(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION
Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)” stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.
Schweiz
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:
Zentrale Bundesbehörde gem. Art. 6:
Office fédéral de la Justice
Unité Droit international privé
Bundesrain 20
CH-3003 Berne
Téléphone 031 323 88 64
Téléfax 031 322 78 64
e-mail kindesschutz@bj.admin.ch
Zuständige Behörden (Art. 23):
| Kanton | Behörde |
|---|---|
| Argovie | DepartementVolkswirtschaft und InneresBleichemattstrasse 1Postfach 22545001 AarauTéléphone 062 835 14 49Téléfax 062 835 14 59e-mail katja.nusser@ag.ch |
| Appenzell A.Rh. | Departement Inneres und KulturZivilstands- und BürgerrechtsdienstObstmarkt 19102 Herisau 2Téléphone 071 353 64 60Téléfax 071 353 64 59e-mail lars.thoma@ar.ch |
| Appenzell I.Rh. | Standeskommission des KantonsAppenzell InnerrhodenMarktgasse 29050 AppenzellTéléphone 071 788 93 11Téléfax 071 788 93 39e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch |
| Bâle-ville | ErziehungsdepartementRessort DiensteAbteilung SozialpädagogikLeimenstrasse 14001 BaselTéléphone 061 267 84 66Téléfax 061 267 84 94e-mail nicole.haechler@bs.ch |
| Bâle-Campagne | Justiz-,Polizei- und MilitärdirektionZivilrechtsabteilung 1Rathausstrasse 24410 LiestalTéléphone 061 925 57 18Téléfax 061 925 69 31e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch |
| Berne | Kantonales Jugendamt BernGerechtigkeitsgasse 813001 BernTéléphone 031 633 76 33Téléfax 031 633 76 18e-mail kja@jgk.be.chWebsite www.be.ch/kja |
| Fribourg | Service de l’Enfance et de la JeunesseSecteur des milieux d’accueilBoulevard de Pérolles 30Case postale 291705 FribourgTéléphone 026 305 15 30Téléfax 026 305 15 59e-mail perroudst@fr.ch |
| Genève | Office de la jeunesseEvaluation des lieux de placementMadame Mireille Chervaz Dramé7, rue des Granges1204 GenèveTéléphone 022 546 10 40Téléfax 022 546 12 88e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch |
| Glaris | Departement Volkswirtschaft und InneresZwinglistrasse 68750 GlarusTéléphone 055 646 66 00Téléfax 055 646 66 09e-mail jakob.beglinger@gl.ch |
| Grison | Kantonales Sozialamt GraubündenGürtelstrasse 897001 ChurTéléphone 081 257 26 62Téléfax 081 257 21 48e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch |
| Jura | Service de l'action socialeFbg des Capucins 202800 DelémontTéléphone 032 420 51 54Téléfax 032 420 51 41e-mail josette.bueche@jura.ch |
| Lucerne | Regierungsstatthalter des Amtes LuzernBundesplatz 14Postfach 34396002 LuzernTéléphone 041 228 58 02Téléfax 041 228 67 37e-mail rsthlu@lu.ch |
| Neuchâtel | Service des mineurs et des tutellesFbg de l'Hôpital 362000 NeuchâtelTéléphone 032 889 66 40Téléfax 032 889 60 93e-mail service.mineurstutelles@ne.ch |
| Nidwald | Gesundheits- und Sozialdirektion NidwaldenKantonales SozialamtEngelbergstrasse 346371 StansTéléphone 041 618 75 50Téléfax 041 618 77 15e-mail sozialamt@nw.ch |
| Obwald | Kantonales SozialamtDorfplatz 46060 SarnenTéléphone 041 666 64 16Téléfax 041 666 64 14e-mail silvia.mengelt@ow.ch |
| Schaffhouse | Amt für Justiz und GemeindenMühlentalstrasse 1058200 SchaffhausenTéléphone 052 632 75 22Téléfax 052 632 77 85e-mail doris.erhart@ktsh.ch |
| St.Gall | Amt für Soziales des Kantons St.GallenSpisergasse 419001 St. GallenTéléphone 071 229 43 51Téléfax 071 229 45 00e-mail regula.mettler@sg.ch |
| Schwyz | Departement des InnernPostfach 21606431 SchwyzTéléphone 041 819 16 15Téléfax 041 819 16 58e-mail iwan.troller@sz.ch |
| Soleure | Amt für soziale SicherheitAmbassadorenhof4509 SolothurnTéléphone 032 627 22 91Téléfax 032 627 22 04e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch |
| Tessin | Dipartimento della sanità e della socialità,Divisione dell'azione sociale e delle famiglieUfficio del Tutore UfficialeViale Officina 66501 BellinzonaTéléphone 091 814 71 12Téléfax 091 814 71 19e-mail dss-utu@ti.ch |
| Turgovie | Generalsekretariat des Departementes fürJustiz und Sicherheit des Kantons ThurgauRegierungsgebäude8510 FrauenfeldTéléphone 052 724 27 02Téléfax 052 724 27 85e-mail kurt.knecht@tg.ch |
| Uri | Amt für JustizAbt. Bürgerrecht und ZivilstandRathausplatz 56460 AltdorfTéléphone 041 875 22 73Téléfax 041 875 22 53e-mail ds.jd@ur.ch |
| Valais | Office cantonal pour la protection de l’enfantAvenue Ritz 291951 SionTéléphone 027 606 48 40Téléfax 027 606 48 24e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch |
| Vaud | Service de protection de la JeunesseBàtiment administratif de la PontaiseAv. des Casernes 21014 LausanneTéléphone 021 316 53 04Téléfax 021 316 53 30e-mail heinz.wernli@vd.ch |
| Zoug | Direktion des InnernKantonales SozialamtVerwaltungsgebäude am PostplatzPostfach 1466301 ZugTelefon 041 728 39 16Telefax 041 728 37 17e-mail walter.maurer@di.zg.ch |
| Zurich | Amt für Jugend und BerufsberatungKantonale Zentralbehörde AdoptionDörflistrasse 1208090 ZürichTéléphone 043 259 96 60Téléfax 043 259 96 08e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch |
Erklärung zu Artikel 22:
Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.
Erklärung zu Artikel 25:
Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.
Senegal:
Zentrale Behörde:
Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)
Ministry of Justice
Seychellen
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:
Director of Social Services
Ministry of Health and Social Development
P.O. Box 190, Victoria House
Slowakei
Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:
Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde
(Centre for International Legal Protection of Children and Youth)
pitálska 6
P.O.Box 57
81499 BRATISLAVA
und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.
Spanien
a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)
Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.
In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales”.
In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:
COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA
Direccion General de Atencion al Nino
Consejeria de Asuntos Sociales de la Junta de Andalucia
C/. Heroes de Toledo s/n
41071 Sevilla
COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON
Direccion General de Bienestar Social
Departamento de Bienestar Social y Trabajo de la Diputacion General de Aragon
Paseo Maria Agustin, 36
50071 Zaragoza
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS
Direccion General de Accion Social
Consejeria de Sanidad y Servicios Sociales
C/. General Elorza, 35
33071 Oviedo
COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES
Direccion General de Juventud, Menores y Familia
Consejeria de Governacion del Gobierno Balear
C/. Francisco Salva s/n, Pont D`Inca – Marratxi
07071 Palma de Mallorca
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS
Direccion General de Proteccion del Menor y la Familia Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales del Gobierno de Canarias
Avda. San Sebastian, 53
38071 Santa Cruz de Tenerife
COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA
Direccion Regional de Bienestar Social
Consejeria de Sanidad, Consumo y Bienestar Social de la Diputacion
Regional de Cantabria
C/. Lealtad, 23
39071 Santander
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA
Direccion General de Servicios Sociales
Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Comunidades
ArDa. 0Portugal, 77
45071 Toledo
COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON
Direccion General de Servicios Sociales
Consejeria de Sanidad y Bienestar Social de la Junta de Castilla y Leon
C/. Maria de Molina, 13
47071 Valladolid
COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA
Direccion General de Atencion a la Infancia
Departamento de Bienestar Social de la Generalidad de Cataluna
Plaza de Pau Vila, 1
08071 Barcelona
COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA
Direccion General de Accion Social
Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Extremadura
C/. Santa Eulalia, 30
06071 Merida (BADAJOZ)
COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA
Direccion General de la Familia
Consejeria de Familia, Mujer y Juventud
Edificio San Caetano, s/n
15771 Santiago de Compostela
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA
Direccion General de Bienestar Social
Consejeria de Salud, Consumo y Bienestar Social
C/. Villamendiana, 17
26071 Logrono
COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID
Comision de Tutela del Menor
(Instituto Madrileno de Atencion a la Infancia)
Consejeria de Integracion Social
C/. Orense, 11, 9.a planta
28071 Madrid
COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA
Instituto de Servicios Sociales
Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales
C/. Alonso Espejo, s/n
30071 Murcia
COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA
Instituto Navarro de Bienestar Social
Departamento de Bienestar Social, Deporte y Vivienda del Gobierno de Navarra
C/. Gonzalez Tablas, s/n
31091 Pamplona
COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO
Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava
C/. General Alava, 10
01071 Vitoria
Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya
c/. Gran Via, 26
48071 Bilbao
Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa
Avda. de la Libertad, 17-19, 4a planta
20071 San Sebastian
COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA
Direccion General de Servicios Sociales
Consejeria de Trabajo y Asuntos Sociales de la Generalidad Valenciana
C/. Conde de Salvatierra, 9
46071 Valencia
IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA
Direccion General del Menor y Familia
Ministerio de Asuntos Sociales
C/. Condesa de Venadito, 34
28071 Madrid
Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:
Direccion General del Menor y Familia
Ministerio de Asuntos Sociales
C/. Condesa de Venadito, 34
28071 Madrid
Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:
Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia”, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.
Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Südafrika
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:
Department of Social Development
Private Bag x885
PRETORIA 0001
Sri Lanka
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka”, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.
Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:
Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;
ii) Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;
iii) Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;
iv) Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;
die Adoption von Kindern zu regeln;
vi) Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;
vii) Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;
viii) geförderte Programme für Kinder sowie
ix) Ausbildung und Forschung.
Swasiland
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:
Zentrale Behörde:
Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.
Thailand
Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:
Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400
Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens
Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.
Togo:
Zentrale Behörde:
National Committee for the Adoption of the Child in Togo
01 PC 1402 Lomé – Togo
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
The Minister in charge of the Protection of the Child
01 PC 1402 Lomé – Togo
Tschechische Republik:
I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.
Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.
Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.
Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:
Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
– ihren ständigen Aufenthalt haben;
– eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;
– einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;
– dauernd aufenthaltsberechtigt sind;
Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.
(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.
Das Amt
wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;
wird als Vormund eines Kindes tätig;
fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;
arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;
bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;
prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;
nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.
II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:
Office of International Legal Protection of Children
Benešova 22
602 00 Brno
Czech Republic
Türkei:
Zentrale Behörde:
Der Premierminister der Republik Türkei
Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz
Abteilung für Kinderdienste
Anafartalar Cad. No: 70
Ulus/Ankara
Türkei
Ungarn:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:
Ministry of Social Affairs and Employment
Postafiók 609
1373 Budapest
[Akadémia u. 3]
[1054 Budapest]
Venezuela
Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.
Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs” als Zentrale Behörde bestimmt.
Vereinigtes Königreich:
Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):
Für England
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Für Wales
The National Assembly for Wales
Child Protection and Placements Team
Children and Families Division
Cathays Park
Cardiff CF10 3NQ
Für Schottland
The Scottish Executive
Young People and Looked After Children
Education Department
Area B (S)
Victoria Quay
Edinburgh EH6 6QQ
Für Nordirland
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Child Care Unit
D1.4 Castle Buildings
Stormont
Belfast BT4 3SQ
Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)
Childlink
10 Lion Yard
Tremadoc Road
Clapham North
London SW4 7NQ
The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd
Jubilee House
1 Jubilee Road
Wheatley
Doncaster DN1 2UE
Norwood Jewish Adoption Society
Broadway House
80.82 The Broadway
Stanmore
Middlesex HA7 4HB
The Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Services
Blackbrook House
Blackbrook Road
St Helens WA11 9RJ
Parents and Children Together
Freepost (SCE6005)
Reading RG1 4ZR
Scottish Adoption Association Ltd
2 Commercial Street
Leith
Edinburgh EH6 6JA
Family Care Society
511 Ormeau Road
Belfast BT7 3GS
Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen
Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.
Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The National Assembly for Wales
Child Protection and Placements Team
Children and Families Division
Cathays Park
Cardiff CF10 3NQ
Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Scottish Executive
Young People and Looked After Children
Education Department
Area B (S)
Victoria Quay
Edinburgh EH6 6QQ
Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Child Care Unit
D1.4 Castle Buildings
Stormont
Belfast BT4 3SQ
Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)
England;
Wales;
Schottland;
Nordirland
In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.
Isle of Man
Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:
Department of Health and Social Security
Social Services Division
Hillary House
Prospect Hill
Douglas
Isle of Man IM1 1EQ
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22):
Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Service
St Joseph.s Church
Fenella Avenue Douglas Isle of Man
Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:
Department of Health and Social Security
Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:
Department of Health and Social Security
Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):
Isle of Man
Vereinigten Staaten
Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Amt für Kinderangelegenheiten:
U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions
CA/OCS/CI
2201 C. Street, N.W.
Washington, DC 20520-2818
Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.
USCIS:
U.S. Citizenship and Immigration Services
Chief, Children’s Issues
20 Massachusetts Avenue, N.W.
Washington, DC 20529
Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.
Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.
Vietnam:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice
The Department of Adoption
60 Tran Phu street
Ba Dinh district
Ha Noi
Viet Nam
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice
The Department of Adoption
60 Tran Phu street
Ba Dinh district
Ha Noi
Viet Nam
Zypern
Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance” als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia”, als zuständige Behörde bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986)
-
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 163/2001 Andorra III 145/1999, III 103/2007 Armenien III 98/2007, III 61/2008 Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 Australien III 145/1999 Belarus III 94/2004 Belgien III 6/2006 Belize III 55/2006, III 66/2007 Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 Brasilien III 145/1999, III 163/2001 Bulgarien III 215/2002 Burkina Faso III 145/1999 Burundi III 145/1999 Cabo Verde III 125/2009 Chile III 9/2000 China III 6/2006 Costa Rica III 145/1999 Côte d’Ivoire III 13/2018 Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 Ecuador III 145/1999 El Salvador III 145/1999 Estland III 262/2002 Fidschi III 9/2013 Finnland III 145/1999 Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 Georgien III 145/1999, III 103/2007 Ghana III 13/2018 Griechenland III 125/2009 Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 Guinea III 94/2004 Haiti III 13/2018 Indien III 94/2004 Irland III 9/2013 Island III 163/2001 Israel III 145/1999 Italien III 163/2001 Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 Kasachstan III 9/2013 Kenia III 31/2007 Kirgisistan III 13/2018 Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 Kroatien III 13/2018 Kuba III 98/2007 Lesotho III 9/2013 Lettland III 246/2002, III 94/2004 Liechtenstein III 47/2009 Litauen III 145/1999, III 166/2006 Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 Madagaskar III 94/2004 Mali III 115/2006, III 42/2007 Malta III 6/2006 Mauritius III 145/1999, III 66/2007 Mazedonien III 47/2009 Mexiko III 145/1999, III 94/2004 Moldau III 145/1999, III 9/2013 Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 Mongolei III 163/2001, III 94/2004 Montenegro III 9/2013 Namibia III 13/2018 Neuseeland III 145/1999 Niederlande III 145/1999 Norwegen III 145/1999, III 6/2006 Panama III 9/2000 Paraguay III 145/1999 Peru III 145/1999 Philippinen III 145/1999, III 115/2006 Polen III 145/1999 Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 Ruanda III 9/2013 Rumänien III 145/1999 Sambia III 13/2018 San Marino III 6/2006 Schweden III 145/1999 Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 Senegal III 9/2013 Serbien III 13/2018 Seychellen III 87/2008 Slowakei III 165/2001 Slowenien III 76/2002 Spanien III 145/1999 Sri Lanka III 145/1999 Südafrika III 94/2004 Swasiland III 272/2013 Thailand III 94/2004 Togo III 125/2009 Tschechische R III 163/2001 Türkei III 94/2004, III 6/2006 Ungarn III 6/2006, III 17/2007 Uruguay III 94/2004 USA III 22/2008, III 61/2008 Venezuela III 145/1999 Vereinigtes Königreich III 134/2003 Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2018)
Erklärung
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:
Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die
Burgenländische Landesregierung
Landhaus
A-7000 Eisenstadt
Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
A-9021 Klagenfurt
Niederösterreichische Landesregierung
Landhausplatz 1
A-3109 St. Pölten
Oberösterreichische Landesregierung
Klosterstraße 7
A-4020 Linz
Salzburger Landesregierung
Chiemseehof
A-5010 Salzburg
Steiermärkische Landesregierung
Hofgasse 12
A-8010 Graz
Tiroler Landesregierung
Landhaus
Maria Theresien-Straße 43
A-6020 Innsbruck
Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
Wiener Landesregierung
Magistratsabteilung 11
Rüdengasse 11
A-1030 Wien
Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das
Bundesministerium für Justiz
Postfach 63
A-1016 Wien
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Andorra:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
Ministry of Health, Welfare, Family and Housing
Avenue Princep Benlloch no. 30, 4a planta
AD – 500 ANDORRA LA VELLA
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 zuständige Behörde, die bescheinigt, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind, das „Ministre de Relacions Exteriors“ der Regierung Andorras ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.
Armenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.
Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.
Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.
Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:
– Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters
– Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;
– Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;
– Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;
– Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;
– Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.
Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien
A. Central authorities of CSAR
Section of CSAR works and methodology of the CSAR Agency
Republican archive of the CSAR Agency
B. Regional authorities of CSAR
Regional agency „Chamber for marriages“ of the CSAR Agency
Regional agency „Special service in Yerevan“ of the CSAR Agency
Regional agency of Arabkir CSAR
Regional agency of Qanaker-Zejtun CSAR
Regional agency of Nork-Marash CSAR
Regional agency of Ajapnjak and Davitashen CSAR
Regional agency of Erebuni and Nubarashen CSAR
Regional agency of Shengavit CSAR
Regional agency of Malatia-Sebastia CSAR
Regional agency of Nor-Nork CSAR
Regional agency of Avan CSAR
Regional agency of Ashtarak CSAR
Regional agency of Aparan CSAR
Regional agency of Talin CSAR
Regional agency of Aragats CSAR
Regional agency of Artashat CSAR
Regional agency of Ararat CSAR
Regional agency of Masis CSAR
Regional agency of Vedy CSAR
Regional agency of Armavir CSAR
Regional agency of Vagharshapat CSAR
Regional agency of Gavar CSAR
Regional agency of Arabkir CSAR
Regional agency of Chambarak CSAR
Regional agency of Martuny CSAR
Regional agency of Vardenis CSAR
Regional agency of Vanadzor CSAR
Regional agency of Tumanyan CSAR
Regional agency of Stepanavan CSAR
Regional agency of Spitak CSAR
Regional agency of Tashir CSAR
Regional agency of Hrazdan CSAR
Regional agency of Abovyan CSAR
Regional agency of Yegvard CSAR
Regional agency of Charentsavan CSAR
Regional agency of Gyumry CSAR
Regional agency of Aghuryan CSAR
Regional agency of Amasya CSAR
Regional agency of Ashotsk CSAR
Regional agency of Artik CSAR
Regional agency of Maralik CSAR
Regional agency of Kapan CSAR
Regional agency of Goris CSAR
Regional agency of Megry CSAR
Regional agency of Sisyan CSAR
Regional agency of Qajaran CSAR
Regional agency of Yeghegnadzor CSAR
Regional agency of Jermuk CSAR
Regional agency of Vaik CSAR
Regional agency of Ijevan CSAR
Regional agency of Dilijan CSAR
Regional agency of Noyemberyan CSAR
Regional agency of Berd CSAR
Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Department of the Notary Civil Status Acts
Inschaatchilar Avenue 1
BAKU
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Australien:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien
The Secretary
Commonwealth Attorney-General`s Department
Robert Garran Offices
BARTON ACT 2600
AUSTRALIA
als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:
die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;
Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;
Zustimmung zur Adoption eines Kindes;
Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;
Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.
Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:
Für den Bundesstaat New South Wales:
Manager, Adoption Services
New South Wales Department of Community Services
PO Box 3485
PARRAMATTA NSW 2124
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Victoria:
Manager, Adoption and Permanent Care
Victorian Department of Human Services
GPO Box 4057
MELBOURNE VIC 3001
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Queensland:
Manager, Adoption Services
Queensland Department of Families, Youth and Community Care
GPO Box 806
BRISBANE QLD 4001
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Western Australia:
Manager, Adoption Services
Western Australian Department of Family and Children`s Services
189 Royal St EAST PERTH WA 6004
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat South Australia:
Manager, Adoption and Family Information Service
South Australian Department of Human Services
PO Box 39 Rundle Mall
ADELAIDE SA 5000
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Tasmania:
Manager, Adoption Services
Tasmanian Department of Community and Health Services
GPO Box 538
HOBART TAS 7001
AUSTRALIA
Für das Northern Territory:
Manager, Adoptions and Placement Support Unit
Northern Territory Health Services
PO Box 40596 Casuarina
DARWIN NT 0810
AUSTRALIA
Für das Australian Capital Territory:
Co-ordinator, Intercountry Adoption Service
Australian Capital Territory Family Services Bureau
Locked Bag 3000
WODEN ACT 2606
AUSTRALIA
Für das Territory of Norfolk Island:
Program Manager, Community Services
The Administration of Norfolk Island
Kingston
NORFOLK ISLAND 2899
AUSTRALIA
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.
Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.
Belarus:
Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.
Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:
– das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);
– die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und
– die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.
Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:
mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;
ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.
Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.
Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Belgien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.
Behörden:
Bundesstaat:
Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.
Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,
Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten
Boulevard de Waterloo, 115
B-1000 Brüssel
Gemeinschaften:
Französische Gemeinschaft:
Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft
Generaldirektion Jugendhilfe
Espace 27 septembre
Boulevard Leopold II, 44
B-1080 Brüssel
Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Flämische Gemeinschaft:
Kind en Gezin
Hallepoortlaan, 27
B-1060 Brüssel
Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Deutschsprachige Gemeinschaft:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen
Gospertstrasse 1
B-4700 Eupen
Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.
Belize:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.
Bolivien:
Artikel 15 Absatz 1:
Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.
Artikel 19 :
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Código Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.
Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia
Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Brasilien:
Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.
Bulgarien:
Erklärung gemäß Artikel 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1:
Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..
Erklärung gemäß Artikel 17, 21 und 28:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.
Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.
Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.
Erklärung gemäß Artikel 34:
Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.
Burkina Faso:
Zu Artikel 13
Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.
Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das
Ministere de l`Action Sociale et de la Famille
01 B.P. 515 Ouagadougou 01
Burkina Faso
Kontaktpersonen:
Madame Bana Ouandaogo
Ministre de l`Action Sociale et de la Famille
Madame Fatoumata Ouattara
Directrice de l`Enfance
Madame Haoua Tapsoba
Die Verkehrssprache ist Französisch.
China:
Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:
Direktor für soziale Wohlfahrt
c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2
Sektion für Soziale Wohlfahrt
Room 720, 7/F Wu Chung House
213 Queen's Road East
Wanchai, Hong Kong
Volksrepublik China
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:
Instituto de Accao Social
(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)
Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao
Volksrepublik China
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
Costa Rica:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:
„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.
Côte d'Ivoire:
Zentrale Behörde:
Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:
– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und
– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Dänemark:
Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.
Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.
Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:
The Regional State Administration for Greater Copenhagen
Borups Allé 177
2400 Copenhagen NV
Denmark
The Regional State Administration for Zealand
Dronnigensgade 30
4800 Nykøbing F
Denmark
The Regional State Administration for North Jutland
Aalborghus Slot
Slotspladsen 1
9000 Aalborg
Denmark
The Regional State Administration for Southern Denmark
H.P. Hansens Gade 42
6200 Aabenraa
Denmark
The Regional State Administration for Central Jutland
St. Blichers Vej 5
6950 Ringkøbing
Denmark
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.
Deutschland:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:
Bundesbehörde:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –
53094 BONN
Landesbehörden:
Baden-Württemberg
Landeswohlfahrtsverband Baden
Ernst-Frey-Strasse 9
76135 KARLSRUHE
Postfach 4109
76026 KARLSRUHE
Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
Landesjugendamt
Lindenspürstrasse 39
70176 STUTTGART
Postfach 106022
70049 STUTTGART
Bayern
Bayerisches Landesjugendamt
Postfach 190254
80602 MÜNCHEN
Berlin und Brandenburg
Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg
Fritz-Heckert-Strasse 1
16321 BERNAU
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –
GZA
Feuerbergstrasse 43 B
22337 HAMBURG
Hessen
Hessisches Sozialministerium
Abt. II – Landesjugendamt
Dostojewskistrasse 4
65187 WIESBADEN
Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Warendorfer Strasse 25
48133 MÜNSTER
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Dezernat 4
Jugend
Amt für Kinder und Familie
50663 KÖLN
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt
Außenstelle Neubrandenburg
Neustrelitzer Str. 120, Block D
17033 Neubrandenburg
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle
Rheinallee 97-101
55116 MAINZ
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Malstatter Markt 11
66115 SAARBRÜCKEN
Sachsen
Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
Abteilung 4 – Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Reichsstrasse 3
09112 CHEMNITZ
Postfach 1362
09072 CHEMNITZ
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Neustädter Passage 15
06122 HALLE
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Abteilung 5
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Steinweg 23
96617 MEININGEN
Postfach 100141
98490 SUHL
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:
Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt
durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder
durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.
Dominikanische Republik:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:
National Counsel for Childhood and Adolescence
Ecuador:
Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:
Corte Nacional de Menores
Veintimilla y Reina Victoria
Quito, Ecuador
El Salvador:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;
In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.
Estland:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Fidschi:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Finnland:
Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.
Frankreich:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:
Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
244 boulevard Saint-Germain
75303 PARIS 07 SP
France
Kontaktperson:
Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das
Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
244 boulevard Saint-Germain
75303 PARIS 07 SP
France
die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.
Zugelassene Organisation gem. Art. 13:
– Agence Française de l´Adoption (AFA)
Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.
Die Kontaktdaten lauten:
19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France
– Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):
Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.
Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009).
Georgien:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Education and Science
Head of the Child Care Division
52, Uznadze str.
Tbilisi
Georgia
Ghana:
Zentrale Behörde:
Department of Social Development
Post Office Box MB. 230
Accra, Ghana
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Ministry of Gender, Children and Social Protection
P.O. Box M 186 Ministry
Accra, Ghana
Griechenland:
Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:
(a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.
(b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.
(c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.
(d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.
(e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.
(f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.
(g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.
(h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.
Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.
Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:
die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und
dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.
Guatemala:
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).
Guinea:
Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:
His Excellency Mister Kazaliou Baldé
Ambassador of the Republic of Guinee
to the Benelux and the European Union
Haiti:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Affairs
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Institute of Social Well Being and Research
Indien:
Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:
Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)
West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram
New Dehli-110 066
Italien:
Erklärung gemäß Artikel 22:
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.
Erklärung gemäß Artikel 23:
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.
Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:
Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;
Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;
Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;
Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;
Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;
Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;
Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;
Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.
Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.
Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.
Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:
COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI
Via Veneto, 56
00187 Roma (Italie)
Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.
Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.
Irland:
Zentrale Behörde:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Shelbourne House
Shelbourne Road
DUBLIN 4
Ireland
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Shelbourne House
Shelbourne Road
DUBLIN 4
Ireland
Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:
– Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;
– Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;
– Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;
– Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;
– Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;
– Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und
– Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.
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