sportzonen, in der Uferzone (§ 60 Abs. 2) 58

3.19. Wasserschifahren ohne geeignete Begleitperson (§ 60 Abs. 3) 29

3.20. Unzureichender Abstand beim Wasserschifahren (§ 60 Abs. 4) 29

3.21. Nachziehen des leeren Schleppseiles, Verwendung eines nicht schwimmfähigen oder eines elastischen Schleppseiles (§ 60 Abs. 4) 14

3.22. Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern (§ 60 Abs. 5) 29

3.22. Wasserschifahren ohne Schwimmweste (§ 60 Abs. 6) 14

3.23. Befahren von Uferzonen (§ 61 Abs. 1 und 4) 43

3.24. Verstoß gegen das Bade- und Tauchverbot bei Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt (§ 63 Abs. 1) 29

3.25. Mangelhaftes Fahrverhalten bei Sturmwarnung (§ 65 Abs. 2) 29

4.

Schiffahrtsanlagenverordnung , BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 210/1995

4.1. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge an Länden (§ 5 Abs. 2) 29

4.2. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich öffentlicher Länden (§ 6 Abs. 4) 29

4.3. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge in Häfen (§ 8 Abs. 2) 29

4.4. Besteigen von Hafenböschungen und Kaimauern in öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 1 Z 6) 14

4.5. Betreten zugefrorener Hafenbecken in öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 1 Z 10) 29

4.6. Haustiere in öffentlichen Häfen frei herumlaufen lassen (§ 10 Abs. 1 Z 12) 14

4.7. Vorschriftswidriges Abstellen von Straßenfahrzeugen oder schweren Gütern in öffentlichen Häfen (§ 10 Abs. 3) 14

4.8. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Bereich öffentlicher Häfen (§ 10 Abs. 8) 29

4.9. Fehlende oder mangelhafte Kennzeichnung schwimmender Schiffahrtsanlagen (§ 15 Abs. 7) 29

4.10. Betreten des Landsteges von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr durch einsteigende Fahrgäste, bevor der Landsteg von den aussteigenden Fahrgästen verlassen wurde (§ 17 Abs. 6) 14

4.11. Fehlen der Tafel bei Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr ( § 17 Abs. 8) 14

4.12. Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen nicht an den hiefür bestimmten Zu- oder Abgängen bei Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr (§ 17 Abs. 10) 14

4.13. Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht bei Schlagbäumen von Fähranlagen (§ 18 Abs. 6) 14

4.14. Verstoß gegen die Verpflichtung, die Landungsanlage einer Fähranlage nur so lange offenzuhalten, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist (§ 18 Abs. 7) 14

4.15. Fehlender Anschlag der Betriebszeiten bei Fähranlagen (§ 18 Abs. 9) 14

4.16. Zu rasches Auffahren von Straßenfahrzeugen auf die Landungsanlage bei Fähranlagen (§ 18 Abs. 11) 14

4.17. Abstellen von Gütern auf Fähranlagen (§ 18 Abs. 12) 14

4.18. Verstellen der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge bei Schleusen (§ 21 Abs. 3) 29

4.19. Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus im Schleusenbereich (§ 21 Abs. 5) 29

5.

Schiffszulassungsverordnung , BGBl. II Nr. 296/1997

5.1. Führung eines Kennzeichens nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung (§ 9 Abs. 9) 43

5.2. Führung eines Probekennzeichens nach Fristablauf (§ 10 Abs. 7) 43

5.3. Nichtmitführen der Mindestausrüstung bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen (§ 26) 29

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