Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung - GGBV)
STAATSANGEHÖRIGKEIT: .......................................................................................................................
AUSSTELLERBEZEICHNUNG: ..................................................................................................................
| 1 | 1 | ||
| 2 | 2 | ||
| 3 | 3 | ||
| 4.1, 4.2, 4.3 | 4.1, 4.2, 4.3 | ||
| 5.1, 5.2 | 5.1, 5.2 | ||
| 6.1, 6.2 | 6.1, 6.2 | ||
| 7 | 7 | ||
| 8 | 8 | ||
| 9 | 9 | ||
| 1) Nicht zutreffendes ist zu streichen. | |||
| ................................................................................ | .................................................................................. | ||
| Zeichnungsberechtigte(r) (§ 15 (2) Z 4 GGBV): | Bescheinigungswerber(in): | ||
| Prüfungsdatum, Name, Unterschrift | Unterschrift | ||
Hinweise für Bescheinigungswerber:
– Diese vorläufige Bescheinigung gilt nur für Beförderungen innerhalb Österreichs und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis bis zum Erhalt der Bescheinigung im Kartenformat, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen ab dem Datum der Prüfung.
– Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die richtige Wiedergabe Ihrer personenbezogenen Daten. Die für eine Bescheinigung im Kartenformat erforderlichen Daten werden an den Hersteller ausschließlich zu diesem Zweck übermittelt.
– Sollten Sie die Schulungsbescheinigung im Kartenformat bestellt, 14 Tage nach Abschluss der Ausbildung aber noch nicht erhalten haben, werden Sie ersucht, sich mit Ihrem Schulungsveranstalter in Verbindung zu setzen.
Als Zustelladresse haben Sie angegeben:
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– Unabhängig von den genannten Fristen gilt diese vorläufige Bescheinigung als Bestätigung der Schulung und Prüfung gegenüber anderen Schulungsveranstaltern, wenn Sie bei diesen noch Aufbaukurse planen und die Bescheinigung erst über den gesamten Schulungsumfang ausgestellt werden soll.
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