(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-18
Status Aufgehoben · 2018-02-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
Änderungshistorie JSON API

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)” stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.

Schweiz

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Bundesbehörde gem. Art. 6:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 Berne

Téléphone 031 323 88 64

Téléfax 031 322 78 64

e-mail kindesschutz@bj.admin.ch

Zuständige Behörden (Art. 23):

Kanton Behörde
Argovie DepartementVolkswirtschaft und InneresBleichemattstrasse 1Postfach 22545001 AarauTéléphone 062 835 14 49Téléfax 062 835 14 59e-mail katja.nusser@ag.ch
Appenzell A.Rh. Departement Inneres und KulturZivilstands- und BürgerrechtsdienstObstmarkt 19102 Herisau 2Téléphone 071 353 64 60Téléfax 071 353 64 59e-mail lars.thoma@ar.ch
Appenzell I.Rh. Standeskommission des KantonsAppenzell InnerrhodenMarktgasse 29050 AppenzellTéléphone 071 788 93 11Téléfax 071 788 93 39e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch
Bâle-ville ErziehungsdepartementRessort DiensteAbteilung SozialpädagogikLeimenstrasse 14001 BaselTéléphone 061 267 84 66Téléfax 061 267 84 94e-mail nicole.haechler@bs.ch
Bâle-Campagne Justiz-,Polizei- und MilitärdirektionZivilrechtsabteilung 1Rathausstrasse 24410 LiestalTéléphone 061 925 57 18Téléfax 061 925 69 31e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch
Berne Kantonales Jugendamt BernGerechtigkeitsgasse 813001 BernTéléphone 031 633 76 33Téléfax 031 633 76 18e-mail kja@jgk.be.chWebsite www.be.ch/kja
Fribourg Service de l’Enfance et de la JeunesseSecteur des milieux d’accueilBoulevard de Pérolles 30Case postale 291705 FribourgTéléphone 026 305 15 30Téléfax 026 305 15 59e-mail perroudst@fr.ch
Genève Office de la jeunesseEvaluation des lieux de placementMadame Mireille Chervaz Dramé7, rue des Granges1204 GenèveTéléphone 022 546 10 40Téléfax 022 546 12 88e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch
Glaris Departement Volkswirtschaft und InneresZwinglistrasse 68750 GlarusTéléphone 055 646 66 00Téléfax 055 646 66 09e-mail jakob.beglinger@gl.ch
Grison Kantonales Sozialamt GraubündenGürtelstrasse 897001 ChurTéléphone 081 257 26 62Téléfax 081 257 21 48e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch
Jura Service de l'action socialeFbg des Capucins 202800 DelémontTéléphone 032 420 51 54Téléfax 032 420 51 41e-mail josette.bueche@jura.ch
Lucerne Regierungsstatthalter des Amtes LuzernBundesplatz 14Postfach 34396002 LuzernTéléphone 041 228 58 02Téléfax 041 228 67 37e-mail rsthlu@lu.ch
Neuchâtel Service des mineurs et des tutellesFbg de l'Hôpital 362000 NeuchâtelTéléphone 032 889 66 40Téléfax 032 889 60 93e-mail service.mineurstutelles@ne.ch
Nidwald Gesundheits- und Sozialdirektion NidwaldenKantonales SozialamtEngelbergstrasse 346371 StansTéléphone 041 618 75 50Téléfax 041 618 77 15e-mail sozialamt@nw.ch
Obwald Kantonales SozialamtDorfplatz 46060 SarnenTéléphone 041 666 64 16Téléfax 041 666 64 14e-mail silvia.mengelt@ow.ch
Schaffhouse Amt für Justiz und GemeindenMühlentalstrasse 1058200 SchaffhausenTéléphone 052 632 75 22Téléfax 052 632 77 85e-mail doris.erhart@ktsh.ch
St.Gall Amt für Soziales des Kantons St.GallenSpisergasse 419001 St. GallenTéléphone 071 229 43 51Téléfax 071 229 45 00e-mail regula.mettler@sg.ch
Schwyz Departement des InnernPostfach 21606431 SchwyzTéléphone 041 819 16 15Téléfax 041 819 16 58e-mail iwan.troller@sz.ch
Soleure Amt für soziale SicherheitAmbassadorenhof4509 SolothurnTéléphone 032 627 22 91Téléfax 032 627 22 04e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch
Tessin Dipartimento della sanità e della socialità,Divisione dell'azione sociale e delle famiglieUfficio del Tutore UfficialeViale Officina 66501 BellinzonaTéléphone 091 814 71 12Téléfax 091 814 71 19e-mail dss-utu@ti.ch
Turgovie Generalsekretariat des Departementes fürJustiz und Sicherheit des Kantons ThurgauRegierungsgebäude8510 FrauenfeldTéléphone 052 724 27 02Téléfax 052 724 27 85e-mail kurt.knecht@tg.ch
Uri Amt für JustizAbt. Bürgerrecht und ZivilstandRathausplatz 56460 AltdorfTéléphone 041 875 22 73Téléfax 041 875 22 53e-mail ds.jd@ur.ch
Valais Office cantonal pour la protection de l’enfantAvenue Ritz 291951 SionTéléphone 027 606 48 40Téléfax 027 606 48 24e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch
Vaud Service de protection de la JeunesseBàtiment administratif de la PontaiseAv. des Casernes 21014 LausanneTéléphone 021 316 53 04Téléfax 021 316 53 30e-mail heinz.wernli@vd.ch
Zoug Direktion des InnernKantonales SozialamtVerwaltungsgebäude am PostplatzPostfach 1466301 ZugTelefon 041 728 39 16Telefax 041 728 37 17e-mail walter.maurer@di.zg.ch
Zurich Amt für Jugend und BerufsberatungKantonale Zentralbehörde AdoptionDörflistrasse 1208090 ZürichTéléphone 043 259 96 60Téléfax 043 259 96 08e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch

Erklärung zu Artikel 22:

Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.

Erklärung zu Artikel 25:

Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.

Senegal:

Zentrale Behörde:

Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)

Ministry of Justice

Seychellen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:

Director of Social Services

Ministry of Health and Social Development

P.O. Box 190, Victoria House

Slowakei

Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:

Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde

(Centre for International Legal Protection of Children and Youth)

pitálska 6

P.O.Box 57

81499 BRATISLAVA

und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.

Spanien

1.

a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)

Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.

In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales”.

In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:

COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA

Direccion General de Atencion al Nino

Consejeria de Asuntos Sociales de la Junta de Andalucia

C/. Heroes de Toledo s/n

41071 Sevilla

COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON

Direccion General de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social y Trabajo de la Diputacion General de Aragon

Paseo Maria Agustin, 36

50071 Zaragoza

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Sanidad y Servicios Sociales

C/. General Elorza, 35

33071 Oviedo

COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES

Direccion General de Juventud, Menores y Familia

Consejeria de Governacion del Gobierno Balear

C/. Francisco Salva s/n, Pont D`Inca – Marratxi

07071 Palma de Mallorca

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS

Direccion General de Proteccion del Menor y la Familia Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales del Gobierno de Canarias

Avda. San Sebastian, 53

38071 Santa Cruz de Tenerife

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA

Direccion Regional de Bienestar Social

Consejeria de Sanidad, Consumo y Bienestar Social de la Diputacion

Regional de Cantabria

C/. Lealtad, 23

39071 Santander

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Comunidades

ArDa. 0Portugal, 77

45071 Toledo

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Bienestar Social de la Junta de Castilla y Leon

C/. Maria de Molina, 13

47071 Valladolid

COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA

Direccion General de Atencion a la Infancia

Departamento de Bienestar Social de la Generalidad de Cataluna

Plaza de Pau Vila, 1

08071 Barcelona

COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA

Direccion General de Accion Social

Consejeria de Bienestar Social de la Junta de Extremadura

C/. Santa Eulalia, 30

06071 Merida (BADAJOZ)

COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA

Direccion General de la Familia

Consejeria de Familia, Mujer y Juventud

Edificio San Caetano, s/n

15771 Santiago de Compostela

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA

Direccion General de Bienestar Social

Consejeria de Salud, Consumo y Bienestar Social

C/. Villamendiana, 17

26071 Logrono

COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID

Comision de Tutela del Menor

(Instituto Madrileno de Atencion a la Infancia)

Consejeria de Integracion Social

C/. Orense, 11, 9.a planta

28071 Madrid

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA

Instituto de Servicios Sociales

Consejeria de Sanidad y Asuntos Sociales

C/. Alonso Espejo, s/n

30071 Murcia

COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA

Instituto Navarro de Bienestar Social

Departamento de Bienestar Social, Deporte y Vivienda del Gobierno de Navarra

C/. Gonzalez Tablas, s/n

31091 Pamplona

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO

1.

Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava

C/. General Alava, 10

01071 Vitoria

2.

Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya

c/. Gran Via, 26

48071 Bilbao

3.

Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa

Avda. de la Libertad, 17-19, 4a planta

20071 San Sebastian

COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA

Direccion General de Servicios Sociales

Consejeria de Trabajo y Asuntos Sociales de la Generalidad Valenciana

C/. Conde de Salvatierra, 9

46071 Valencia

IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

b)

Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:

Direccion General del Menor y Familia

Ministerio de Asuntos Sociales

C/. Condesa de Venadito, 34

28071 Madrid

2.

Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:

Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia”, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

3.

Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Südafrika

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Department of Social Development

Private Bag x885

PRETORIA 0001

Sri Lanka

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka”, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.

Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:

i)

Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;

ii) Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;

iii) Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;

iv) Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;

v)

die Adoption von Kindern zu regeln;

vi) Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;

vii) Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;

viii) geförderte Programme für Kinder sowie

ix) Ausbildung und Forschung.

Swasiland

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:

Zentrale Behörde:

Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.

Thailand

1.

Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400

2.

Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens

Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.

Togo:

1.

Zentrale Behörde:

National Committee for the Adoption of the Child in Togo

01 PC 1402 Lomé – Togo

2.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The Minister in charge of the Protection of the Child

01 PC 1402 Lomé – Togo

Tschechische Republik:

I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.

Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.

Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:

a)

Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik

– ihren ständigen Aufenthalt haben;

– eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;

– einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;

– dauernd aufenthaltsberechtigt sind;

b)

Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

c)

Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.

(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.

Das Amt

a)

wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;

b)

wird als Vormund eines Kindes tätig;

c)

fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;

d)

sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;

e)

arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;

f)

bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;

g)

prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;

h)

nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

i)

gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.

II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:

Office of International Legal Protection of Children

Benešova 22

602 00 Brno

Czech Republic

Türkei:

Zentrale Behörde:

Der Premierminister der Republik Türkei

Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz

Abteilung für Kinderdienste

Anafartalar Cad. No: 70

Ulus/Ankara

Türkei

Ungarn:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:

Ministry of Social Affairs and Employment

Postafiók 609

1373 Budapest

[Akadémia u. 3]

[1054 Budapest]

Venezuela

Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.

Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs” als Zentrale Behörde bestimmt.

Vereinigtes Königreich:

Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):

1.

Für England

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

2.

Für Wales

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

3.

Für Schottland

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

4.

Für Nordirland

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)

Childlink

10 Lion Yard

Tremadoc Road

Clapham North

London SW4 7NQ

The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd

Jubilee House

1 Jubilee Road

Wheatley

Doncaster DN1 2UE

Norwood Jewish Adoption Society

Broadway House

80.82 The Broadway

Stanmore

Middlesex HA7 4HB

The Nugent Care Society

Children.s Fieldwork Services

Blackbrook House

Blackbrook Road

St Helens WA11 9RJ

Parents and Children Together

Freepost (SCE6005)

Reading RG1 4ZR

Scottish Adoption Association Ltd

2 Commercial Street

Leith

Edinburgh EH6 6JA

Family Care Society

511 Ormeau Road

Belfast BT7 3GS

Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen

Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.

Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind

The Department of Health

Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)

Wellington House

135.155 Waterloo Road

London SE1 8UG

Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The National Assembly for Wales

Child Protection and Placements Team

Children and Families Division

Cathays Park

Cardiff CF10 3NQ

Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Scottish Executive

Young People and Looked After Children

Education Department

Area B (S)

Victoria Quay

Edinburgh EH6 6QQ

Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Child Care Unit

D1.4 Castle Buildings

Stormont

Belfast BT4 3SQ

Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)

England;

Wales;

Schottland;

Nordirland

In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.

Isle of Man

Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:

Department of Health and Social Security

Social Services Division

Hillary House

Prospect Hill

Douglas

Isle of Man IM1 1EQ

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22):

Nugent Care Society

Children.s Fieldwork Service

St Joseph.s Church

Fenella Avenue Douglas Isle of Man

Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:

Department of Health and Social Security

Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:

Department of Health and Social Security

Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):

Isle of Man

Vereinigten Staaten

Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.

Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Amt für Kinderangelegenheiten:

U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions

CA/OCS/CI

2201 C. Street, N.W.

Washington, DC 20520-2818

Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.

USCIS:

U.S. Citizenship and Immigration Services

Chief, Children’s Issues

20 Massachusetts Avenue, N.W.

Washington, DC 20529

Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.

Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.

Vietnam:

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice

The Department of Adoption

60 Tran Phu street

Ba Dinh district

Ha Noi

Viet Nam

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Justice

The Department of Adoption

60 Tran Phu street

Ba Dinh district

Ha Noi

Viet Nam

Zypern

Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance” als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia”, als zuständige Behörde bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -

in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,

in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,

überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,

in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986)

-

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 163/2001 Andorra III 145/1999, III 103/2007 Armenien III 98/2007, III 61/2008 Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 Australien III 145/1999 Belarus III 94/2004 Belgien III 6/2006 Belize III 55/2006, III 66/2007 Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 Brasilien III 145/1999, III 163/2001 Bulgarien III 215/2002 Burkina Faso III 145/1999 Burundi III 145/1999 Cabo Verde III 125/2009 Chile III 9/2000 China III 6/2006 Costa Rica III 145/1999 Côte d’Ivoire III 13/2018 Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 Ecuador III 145/1999 El Salvador III 145/1999 Estland III 262/2002 Fidschi III 9/2013 Finnland III 145/1999 Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 Georgien III 145/1999, III 103/2007 Ghana III 13/2018 Griechenland III 125/2009 Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 Guinea III 94/2004 Haiti III 13/2018 Indien III 94/2004 Irland III 9/2013 Island III 163/2001 Israel III 145/1999 Italien III 163/2001 Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 Kasachstan III 9/2013 Kenia III 31/2007 Kirgisistan III 13/2018 Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 Kroatien III 13/2018 Kuba III 98/2007 Lesotho III 9/2013 Lettland III 246/2002, III 94/2004 Liechtenstein III 47/2009 Litauen III 145/1999, III 166/2006 Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 Madagaskar III 94/2004 Mali III 115/2006, III 42/2007 Malta III 6/2006 Mauritius III 145/1999, III 66/2007 Mazedonien III 47/2009 Mexiko III 145/1999, III 94/2004 Moldau III 145/1999, III 9/2013 Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 Mongolei III 163/2001, III 94/2004 Montenegro III 9/2013 Namibia III 13/2018 Neuseeland III 145/1999 Niederlande III 145/1999 Norwegen III 145/1999, III 6/2006 Panama III 9/2000 Paraguay III 145/1999 Peru III 145/1999 Philippinen III 145/1999, III 115/2006 Polen III 145/1999 Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 Ruanda III 9/2013 Rumänien III 145/1999 Sambia III 13/2018 San Marino III 6/2006 Schweden III 145/1999 Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 Senegal III 9/2013 Serbien III 13/2018 Seychellen III 87/2008 Slowakei III 165/2001 Slowenien III 76/2002 Spanien III 145/1999 Sri Lanka III 145/1999 Südafrika III 94/2004 Swasiland III 272/2013 Thailand III 94/2004 Togo III 125/2009 Tschechische R III 163/2001 Türkei III 94/2004, III 6/2006 Ungarn III 6/2006, III 17/2007 Uruguay III 94/2004 USA III 22/2008, III 61/2008 Venezuela III 145/1999 Vereinigtes Königreich III 134/2003 Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2018)

Erklärung

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:

a)

Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die

Burgenländische Landesregierung

Landhaus

A-7000 Eisenstadt

Kärntner Landesregierung

Arnulfplatz 1

A-9021 Klagenfurt

Niederösterreichische Landesregierung

Landhausplatz 1

A-3109 St. Pölten

Oberösterreichische Landesregierung

Klosterstraße 7

A-4020 Linz

Salzburger Landesregierung

Chiemseehof

A-5010 Salzburg

Steiermärkische Landesregierung

Hofgasse 12

A-8010 Graz

Tiroler Landesregierung

Landhaus

Maria Theresien-Straße 43

A-6020 Innsbruck

Vorarlberger Landesregierung

Landhaus

A-6901 Bregenz

Wiener Landesregierung

Magistratsabteilung 11

Rüdengasse 11

A-1030 Wien

b)

Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das

Bundesministerium für Justiz

Postfach 63

A-1016 Wien

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Andorra:

1.

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Zentrale Behörde:

Ministry of Health, Welfare, Family and Housing

Avenue Princep Benlloch no. 30, 4a planta

AD – 500 ANDORRA LA VELLA

2.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 zuständige Behörde, die bescheinigt, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind, das „Ministre de Relacions Exteriors“ der Regierung Andorras ist.

3.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.

Armenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.

Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.

Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:

– Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters

– Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;

– Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;

– Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;

– Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;

– Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.

Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien

A. Central authorities of CSAR

Section of CSAR works and methodology of the CSAR Agency

Republican archive of the CSAR Agency

B. Regional authorities of CSAR

Regional agency „Chamber for marriages“ of the CSAR Agency

Regional agency „Special service in Yerevan“ of the CSAR Agency

Regional agency of Arabkir CSAR

Regional agency of Qanaker-Zejtun CSAR

Regional agency of Nork-Marash CSAR

Regional agency of Ajapnjak and Davitashen CSAR

Regional agency of Erebuni and Nubarashen CSAR

Regional agency of Shengavit CSAR

Regional agency of Malatia-Sebastia CSAR

Regional agency of Nor-Nork CSAR

Regional agency of Avan CSAR

Regional agency of Ashtarak CSAR

Regional agency of Aparan CSAR

Regional agency of Talin CSAR

Regional agency of Aragats CSAR

Regional agency of Artashat CSAR

Regional agency of Ararat CSAR

Regional agency of Masis CSAR

Regional agency of Vedy CSAR

Regional agency of Armavir CSAR

Regional agency of Vagharshapat CSAR

Regional agency of Gavar CSAR

Regional agency of Arabkir CSAR

Regional agency of Chambarak CSAR

Regional agency of Martuny CSAR

Regional agency of Vardenis CSAR

Regional agency of Vanadzor CSAR

Regional agency of Tumanyan CSAR

Regional agency of Stepanavan CSAR

Regional agency of Spitak CSAR

Regional agency of Tashir CSAR

Regional agency of Hrazdan CSAR

Regional agency of Abovyan CSAR

Regional agency of Yegvard CSAR

Regional agency of Charentsavan CSAR

Regional agency of Gyumry CSAR

Regional agency of Aghuryan CSAR

Regional agency of Amasya CSAR

Regional agency of Ashotsk CSAR

Regional agency of Artik CSAR

Regional agency of Maralik CSAR

Regional agency of Kapan CSAR

Regional agency of Goris CSAR

Regional agency of Megry CSAR

Regional agency of Sisyan CSAR

Regional agency of Qajaran CSAR

Regional agency of Yeghegnadzor CSAR

Regional agency of Jermuk CSAR

Regional agency of Vaik CSAR

Regional agency of Ijevan CSAR

Regional agency of Dilijan CSAR

Regional agency of Noyemberyan CSAR

Regional agency of Berd CSAR

Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.

Aserbaidschan:

1.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.

2.

Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.

3.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

4.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.

5.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

Department of the Notary Civil Status Acts

Inschaatchilar Avenue 1

BAKU

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

Australien:

1.

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien

The Secretary

Commonwealth Attorney-General`s Department

Robert Garran Offices

BARTON ACT 2600

AUSTRALIA

als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:

a)

die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;

b)

Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;

c)

Zustimmung zur Adoption eines Kindes;

d)

Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;

e)

Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.

2.

Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:

Für den Bundesstaat New South Wales:

Manager, Adoption Services

New South Wales Department of Community Services

PO Box 3485

PARRAMATTA NSW 2124

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Victoria:

Manager, Adoption and Permanent Care

Victorian Department of Human Services

GPO Box 4057

MELBOURNE VIC 3001

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Queensland:

Manager, Adoption Services

Queensland Department of Families, Youth and Community Care

GPO Box 806

BRISBANE QLD 4001

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Western Australia:

Manager, Adoption Services

Western Australian Department of Family and Children`s Services

189 Royal St EAST PERTH WA 6004

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat South Australia:

Manager, Adoption and Family Information Service

South Australian Department of Human Services

PO Box 39 Rundle Mall

ADELAIDE SA 5000

AUSTRALIA

Für den Bundesstaat Tasmania:

Manager, Adoption Services

Tasmanian Department of Community and Health Services

GPO Box 538

HOBART TAS 7001

AUSTRALIA

Für das Northern Territory:

Manager, Adoptions and Placement Support Unit

Northern Territory Health Services

PO Box 40596 Casuarina

DARWIN NT 0810

AUSTRALIA

Für das Australian Capital Territory:

Co-ordinator, Intercountry Adoption Service

Australian Capital Territory Family Services Bureau

Locked Bag 3000

WODEN ACT 2606

AUSTRALIA

Für das Territory of Norfolk Island:

Program Manager, Community Services

The Administration of Norfolk Island

Kingston

NORFOLK ISLAND 2899

AUSTRALIA

3.

Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

4.

Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

5.

Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.

6.

Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.

Belarus:

1.

Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.

2.

Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:

– das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);

– die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und

– die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.

Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:

a)

mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;

b)

ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.

3.

Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.

Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Belgien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.

Behörden:

Bundesstaat:

Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.

Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,

Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten

Boulevard de Waterloo, 115

B-1000 Brüssel

Gemeinschaften:

1.

Französische Gemeinschaft:

Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft

Generaldirektion Jugendhilfe

Espace 27 septembre

Boulevard Leopold II, 44

B-1080 Brüssel

Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

2.

Flämische Gemeinschaft:

Kind en Gezin

Hallepoortlaan, 27

B-1060 Brüssel

Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

3.

Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen

Gospertstrasse 1

B-4700 Eupen

Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.

Belize:

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.

Bolivien:

Artikel 15 Absatz 1:

Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.

Artikel 19 :

Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Código Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.

Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia

Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

Brasilien:

Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.

Bulgarien:

1.

Erklärung gemäß Artikel 2:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.

2.

Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1:

Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..

3.

Erklärung gemäß Artikel 17, 21 und 28:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.

4.

Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

5.

Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.

6.

Erklärung gemäß Artikel 25:

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.

7.

Erklärung gemäß Artikel 34:

Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.

Burkina Faso:

Zu Artikel 13

Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.

Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das

Ministere de l`Action Sociale et de la Famille

01 B.P. 515 Ouagadougou 01

Burkina Faso

Kontaktpersonen:

Madame Bana Ouandaogo

Ministre de l`Action Sociale et de la Famille

Madame Fatoumata Ouattara

Directrice de l`Enfance

Madame Haoua Tapsoba

Die Verkehrssprache ist Französisch.

China:

1.

Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

2.

Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.

3.

Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.

4.

Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

5.

In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

Direktor für soziale Wohlfahrt

c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2

Sektion für Soziale Wohlfahrt

Room 720, 7/F Wu Chung House

213 Queen's Road East

Wanchai, Hong Kong

Volksrepublik China

6.

In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

Instituto de Accao Social

(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)

Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao

Volksrepublik China

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

Costa Rica:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:

„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.

Côte d'Ivoire:

Zentrale Behörde:

Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:

– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und

– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Dänemark:

Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.

Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.

Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:

The Regional State Administration for Greater Copenhagen

Borups Allé 177

2400 Copenhagen NV

Denmark

The Regional State Administration for Zealand

Dronnigensgade 30

4800 Nykøbing F

Denmark

The Regional State Administration for North Jutland

Aalborghus Slot

Slotspladsen 1

9000 Aalborg

Denmark

The Regional State Administration for Southern Denmark

H.P. Hansens Gade 42

6200 Aabenraa

Denmark

The Regional State Administration for Central Jutland

St. Blichers Vej 5

6950 Ringkøbing

Denmark

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.

Deutschland:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:

Bundesbehörde:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –

53094 BONN

Landesbehörden:

Baden-Württemberg

Landeswohlfahrtsverband Baden

Ernst-Frey-Strasse 9

76135 KARLSRUHE

Postfach 4109

76026 KARLSRUHE

Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

Landesjugendamt

Lindenspürstrasse 39

70176 STUTTGART

Postfach 106022

70049 STUTTGART

Bayern

Bayerisches Landesjugendamt

Postfach 190254

80602 MÜNCHEN

Berlin und Brandenburg

Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg

Fritz-Heckert-Strasse 1

16321 BERNAU

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –

GZA

Feuerbergstrasse 43 B

22337 HAMBURG

Hessen

Hessisches Sozialministerium

Abt. II – Landesjugendamt

Dostojewskistrasse 4

65187 WIESBADEN

Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Warendorfer Strasse 25

48133 MÜNSTER

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

Dezernat 4

Jugend

Amt für Kinder und Familie

50663 KÖLN

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt

Außenstelle Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120, Block D

17033 Neubrandenburg

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle

Rheinallee 97-101

55116 MAINZ

Saarland

Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Malstatter Markt 11

66115 SAARBRÜCKEN

Sachsen

Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales

Abteilung 4 – Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Reichsstrasse 3

09112 CHEMNITZ

Postfach 1362

09072 CHEMNITZ

Sachsen-Anhalt

Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Neustädter Passage 15

06122 HALLE

Thüringen

Thüringer Landesamt für Soziales und Familie

Abteilung 5

Landesjugendamt

Zentrale Adoptionsstelle

Steinweg 23

96617 MEININGEN

Postfach 100141

98490 SUHL

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt

a)

durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder

b)

durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Dominikanische Republik:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:

National Counsel for Childhood and Adolescence

Ecuador:

Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:

Corte Nacional de Menores

Veintimilla y Reina Victoria

Quito, Ecuador

El Salvador:

1.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;

2.

In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.

3.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.

5.

In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.

6.

In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.

Estland:

1.

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.

2.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Fidschi:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Finnland:

Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.

Frankreich:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

Kontaktperson:

Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das

Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale

Ministère des Affaires Etrangères et Européennes

244 boulevard Saint-Germain

75303 PARIS 07 SP

France

die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.

Zugelassene Organisation gem. Art. 13:

– Agence Française de l´Adoption (AFA)

Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.

Die Kontaktdaten lauten:

19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France

– Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):

Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.

Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009).

Georgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:

Zentrale Behörde:

Ministry of Education and Science

Head of the Child Care Division

52, Uznadze str.

Tbilisi

Georgia

Ghana:

Zentrale Behörde:

Department of Social Development

Post Office Box MB. 230

Accra, Ghana

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Gender, Children and Social Protection

P.O. Box M 186 Ministry

Accra, Ghana

Griechenland:

2.

Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:

(a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.

(b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.

(c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.

(d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.

(e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.

(f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.

(g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.

(h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.

3.

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.

5.

Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.

6.

Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und

b)

dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Guatemala:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Zentrale Behörde:

Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).

Guinea:

Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:

His Excellency Mister Kazaliou Baldé

Ambassador of the Republic of Guinee

to the Benelux and the European Union

Haiti:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Institute of Social Well Being and Research

Indien:

Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)

West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram

New Dehli-110 066

Italien:

1.

Erklärung gemäß Artikel 22:

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.

2.

Erklärung gemäß Artikel 23:

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.

Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:

a)

Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;

b)

Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;

c)

Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;

d)

Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;

e)

Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;

f)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;

g)

Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;

h)

Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;

i)

Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.

3.

Erklärung gemäß Artikel 25:

In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.

Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.

Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:

COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI

Via Veneto, 56

00187 Roma (Italie)

Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.

Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.

Irland:

Zentrale Behörde:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Shelbourne House

Shelbourne Road

DUBLIN 4

Ireland

Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:

– Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;

– Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;

– Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;

– Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;

– Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;

– Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und

– Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.

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