Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik (Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Elektrotechnik
§ 1. (1) In der Elektrotechnik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf in der Mechatronik
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektromaschinentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Technische Unterlagen lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,
Wicklungen, Wicklungsteile und andere elektromechanische Teile herstellen, bearbeiten, zusammenbauen und einbauen,
Steuereinrichtungen, Regeleinrichtungen und Überwachungseinrichtungen zusammenbauen, programmieren, verdrahten und einbauen,
elektrische Motoren, Transformatoren, Schaltgeräte und Schaltanlagen herstellen, zusammenbauen, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
elektromechanische und elektronische Geräte und Maschinen und dazugehörige Baugruppen herstellen, zusammenbauen, montieren, rüsten, prüfen, in Betrieb nehmen und warten,
elektrische und berufstypische nichtelektrische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an elektromechanischen und elektronischen Baugruppen, Geräten und Maschinen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und dokumentieren,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung elektromechanischer und elektronischer Geräte und Maschinen beraten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS
verwiesen.)
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
```
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundlegende Fertigkeiten in Fertigkeiten -
```
Fertigkeiten der Werkstoff- in der Werk-
in der Werk- bearbeitung: stoffbearbeitung:
stoffbearbei- Maschinelles Schleifen, Drehen
tung: Messen, Gewindeschneiden,
Anreißen, Fei- Schleifen,
len, Sägen, Kleben, Hart-
Meißeln, Nie- löten, Drehen,
ten, Bohren, Fräsen, Blech-
Senken, Ge- bearbeitung
windeschneiden
von Hand,
Scharfschlei-
fen, Richten,
Biegen, Pas-
sen, Reiben,
Weichlöten,
einfache
Blechbearbei-
tung
```
```
```
Herstellen von lösbaren und Verbindungs- -
```
unlösbaren Verbindungen: techniken:
Schraubverbindungen, Nietver- Kleben,
bindungen und Stiftverbindungen, Schutzgas-
Weichlöten, Hartlöten, Kleben, schweißen,
Gasschmelzschweißen, Elektro- Gasschmelz-
schweißen schweißen,
auch in Zwangs-
lage, Elektro-
schweißen, auch
in Zwangslage
```
```
```
Kenntnis der Ausbau und Einbau von Lagern, -
```
Schmiermittel sowie deren Schmiereinrichtungen
```
```
```
Einfache - - -
```
Befestigungs-
technik
```
```
```
- Fertigen einfacher Vorrichtungen, -
```
Werkzeuge und Ersatzteile
```
```
```
Kenntnis über Betrieb und Funktion elektrischer Geräte und
```
Maschinen
```
```
```
Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen
```
Schutzmaßnahmen
```
```
```
Zurichten, Verlegen und - -
```
Anschließen von blanken und
isolierten Leitungen
```
```
```
Kenntnis von Isolieren und Imprägnieren Kenntnis des
```
Isolationen Vergießens
und Isola-
tionsklassen
```
```
```
Herstellen von Klemmverbindungen, Lötverbindungen -
```
und Steckverbindungen
```
```
```
Handhaben von Messen elektrischer und berufstypischer
```
Meßgeräten und nichtelektrischer Größen
Prüfgeräten
```
```
```
Anfertigen und Anfertigen und Lesen - -
```
Lesen von von Fertigungszeichnungen
Skizzen und
einfachen
Fertigungs-
zeichnungen
```
```
```
Anfertigen und Anfertigen und Lesen von Montageplänen,
```
Lesen ein- Stromlaufplänen und Bauschaltplänen
facher
Schaltungs-
zeichnungen
```
```
```
Schalten nach Kenntnis der Wicklungsarten und -
```
einfachen deren zweckmäßige Ausführung
Schaltungs-
plänen
```
```
```
Anschließen Wickeln von Spulen Wickeln von Motoren und
```
elektro- und Transformatoren Formen von Spulen, auch
mechanischer maschinell
Bauteile
```
```
```
- Einlegen, Schalten und Aufnehmen von Wicklungen
```
```
```
```
- Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von
```
elektromechanischen und elektronischen Geräten
und Maschinen
```
```
```
-
- Prüfen, Messen und Einstellen
```
von elektromechanischen und
elektronischen Geräten und
Maschinen
```
```
```
-
- Auswuchten von -
```
drehenden Teilen
```
```
```
-
- Entstören von elektrischen
```
Maschinen und Geräten
```
```
```
- Kenntnis über Betrieb und Funktion
```
elektronischer Bauteile und Baugruppen und der
Leistungselektronik
```
```
```
-
- Prüfen, Einstellen und in
```
Betrieb nehmen von Schaltungen
mit Halbleiterbauteilen,
Baugruppen und Sensoren nach
Anleitungen und Plänen
```
```
```
-
- Programmieren, Parametrieren
```
und Anschließen von
freiprogrammierbaren
Steuerungen
```
```
```
- Grundkenntnisse über Betrieb und -
```
Funktion von Bauelementen der
Pneumatik und Hydraulik
```
```
```
- Aufstellen, Anschließen und in Betrieb nehmen
```
von elektromechanischen Maschinen und Geräten
nach Anleitungen und Plänen
```
```
```
- Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen
```
an elektromechanischen und elektronischen
Maschinen und Geräten; systematische Fehlersuche
und Dokumentation
```
```
```
-
-
- Endkontrolle und
-
```
Protokollierung
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen
```
Fachausdrücke
```
```
```
Grundkenntnisse des Qualitäts- Kenntnis und Mitarbeit beim
```
managements Qualitätsmanagement
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie
Maschinen-Sicherheitsverordnung,
Niederspannungs-geräteverordnung, Elektromagnetische
Verträglichkeitsverordnung) und Normen (EN, ÖNORM, ÖVE, TAEV)
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen
zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,
Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Elektrotechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfarbeit umfaßt eine mechanische Arbeitsprobe, eine elektrotechnische Arbeitsprobe und eine steuerungstechnische Arbeitsprobe.
(2) Bei der mechanischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Drehen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand,
Zusammenbauen.
(3) Bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Montage- und Bauschaltplänen,
Herstellen und Schalten von Wicklungen,
Verdrahten von elektrischen und elektronischen Bauteilen zu Geräten nach Stromlaufplänen,
Anschließen und Inbetriebsetzen von elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen einschließlich abschließender Funktionskontrolle,
Anwenden von elektrischen Meß- und Prüfgeräten sowie Messen von elektrischen Größen,
Überprüfen von elektrischen Schutzmaßnahmen.
(4) Bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe sind nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Programmieren einer freiprogrammierbaren Steuerung für eine Elektromaschine,
Verbinden und Zusammenbauen von Bauelementen zu einer Baugruppe der Prozeßsteuertechnik.
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der mechanischen Arbeitsprobe (Abs. 2) eine Dauer von vier Stunden, der elektrotechnischen Prüfarbeit (Abs. 3) eine Dauer von vier Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe (Abs. 4) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(6) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(7) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtige Funktionsfähigkeit,
fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtiges Zusammenbauen von Bauteilen und Geräten nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Schalten von Wicklungen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
richtige Meßergebnisse und Prüfergebnisse,
fachgerechte Verwendung der Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der steuerungstechnischen Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
Elemente des Elektromaschinenbaus und Elektrogerätebaus,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuertechnik und Regelungen),
Elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,
Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,
Meßtechnik,
Zahlensysteme.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben nach Angabe zu umfassen:
Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ................................ zwei Lehrlinge,
```
auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ................................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht
ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, BGBl. Nr. 347/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, BGBl. Nr. 669/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 347/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2002 im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektromaschinentechnik voll anzurechnen.
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