Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, wird verordnet:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 60 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 beträgt 100 S je Stunde und 4,90 S je nachgewiesenem gefahrenen Kilometer.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.