(Übersetzung)Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-09-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Ägypten 131/1956 Z, 210/1957 Z Albanien III 71/2010 Z, III 72/2010 Algerien 102/1964, 103/1964 Z Antigua/Barbuda 195/1958 Z Argentinien 131/1956 Z, 187/1987, 188/1987 Z Australien 213/1968, 214/1968 Z Barbados 73/1961 Z, 76/1961, 34/1974, 35/1974 Z Belarus 131/1956 Belgien 131/1956 Z, 210/1957 Belize 73/1961 Z, 76/1961 Bosnien-Herzegowina III 3/2000 Brunei 195/1958 Z Bulgarien 73/1961 Z, 76/1961, III 3/2000, III 4/2000 Z Burundi 40/1959 Z Chile 187/1987, 188/1987 Z China III 3/2000, III 4/2000 Z, III 71/2010 Z, III 72/2010 Costa Rica 131/1956 Z, 102/1964, 103/1964 Z Dänemark 210/1957 Deutschland/BRD 131/1956 Z, 195/1958 Z Dominica 195/1958 Z Dominikanische R 131/1956 Ecuador 131/1956 Z, 102/1964, 103/1964 Z El Salvador 40/1959 Z Fidschi 195/1958 Z, 34/1974, 35/1974 Z Finnland 102/1964, 103/1964 Z Frankreich 131/1956 Z, 73/1961 Z, 76/1961 Gambia 195/1958 Z Ghana 40/1959 Z Grenada 195/1958 Z Griechenland 187/1987, 188/1987 Z Guatemala 131/1956 Guyana 102/1964, 103/1964 Z Haiti 131/1956 Z, 195/1958 Z, 40/1959 Heiliger Stuhl 131/1956 Z Honduras 131/1956 Z, Indien 210/1957 Z, 195/1958 Iran 34/1974, 35/1974 Z Irland 213/1968, 214/1968 Z Israel 210/1957 Z Italien 131/1956 Z, 195/1958 Z Jamaika 195/1958 Z, 102/1964, 103/1964 Z Japan 210/1957 Jordanien 195/1958 Z Jugoslawien 40/1959 Z Kambodscha 131/1956 Z, 210/1957 Kanada 210/1957 Kenia 195/1958 Z Kongo/DR 40/1959 Z Kroatien III 3/2000 Kuba 131/1956, 102/1964, 45/1967 Z Libanon 34/1974, 35/1974 Z Liberia III 71/2010 Z, III 72/2010 Liechtenstein 187/1987, 188/1987 Z Litauen III 71/2010 Z, III 72/2010 Luxemburg 210/1957 Z Macao 187/1987, 188/1987 Z Malaysia 195/1958 Z Mali 34/1974, 188/1987 Z Malta 40/1959 Z, 213/1968, 35/1974 Z Marokko 195/1958 Z Mauritius 195/1958 Z, 34/1974, 35/1974 Z Mexiko 131/1956 Z, 210/1957 Z Monaco 131/1956 Z Montenegro III 71/2010 Z, III 72/2010 Nepal 73/1961 Z, 76/1961 Neuseeland 102/1964, 103/1964 Z Niederlande 131/1956 Z, 195/1958 Z Nigeria 102/1964, III 37/1997 Norwegen 82/1962, 83/1962 Z Panama 131/1956 Z Peru 73/1961 Z, 76/1961 Philippinen 131/1956 Z, 73/1961 Z, 76/1961 Polen 73/1961 Z, 76/1961, III 3/2000, III 4/2000 Z Portugal 131/1956, 40/1959 Z, III 3/2000 K, III 4/2000 Z Ruanda 40/1959 Z, 44/1967, 45/1967 Z, 34/1974 Rumänien 82/1962, 83/1962 Z Salomonen 195/1958 Z, III 3/2000, III 4/2000 Z Schweden 131/1956 Z, 210/1957 Z Schweiz 131/1956 Z, 210/1957, III 37/1997 Senegal 34/1974, 35/1974 Z Serbien III 71/2010 Z, III 72/2010 Seychellen 195/1958 Z Sierra Leone 195/1958 Z, 102/1964, 103/1964 Z Singapur 195/1958 Z, 213/1968, 214/1968 Z, III 3/2000 K Slowakei III 4/2000 Z Slowenien III 3/2000 Somalia 195/1958 Z Spanien 131/1956, 40/1959 Z Sri Lanka 131/1956, 210/1957 St. Christopher/Nevis 82/1962, 83/1962 Z St. Vincent/Grenadinen 195/1958 Z Suriname 195/1958 Z Syrien 73/1961 Z, 76/1961, 213/1968, 214/1968 Z Tansania 195/1958 Z, 44/1967, 45/1967 Z Tonga 195/1958 Z, III 3/2000, III 4/2000 Z Trinidad/Tobago 82/1962, 83/1962 Z, 44/1967, 45/1967 Z Tschechische R III 4/2000 Z Tschechoslowakei 214/1968 Z Tunesien 187/1987, 188/1987 Z Türkei 187/1987, 188/1987 Z UdSSR 73/1961 Z, 76/1961 Uganda 195/1958 Z, 44/1967, 45/1967 Z Ungarn 102/1964, 103/1964 Z Uruguay 131/1956 Z, 213/1968 USA 131/1956, 210/1957 Vereinigtes Königreich 131/1956 Z, 195/1958 Z, 73/1961 Z, III 37/1997, III 3/2000, III 4/2000 Z Zentralafrikanische R 102/1964, 103/1964 Z Zypern 195/1958 Z, 102/1964, 103/1964 Z

Sonstige Textteile

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident die Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr sowie das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in den Schlussakten und in den genannten Abkommen sowie im Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. März 1956.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wurde am 30. März 1956 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr ist gemäß seinem Artikel 10 am 28. Juni 1956 für Österreich in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben laut Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen dieses Zusatzprotokoll bis zum 30. März 1956 ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Japan, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge wird gesondert kundgemacht werden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschließen, und sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:

a)

“Eingangsabgaben” nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;

b)

“Reisender” jede Person ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält; dies gilt nur, wenn die Reise einem rechtmäßigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport, Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung;

c)

“Eingangsvormerkschein” das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgerschaft oder Barerlag sichergestellt sind.

Artikel 2

1.

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Reisenden eingeführte persönliche Reisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, daß das Reisegut zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt ist, daß er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, daß kein Verdacht eines Missbrauches besteht und daß dieses Reisegut vom Reisenden beim Verlassen des Landes wiederausgeführt wird.

2.

Der Begriff “persönliches Reisegut” umfaßt alle Bekleidungsstücke und andere Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.

3.

Das persönliche Reisegut umfaßt unter anderem folgende Gegenstände, vorausgesetzt, daß sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können:

Persönlicher Schmuck;

ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen;

eine Kleinfilmkamera mit zwei Filmrollen;

ein Fernglas;

ein tragbares Musikinstrument;

ein tragbares Grammophon mit zehn Platten;

ein tragbares Tonaufnahmegerät;

ein tragbarer Radioapparat;

eine tragbare Schreibmaschine;

ein Kinderwagen;

ein Zelt und andere Campingausrüstung;

Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung, eine Sportfeuerwaffe mit fünfzig Patronen, ein Fahrrad ohne Motor, ein Kanu oder Kajak unter 5 ½ Meter Länge, ein Paar Skier, zwei Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände).

Artikel 3

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat die nachstehenden Erzeugnisse frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen Verbrauch einführt und sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht:

a)

200 Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm;

b)

eine Flasche Wein von normaler Größe und ein Viertel Liter Spirituosen;

c)

ein Viertel Liter Toilettewasser und eine geringe Menge Parfum.

Artikel 4

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, daß kein Verdacht des Mißbrauches besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten,

a)

Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars bei der Durchfuhr ohne Vormerkschein mit sich zu führen, wenn der Reisende diese Reiseandenken persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind;

b)

Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsabgaben auszuführen, wenn der Reisende diese Reiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß für Gegenstände des Artikel 2, die einen hohen Wert haben, ein Eingangsvormerkschein ausgestellt wird.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Artikel 7

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Artikel 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder anderen Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat anerkennt, daß die von ihm erlassenen Ein- oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die sich dieses Abkommen bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.

Artikel 10

Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren:

a)

wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;

b)

für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;

c)

für Reisende unter 17 Jahren.

Artikel 11

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsstaaten das Recht, gegen die betreffende Person die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Artikel 12

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Artikel 13

Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Artikel 14

1.

Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, und jeden anderen Staat, der zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr eingeladen worden ist, die im Mai und Juni 1954 in New York stattgefunden hat und im folgenden “die Konferenz” genannt wird.

2.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Artikel 15

1.

Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.

2.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 16

1.

Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.

2.

Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Artikel 17

1.

Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2.

Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 18

Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Anzahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Artikel 19

1.

Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Abkommen auch auf einzelne oder auf alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 20 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte maßgebend.

2.

Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikel 17 kündigen.

Artikel 20

1.

Vor der Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlußakte festgehalten worden sind.

2.

Nach Unterzeichnung der Schlußakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.

3.

Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 19 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.

4.

Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.

5.

Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, daß der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 19 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen des Absatzes 4 nachträglich angenommen wird.

6.

Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.

7.

Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Begünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar- und Vertragsstaaten mitteilen.

Artikel 21

1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit möglich durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.

2.

Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt, und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3.

Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.

Artikel 22

1.

Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekannt gibt.

2.

Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz übermitteln.

3.

Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.

Artikel 23

1.

Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.

2.

Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3.

Der Generalsekretär wird so bald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Artikel 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:

a)

Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat;

b)

das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;

c)

die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;

d)

das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;

e)

die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;

f)

das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.

Artikel 25

Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 25 dieses Abkommens übermittelt.

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