Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (FSG-VBV)
Abkürzung
FSG-VBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 94/1998 wird verordnet:
Antragstellung
§ 1. Der Antrag auf
Bewilligung von Ausbildungsfahrten und
Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B ist mit einem Formblatt, das die Inhalte des Musters von Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) enthält, in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Die Antragsteller haben die jeweils von Ihnen auszufüllenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Der Bewerber hat dabei den oder die Begleiter namhaft zu machen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte der Abschnitte 1 bis 7, 9 bis 13, 18 und 20 der Anlage 10a der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, idF BGBl. II Nr. 136/1998 in der Dauer von 28 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, daß der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basis-Lehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen gemäß Anlage 10a Kapitel 1 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 in der Dauer von 26 Unterrichtseinheiten und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(3) Dem Bewerber ist die Absolvierung der Schulung gemäß Abs. 1 durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten kann zur Vorbereitung auf die Ausbildungsfahrten eine Vorbesprechung zwischen dem Bewerber, dem oder den Begleiter(n) und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von höchstens zwei Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Dabei sind die bisher trainierten Elemente zu besprechen sowie praktische Anleitungen für die Durchführung von Ausbildungsfahrten (wie Fahrzeugbedienung, Richtungsblick, Sicherungsblicke usw.) zu geben. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die Zeit für das individuelle Gespräch gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 entsprechend zu verkürzen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Nach Abschluss der Schulung gemäß Abs. 1 und vor Beginn der Ausbildungsfahrten ist eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten
§ 2. (1) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
eine theoretische Schulung, die zumindest die Lehrinhalte des Basislehrplanes für die Ersterteilung aller Klassen (sofern diese nicht bereits im Rahmen des Erwerbs einer anderen Lenkberechtigungsklasse absolviert wurde) sowie des Lehrplanes für die Erteilung der Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 1 und 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der jeweils geltenden Fassung in der Dauer von insgesamt 32 Unterrichtseinheiten (bzw. zwölf Unterrichtseinheiten, wenn der Basiskurs bereits früher absolviert wurde) und
eine praktische Schulung in der Dauer von zwölf Unterrichtseinheiten, die die Elemente Vorbereitung, Vorschulung, Überprüfung, Grundschulung und Hauptschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu umfassen hat, absolviert hat.
(2) Eine Unterrichtseinheit im Sinne dieser Verordnung hat 50 Minuten zu betragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
(4) Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Schulung ist vor Beginn der Ausbildungsfahrten eine theoretische Einweisung gemeinsam mit zumindest einem Begleiter und dem Ausbildner gemäß § 7 in der Dauer von einer Unterrichtseinheit durchzuführen.
Fahrtenprotokoll
§ 3. (1) Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen.
(2) Das Fahrtenprotokoll ist gemeinsam mit der Bestätigung gemäß Anlage 2 der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
FSG-VBV
Fahrtenprotokoll
§ 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist spätestens vor der Zulassung zur praktischen Fahrprüfung der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
FSG-VBV
Fahrtenprotokoll
§ 3. Die Durchführung jeder Ausbildungsfahrt ist in das Fahrtenprotokoll gemäß der Anlage einzutragen. Das Fahrtenprotokoll ist wahrheitsgetreu zu führen und ist vom jeweiligen Begleiter und vom Bewerber zu unterschreiben. Zu den begleitenden Schulungen und zur Perfektionsschulung ist das Fahrtenprotokoll dem Ausbildner gemäß § 7 vorzulegen. Das Fahrtenprotokoll ist in der Fahrschule abzugeben und vor Ausstellung des Nachweises über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 FSG von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Die Fahrschule hat das Fahrtenprotokoll mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.
(4) Das individuelle Gespräch gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der im Zuge der begleitenden Schulung durchgeführten Ausbildungsfahrt auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
Abkürzung
FSG-VBV
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
Abkürzung
FSG-VBV
Begleitende Schulung
§ 4. (1) Nachdem vom Bewerber mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren mindestens 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder ein Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt
die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder einem Begleiter in der Dauer von einer Unterrichtseinheit über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2013)
Perfektionsschulung
§ 5. (1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 im Beisein des oder der Begleiter(s) zu absolvieren. Diese umfaßt
Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muß sowie
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.
(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.
Perfektionsschulung
§ 5. (1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die die Lehrinhalte der Abschnitte 8, 14 bis 17, 19, 21 sowie Kapitel II der Anlage 10a der KDV 1967 in der Dauer von höchstens neun Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst
Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.
Perfektionsschulung
§ 5. (1) Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und der theoretischen Perfektionsschulung in der Fahrschule, die - sofern diese Ausbildungsteile nicht bereits im Rahmen der Schulung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert wurden - die theoretischen Lehrinhalte für die Klasse B gemäß Anlage 10a Kapitel 3 der KDV 1967 in der Dauer von höchstens sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen hat, hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Die theoretische Perfektionsschulung ist nur insofern zu absolvieren, als die entsprechenden Inhalte nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unter Erweiterung der dort genannten Ausbildungsdauer vor Beginn der Ausbildungsfahrten absolviert wurden. Die praktische Perfektionsschulung umfasst
Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von mindestens 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss sowie
ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Beeinträchtigung beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muss. Dieses Gespräch kann bei einem zufrieden stellenden Ergebnis der Schulfahrten auf bis zu eine Unterrichtseinheit verkürzt werden.
(2) Nach Durchführung dieser Perfektionsschulung ist dem Bewerber die Absolvierung der für den Erwerb der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B erforderlichen Ausbildung auf einem Formular gemäß Anlage 2 zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als Bestätigung über den angestrebten Lernerfolg.
Abkürzung
FSG-VBV
Perfektionsschulung
§ 5. Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.
Abkürzung
FSG-VBV
Perfektionsschulung
§ 5. Nach mindestens 3000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber die praktische Perfektionsschulung aus Anlage 10c der KDV 1967 zu absolvieren. Diese umfasst Schulfahrten in der Dauer von insgesamt drei Unterrichtseinheiten, in deren Rahmen der komplette Prüfungsablauf der praktischen Fahrprüfung in der Dauer von 25 Minuten zu simulieren ist und jedenfalls eine Autobahnfahrt enthalten sein muss. Der, ein oder die Begleiter ist (sind) berechtigt, an der praktischen Perfektionsschulung teilzunehmen.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe von 160 mm und eine Länge von 320 mm. Die Größe der Aufschrift ist nach den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 auszuführen.
(2) Nach Erteilung der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat deren Besitzer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ gemäß Abs. 1 in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund anzubringen.
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 6. (1) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17” in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt” angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift “L 17” hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.
(2) Tafeln, die vor dem In-Kraft-Treten des Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 bereits in Verwendung oder hergestellt waren, dürfen weiter verwendet werden.
Abkürzung
FSG-VBV
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 6. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist.
Abkürzung
FSG-VBV
Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 6. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Ausbildungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit der Aufschrift „L 17“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Ausbildungsfahrt“ angebracht ist. Die Tafel mit der Aufschrift „L 17“ hat eine Höhe und eine Länge von jeweils 160 mm. Die Höhe der Aufschrift muss den Abmessungen der Anlage 10 lit. b KDV 1967 entsprechen und so gestaltet sein, dass eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Ausbildungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 7 KFG 1967 zu kennzeichnen.
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene
Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967 oder
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:
die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene
Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
Fahrschullehrer im Sinne des § 29a Abs. 5 zweiter Satz KDV 1967,
sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:
die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur folgende Personen (Ausbildner) durchführen:
Fahrschullehrer im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV) BGBl. II Nr. 357/2002,
sonstige Fahrschullehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Fahrschullehrer und
die Absolvierung einer besonderen Schulung im Ausmaß von zwölf Stunden bei einer vom Landeshauptmann zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtung oder
Fahrlehrer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit als Fahrlehrer und
die Absolvierung der besonderen Schulung gemäß Z 2 lit. b.
(2) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat insbesondere zu umfassen:
die Unterweisung in gruppendynamischer Gesprächsführung im Ausmaß von drei Stunden, um dem Fahrlehrer richtige und zielführende Verhaltensmaßstäbe zu vermitteln, wie insbesondere bei divergierenden Ansichten zwischen dem oder den Begleiter(n) und Fahrlehrer vorzugehen ist;
die Unterschiede zur herkömmlichen Ausbildung, insbesondere die Rücksichtnahme auf einen eigenen Fahrstil des oder der Begleiter und die Beurteilung, ob dieser Fahrstil oder diese Verhaltensweisen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sowie geeignete Verhaltensweisen des Fahrlehrers in dieser Situation im Ausmaß von drei Stunden und
Erarbeitung von Beurteilungskriterien über das Fahrkönnen des Bewerbers im Ausmaß von sechs Stunden.
(3) Die besondere Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 1 hat durch Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, zu erfolgen, die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 von zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrern berechtigten Instruktoren.
Abkürzung
FSG-VBV
Voraussetzungen zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
§ 7. (1) Die begleitende Schulung und die praktische Perfektionsschulung dürfen nur Fahrschullehrer oder Fahrlehrer durchführen, die das Moderatorenseminar im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 (Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6) KDV 1967 absolviert haben.
(2) Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die nach der bis zum Inkrafttreten des § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024 geltenden Rechtslage berechtigt waren, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese auch weiterhin durchführen. Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die noch nicht berechtigt sind, die begleitende Schulung und Perfektionsschulung durchzuführen, dürfen diese durchführen, wenn sie das Moderatoren-Seminar im Ausmaß von 12 UE im Rahmen der theoretischen Abschlussausbildung gemäß § 64c Abs. 3 Z 6 KDV 1967 in einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolviert haben.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
Abkürzung
FSG-VBV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Abkürzung
FSG-VBV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.
Abkürzung
FSG-VBV
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(2) Schulungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b dürfen ab dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag durchgeführt werden.
(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 496/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und, 2, § 5 und § 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 76/2020 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Vorhandene Tafeln gemäß § 6, die bisher zur Kennzeichnung der Fahrzeuge verwendet wurden, dürfen weiterverwendet werden.
(5) § 2 Abs. 1, § 3 und § 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Anlage 1
Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten und Erteilung einer
vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gem. § 19 FSG
(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Abkürzung
FSG-VBV
Anlage
Fahrtenprotokoll
gemäß § 19 FSG
Anlage 2
Bestätigung
Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau ..............................
```
```
Unterschrift des
Fahrschulinhabers und
Stempel der Fahrschule
```
```
die Schulung gemäß § 2 FSG-VBV
(abgeschlossen am ...................)
```
```
die 1. begleitende Schulung gemäß § 4
Abs. 1 FSG-VBV am ....................
mit ..................................
(Name des Ausbildners gemäß § 7 FSG-VBV)
```
```
die 2. begleitende Schulung gemäß § 4
Abs. 2 FSG-VBV am ....................
mit ..................................
(Name des Ausbildners gemäß § 7 FSG-VBV)
```
```
die Perfektionsschulung gemäß § 5
FSG-VBV
(abgeschlossen am .....................)
```
```
ordnungsgemäß absolviert hat.
Anlage 3
Fahrtenprotokoll
gemäß § 19 Abs. 8 FSG
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