Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 350 S.
§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 25,44 Euro.
§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 500 S.
§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 36,34 Euro.
§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 120 S.
§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 8,72 Euro.
§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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