(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION
fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;
arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;
bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;
prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;
nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.
II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:
Office of International Legal Protection of Children
Benešova 22
602 00 Brno
Czech Republic
Türkei:
Zentrale Behörde:
Der Premierminister der Republik Türkei
Generaldirektion für Sozialdienste und Kinderschutz
Abteilung für Kinderdienste
Anafartalar Cad. No: 70
Ulus/Ankara
Türkei
Ungarn:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:
Ministry of Social Affairs and Employment
Postafiók 609
1373 Budapest
[Akadémia u. 3]
[1054 Budapest]
Venezuela:
Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.
Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.
Vereinigtes Königreich:
Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):
Für England
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Für Wales
The National Assembly for Wales
Child Protection and Placements Team
Children and Families Division
Cathays Park
Cardiff CF10 3NQ
Für Schottland
The Scottish Executive
Young People and Looked After Children
Education Department
Area B (S)
Victoria Quay
Edinburgh EH6 6QQ
Für Nordirland
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Child Care Unit
D1.4 Castle Buildings
Stormont
Belfast BT4 3SQ
Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)
Childlink
10 Lion Yard
Tremadoc Road
Clapham North
London SW4 7NQ
The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd
Jubilee House
1 Jubilee Road
Wheatley
Doncaster DN1 2UE
Norwood Jewish Adoption Society
Broadway House
80.82 The Broadway
Stanmore
Middlesex HA7 4HB
The Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Services
Blackbrook House
Blackbrook Road
St Helens WA11 9RJ
Parents and Children Together
Freepost (SCE6005)
Reading RG1 4ZR
Scottish Adoption Association Ltd
2 Commercial Street
Leith
Edinburgh EH6 6JA
Family Care Society
511 Ormeau Road
Belfast BT7 3GS
Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen
Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.
Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind
The Department of Health
Adoption and Permanence Team (Intercountry Section)
Wellington House
135.155 Waterloo Road
London SE1 8UG
Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The National Assembly for Wales
Child Protection and Placements Team
Children and Families Division
Cathays Park
Cardiff CF10 3NQ
Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Scottish Executive
Young People and Looked After Children
Education Department
Area B (S)
Victoria Quay
Edinburgh EH6 6QQ
Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
The Department of Health, Social Services and Public Safety
Child Care Unit
D1.4 Castle Buildings
Stormont
Belfast BT4 3SQ
Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.
Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)
England;
Wales;
Schottland;
Nordirland
In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.
Isle of Man
Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:
Department of Health and Social Security
Social Services Division
Hillary House
Prospect Hill
Douglas
Isle of Man IM1 1EQ
Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22):
Nugent Care Society
Children.s Fieldwork Service
St Joseph.s Church
Fenella Avenue Douglas Isle of Man
Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:
Department of Health and Social Security
Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:
Department of Health and Social Security
Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):
Isle of Man
Vereinigten Staaten:
Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 15 – 21 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Amt für Kinderangelegenheiten:
U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions
CA/OCS/CI
2201 C. Street, N.W.
Washington, DC 20520-2818
Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.
USCIS:
U.S. Citizenship and Immigration Services
Chief, Children’s Issues
20 Massachusetts Avenue, N.W.
Washington, DC 20529
Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.
Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.
Vietnam:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice
The Department of Adoption
60 Tran Phu street
Ba Dinh district
Ha Noi
Viet Nam
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice
The Department of Adoption
60 Tran Phu street
Ba Dinh district
Ha Noi
Viet Nam
Zypern:
Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance“ als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“, als zuständige Behörde bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,
in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,
überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,
in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 163/2001 Andorra III 145/1999, III 103/2007 Armenien III 98/2007, III 61/2008 Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 Australien III 145/1999 Belarus III 94/2004 Belgien III 6/2006 Belize III 55/2006, III 66/2007 Benin III 122/2018 Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 Brasilien III 145/1999, III 163/2001 Bulgarien III 215/2002 Burkina Faso III 145/1999 Burundi III 145/1999 Cabo Verde III 125/2009 Chile III 9/2000 China III 6/2006 Costa Rica III 145/1999 Côte d’Ivoire III 13/2018 Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 Ecuador III 145/1999 El Salvador III 145/1999 Estland III 262/2002 Eswatini III 272/2013 Fidschi III 9/2013 Finnland III 145/1999 Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 Georgien III 145/1999, III 103/2007 Ghana III 13/2018 Griechenland III 125/2009 Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 Guinea III 94/2004 Guyana III 144/2019 Haiti III 13/2018 Honduras III 144/2019 Indien III 94/2004 Irland III 9/2013 Island III 163/2001 Israel III 145/1999 Italien III 163/2001 Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 Kasachstan III 9/2013 Kenia III 31/2007 Kirgisistan III 13/2018 Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 Kroatien III 13/2018 Kuba III 98/2007, III 144/2019 Lesotho III 9/2013 Lettland III 246/2002, III 94/2004 Liechtenstein III 47/2009 Litauen III 145/1999, III 166/2006 Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 Madagaskar III 94/2004 Mali III 115/2006, III 42/2007 Malta III 6/2006 Mauritius III 145/1999, III 66/2007 Mexiko III 145/1999, III 94/2004 Moldau III 145/1999, III 9/2013 Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 Mongolei III 163/2001, III 94/2004 Montenegro III 9/2013 Namibia III 13/2018 Neuseeland III 145/1999 Niederlande III 145/1999 Nordmazedonien III 47/2009 Norwegen III 145/1999, III 6/2006 Panama III 9/2000 Paraguay III 145/1999 Peru III 145/1999 Philippinen III 145/1999, III 115/2006 Polen III 145/1999 Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 Ruanda III 9/2013 Rumänien III 145/1999 Sambia III 13/2018 San Marino III 6/2006 Schweden III 145/1999 Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 Senegal III 9/2013 Serbien III 13/2018 Seychellen III 87/2008 Slowakei III 165/2001 Slowenien III 76/2002 Spanien III 145/1999 Sri Lanka III 145/1999 Südafrika III 94/2004 Thailand III 94/2004 Togo III 125/2009 Tschechische R III 163/2001 Türkei III 94/2004, III 6/2006 Ungarn III 6/2006, III 17/2007 Uruguay III 94/2004 USA III 22/2008, III 61/2008 Venezuela III 145/1999 Vereinigtes Königreich III 134/2003 Vietnam III 9/2013 Zypern III 145/1999
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 144/2019)
Erklärung
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:
Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die
Burgenländische Landesregierung
Landhaus
A-7000 Eisenstadt
Kärntner Landesregierung
Arnulfplatz 1
A-9021 Klagenfurt
Niederösterreichische Landesregierung
Landhausplatz 1
A-3109 St. Pölten
Oberösterreichische Landesregierung
Klosterstraße 7
A-4020 Linz
Salzburger Landesregierung
Chiemseehof
A-5010 Salzburg
Steiermärkische Landesregierung
Hofgasse 12
A-8010 Graz
Tiroler Landesregierung
Landhaus
Maria Theresien-Straße 43
A-6020 Innsbruck
Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
Wiener Landesregierung
Magistratsabteilung 11
Rüdengasse 11
A-1030 Wien
Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das
Bundesministerium für Justiz
Postfach 63
A-1016 Wien
(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Andorra:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
Ministry of Health, Welfare, Family and Housing
Avenue Princep Benlloch no. 30, 4a planta
AD – 500 ANDORRA LA VELLA
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß die auf Grund der Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 zuständige Behörde, die bescheinigt, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind, das „Ministre de Relacions Exteriors“ der Regierung Andorras ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.
Armenien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.
Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.
Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.
Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:
– Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters
– Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;
– Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;
– Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;
– Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;
– Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.
Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien
A. Central authorities of CSAR
Section of CSAR works and methodology of the CSAR Agency
Republican archive of the CSAR Agency
B. Regional authorities of CSAR
Regional agency „Chamber for marriages“ of the CSAR Agency
Regional agency „Special service in Yerevan“ of the CSAR Agency
Regional agency of Arabkir CSAR
Regional agency of Qanaker-Zejtun CSAR
Regional agency of Nork-Marash CSAR
Regional agency of Ajapnjak and Davitashen CSAR
Regional agency of Erebuni and Nubarashen CSAR
Regional agency of Shengavit CSAR
Regional agency of Malatia-Sebastia CSAR
Regional agency of Nor-Nork CSAR
Regional agency of Avan CSAR
Regional agency of Ashtarak CSAR
Regional agency of Aparan CSAR
Regional agency of Talin CSAR
Regional agency of Aragats CSAR
Regional agency of Artashat CSAR
Regional agency of Ararat CSAR
Regional agency of Masis CSAR
Regional agency of Vedy CSAR
Regional agency of Armavir CSAR
Regional agency of Vagharshapat CSAR
Regional agency of Gavar CSAR
Regional agency of Arabkir CSAR
Regional agency of Chambarak CSAR
Regional agency of Martuny CSAR
Regional agency of Vardenis CSAR
Regional agency of Vanadzor CSAR
Regional agency of Tumanyan CSAR
Regional agency of Stepanavan CSAR
Regional agency of Spitak CSAR
Regional agency of Tashir CSAR
Regional agency of Hrazdan CSAR
Regional agency of Abovyan CSAR
Regional agency of Yegvard CSAR
Regional agency of Charentsavan CSAR
Regional agency of Gyumry CSAR
Regional agency of Aghuryan CSAR
Regional agency of Amasya CSAR
Regional agency of Ashotsk CSAR
Regional agency of Artik CSAR
Regional agency of Maralik CSAR
Regional agency of Kapan CSAR
Regional agency of Goris CSAR
Regional agency of Megry CSAR
Regional agency of Sisyan CSAR
Regional agency of Qajaran CSAR
Regional agency of Yeghegnadzor CSAR
Regional agency of Jermuk CSAR
Regional agency of Vaik CSAR
Regional agency of Ijevan CSAR
Regional agency of Dilijan CSAR
Regional agency of Noyemberyan CSAR
Regional agency of Berd CSAR
Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.
Aserbaidschan:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Department of the Notary Civil Status Acts
Inschaatchilar Avenue 1
BAKU
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan
Australien:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien
The Secretary
Commonwealth Attorney-General`s Department
Robert Garran Offices
BARTON ACT 2600
AUSTRALIA
als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:
die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;
Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;
Zustimmung zur Adoption eines Kindes;
Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;
Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.
Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:
Für den Bundesstaat New South Wales:
Manager, Adoption Services
New South Wales Department of Community Services
PO Box 3485
PARRAMATTA NSW 2124
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Victoria:
Manager, Adoption and Permanent Care
Victorian Department of Human Services
GPO Box 4057
MELBOURNE VIC 3001
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Queensland:
Manager, Adoption Services
Queensland Department of Families, Youth and Community Care
GPO Box 806
BRISBANE QLD 4001
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Western Australia:
Manager, Adoption Services
Western Australian Department of Family and Children`s Services
189 Royal St EAST PERTH WA 6004
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat South Australia:
Manager, Adoption and Family Information Service
South Australian Department of Human Services
PO Box 39 Rundle Mall
ADELAIDE SA 5000
AUSTRALIA
Für den Bundesstaat Tasmania:
Manager, Adoption Services
Tasmanian Department of Community and Health Services
GPO Box 538
HOBART TAS 7001
AUSTRALIA
Für das Northern Territory:
Manager, Adoptions and Placement Support Unit
Northern Territory Health Services
PO Box 40596 Casuarina
DARWIN NT 0810
AUSTRALIA
Für das Australian Capital Territory:
Co-ordinator, Intercountry Adoption Service
Australian Capital Territory Family Services Bureau
Locked Bag 3000
WODEN ACT 2606
AUSTRALIA
Für das Territory of Norfolk Island:
Program Manager, Community Services
The Administration of Norfolk Island
Kingston
NORFOLK ISLAND 2899
AUSTRALIA
Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.
Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.
Belarus:
Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.
Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:
– das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);
– die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und
– die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.
Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:
mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;
ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.
Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.
Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Belgien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.
Behörden:
Bundesstaat:
Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.
Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,
Generaldirektion für Gesetzgebung sowie Grundrechte und -freiheiten
Boulevard de Waterloo, 115
B-1000 Brüssel
Gemeinschaften:
Französische Gemeinschaft:
Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft
Generaldirektion Jugendhilfe
Espace 27 septembre
Boulevard Leopold II, 44
B-1080 Brüssel
Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Flämische Gemeinschaft:
Kind en Gezin
Hallepoortlaan, 27
B-1060 Brüssel
Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.
Deutschsprachige Gemeinschaft:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen
Gospertstrasse 1
B-4700 Eupen
Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.
Belize:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.
Benin:
Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Benin als zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Ministre des Affaires Sociales et de la Micro Finance (Minister für Soziale Angelegenheiten und Mikrofinanzierung).
Bolivien:
Artikel 15 Absatz 1:
Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.
Artikel 19 :
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Código Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.
Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia
Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.
Brasilien:
Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.
Bulgarien:
Erklärung gemäß Artikel 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1:
Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..
Erklärung gemäß Artikel 17, 21 und 28:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.
Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2:
Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.
Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.
Erklärung gemäß Artikel 34:
Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.
Burkina Faso:
Zu Artikel 13
Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.
Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das
Ministere de l`Action Sociale et de la Famille
01 B.P. 515 Ouagadougou 01
Burkina Faso
Kontaktpersonen:
Madame Bana Ouandaogo
Ministre de l`Action Sociale et de la Famille
Madame Fatoumata Ouattara
Directrice de l`Enfance
Madame Haoua Tapsoba
Die Verkehrssprache ist Französisch.
China:
Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:
Direktor für soziale Wohlfahrt
c/o Abteilungsleiter für Sozialarbeit (Familie und Wohlfahrt) 2
Sektion für Soziale Wohlfahrt
Room 720, 7/F Wu Chung House
213 Queen's Road East
Wanchai, Hong Kong
Volksrepublik China
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:
Instituto de Accao Social
(Social Welfare Bureau of the Department of Social Affairs and Culture)
Estrada do Cemiterio, Nr. 6, Macao
Volksrepublik China
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
Costa Rica:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:
„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.
Côte d'Ivoire:
Zentrale Behörde:
Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:
– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und
– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).
Dänemark:
Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.
Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.
Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:
The Regional State Administration for Greater Copenhagen
Borups Allé 177
2400 Copenhagen NV
Denmark
The Regional State Administration for Zealand
Dronnigensgade 30
4800 Nykøbing F
Denmark
The Regional State Administration for North Jutland
Aalborghus Slot
Slotspladsen 1
9000 Aalborg
Denmark
The Regional State Administration for Southern Denmark
H.P. Hansens Gade 42
6200 Aabenraa
Denmark
The Regional State Administration for Central Jutland
St. Blichers Vej 5
6950 Ringkøbing
Denmark
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.
Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.
Deutschland:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:
Bundesbehörde:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –
53094 BONN
Landesbehörden:
Baden-Württemberg
Landeswohlfahrtsverband Baden
Ernst-Frey-Strasse 9
76135 KARLSRUHE
Postfach 4109
76026 KARLSRUHE
Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern
Landesjugendamt
Lindenspürstrasse 39
70176 STUTTGART
Postfach 106022
70049 STUTTGART
Bayern
Bayerisches Landesjugendamt
Postfach 190254
80602 MÜNCHEN
Berlin und Brandenburg
Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg
Fritz-Heckert-Strasse 1
16321 BERNAU
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –
GZA
Feuerbergstrasse 43 B
22337 HAMBURG
Hessen
Hessisches Sozialministerium
Abt. II – Landesjugendamt
Dostojewskistrasse 4
65187 WIESBADEN
Nordrhein-Westfalen
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Warendorfer Strasse 25
48133 MÜNSTER
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Dezernat 4
Jugend
Amt für Kinder und Familie
50663 KÖLN
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt
Außenstelle Neubrandenburg
Neustrelitzer Str. 120, Block D
17033 Neubrandenburg
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Landesjugendamt/Zentrale Adoptionsstelle
Rheinallee 97-101
55116 MAINZ
Saarland
Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Malstatter Markt 11
66115 SAARBRÜCKEN
Sachsen
Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales
Abteilung 4 – Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Reichsstrasse 3
09112 CHEMNITZ
Postfach 1362
09072 CHEMNITZ
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Neustädter Passage 15
06122 HALLE
Thüringen
Thüringer Landesamt für Soziales und Familie
Abteilung 5
Landesjugendamt
Zentrale Adoptionsstelle
Steinweg 23
96617 MEININGEN
Postfach 100141
98490 SUHL
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:
Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt
durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder
durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.
Dominikanische Republik:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:
National Counsel for Childhood and Adolescence
Ecuador:
Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:
Corte Nacional de Menores
Veintimilla y Reina Victoria
Quito, Ecuador
El Salvador:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;
In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.
In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.
Estland:
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.
Fidschi:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.
Finnland:
Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.
Frankreich:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:
Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
244 boulevard Saint-Germain
75303 PARIS 07 SP
France
Kontaktperson:
Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das
Service de l’Adoption Internationale (SAI), Autorité Centrale
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
244 boulevard Saint-Germain
75303 PARIS 07 SP
France
die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.
In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.
Zugelassene Organisation gem. Art. 13:
– Agence Française de l´Adoption (AFA)
Die Agence Française de l´Adoption, eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Organisation im öffentlichen Interesse) die staatlicher Kontrolle untersteht, wurde durch Gesetz Nr. 2005-744 vom 4. Juli 2005 errichtet und nahm ihre Tätigkeit am 18. Mai 2006 auf. Sie erhielt den allgemeinen Auftrag, Kandidaten für grenzüberschreitende Adoptionen aus allen Ländern zu informieren, zu beraten und orientieren zu helfen. Das genannte Gesetz ermächtigt die AFA auch, bei der Adoption von ausländischen Kindern unter 15 Jahren aus allen Ländern, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 29 Mai 1993 sind, zu vermitteln und mit der Vermittlung der Adoption von Kindern aus allen anderen Herkunftsländern nach Ermächtigung durch das Außenministerium und Zulassung durch die Behörden dieser Länder zu beginnen, wodurch die Stellung von zugelassenen privaten Organisationen, die ermächtigt sind, diese Rolle zu spielen, nicht berührt wird.
Die Kontaktdaten lauten:
19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France
– Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):
Die 41 zugelassenen Adoptionsagenturen (OAAs) sind nach bürgerlichem Recht errichtete juristische Personen, die bei der Adoption oder bei der Vermittlung zum Zweck von Adoptionen von Minderjährigen unter 15 vermitteln. OAAs müssen durch die Räte der Verwaltungsbezirke (Départements) des Verwaltungsbezirks, in dem sie tätig sein möchten, ermächtigt werden. Weiters müssen sie durch die zentrale Behörde des Staates ermächtigt werden, in dem sie den Adoptionsfall für die adoptierenden Eltern abwickeln möchten, und müssen durch die Behörden des Herkunftslandes des Kindes zugelassen sein. Sie nehmen die folgenden Tätigkeiten wahr: Hilfe bei der Vorbereitung des Adoptionsplans und Beratung bei der Zusammenstellung der Unterlagen; Zurverfügungstellung von Informationen über die technischen und rechtlichen Aspekte des Adoptionsverfahrens; Festlegung der Methode der Auswahl von Adoptionsfamilien in Konsultation mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates; Bearbeitung des Falls des Adoptionswerbers zum Zweck der Sicherstellung der Erlangung eines Adoptionsbeschlusses, ausgestellt von einer Person oder Institution, die hiezu befugt ist; Durchführung des Verfahrens gemäß dem neu in Kraft getretenen Gesetz; Beratung der Adoptionsfamilie nach Ankunft des Kindes.
Kontaktdetails der OAAs siehe Anhang (Anm.: siehe Anlage zu BGBl. III Nr. 92/2009).
Georgien:
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Education and Science
Head of the Child Care Division
52, Uznadze str.
Tbilisi
Georgia
Ghana:
Zentrale Behörde:
Department of Social Development
Post Office Box MB. 230
Accra, Ghana
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Ministry of Gender, Children and Social Protection
P.O. Box M 186 Ministry
Accra, Ghana
Griechenland:
Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:
(a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.
(b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.
(c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.
(d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.
(e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.
(f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.
(g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.
(h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.
Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.
Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:
die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und
dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.
Guatemala:
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:
Zentrale Behörde:
Presidential Secretariat for Social Welfare of the Republic of Guatemala
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).
Guinea:
Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:
His Excellency Mister Kazaliou Baldé
Ambassador of the Republic of Guinee
to the Benelux and the European Union
Guyana:
Zentrale Behörde:
The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.
Zuständige Behörde (Art. 23):
The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.
Haiti:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Affairs
Zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Institute of Social Well Being and Research
Honduras:
Zentrale Behörde:
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Zuständige Behörde (Art. 23):
Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).
Indien:
Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:
Central Adoption Resource Agency – CARA (Zentrale Adoptionsagentur)
West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram
New Dehli-110 066
Italien:
Erklärung gemäß Artikel 22:
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.
Erklärung gemäß Artikel 23:
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.
Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:
Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;
Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;
Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;
Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;
Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;
Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;
Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;
Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.
Erklärung gemäß Artikel 25:
In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.
Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.
Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:
COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI
Via Veneto, 56
00187 Roma (Italie)
Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.
Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.
Irland:
Zentrale Behörde:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Shelbourne House
Shelbourne Road
DUBLIN 4
Ireland
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:
Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)
Shelbourne House
Shelbourne Road
DUBLIN 4
Ireland
Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:
– Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;
– Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;
– Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;
– Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;
– Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;
– Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und
– Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.
Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.
Kambodscha:
Zentrale Behörde:
Ministry of Social Affairs
Veterans and Youth Rehabilitation
N° 788, Monivong Blvd
Phnom Penh
Cambodia
Kanada:
Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.
Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.
Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.
Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.
Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:
Director of Adoptions
Child and Family Services
Department of Health and Social Services
Center Square Tower, 6th floor
Yellowknife, Northwest Territories
Canada
X1A 2L9
Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:
Director of Adoptions
Social Services Unit
Department of Health and Social Services
Box 1000 Station 1000
Iqualuit, Nunavut
XOA OHO
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.
Zentrale Behörde für Québec:
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste
Sekretariat für internationale Adoption
Büro 1.02
201, boulevard Crémazie Est
Montréal (Québec) H2M 1L2
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.
Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:
Direktor für Kind, Jugend und Familiendienst
Abteilung für Justiz
P.O. Box 8700
St. John's, Newfoundland
Kanada A1B4J6
Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.
Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.
Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.
Kap Verde:
Zentrale Behörde und zuständige Behörde gem. Art. 23:
Procuradoria Geral da República
CP 268
Praia, Republic of Cape Verde
Kasachstan:
Zentrale Behörde:
Children Rights Protection Committee
Ministry of Education and Science
010000, Republic of Kazakhstan
ASTANA CITY
Zuständige Behörde gem. Art. 23:
Children Rights Protection Committee
Ministry of Education and Science
010000, Republic of Kazakhstan
ASTANA CITY
Kenia:
Zentrale Behörde:
ADOPTION COMMITTEE
Office of the Vice President and
Ministry of Home Affairs
Department of Children’s Services
P.O. Box 46205 – 00100
NAIROBI
Kirgisistan:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.
Kolumbien:
In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:
Instituto Colombiano Bienestar Familiar
Subdirección de Intervenciones Directas
y/o
Dirección General
Avenida 68 No. 64-01
Bogotá, D.C., Colombia
www.bienestarfamiliar.gov.co
In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:
ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“
Leiterin und Rechtsvertretung: CLEMENCIA GUTIERREZ WILLS
Calle 128 numero 8-53
Santa Fe de Bogota, D.C., Cundinamarca
CASA DE LA MADRE Y EL NINO
Leiterin und Rechtsvertretung: BARBARA ESCOBAR DE VARGAS
Calle 48 numero 28-30
Santa Fe de Bogota, D.C.
CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“
Leiterin und Rechtsvertretung: XIMENA LLERAS PUGA
Transversal 66 numero 164-30
Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca
FUNDACION LOS PISINGOS
Leiter: CARLOS MARULANDA
Rechtsvertretung: ROSA DE ESCOBAR
Avenida 7 numero 157-91
Santa Fe de Bogota, D.C. Cundinamarca
FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“
Leiterin und Rechtsvertretung: FLOR ANGELA ROJAS FERRO Carrera 96 numero 156B – 10
Municipio de Suba, Cundinamarca
CHIQUITINES
Leiterin: CECILIA GONZALEZ GONZALEZ
Avenida Lucio Velasco numero 15 – 325 (Sector Aguacatal frente al Colegio de La Presentacion)
Cali, Valle
CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO
Leiterin: FANNY VARGAS SANCHEZ
Calle 9 Sur numero 24-422
Medellin, Antioquia
CASITA DE NICOLAS
Carrera 50 numero 65-23
Medellin Antioquia
Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.
In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.
Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.
Kroatien:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.
[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.
[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.
[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.
Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:
Ministry for Demography, Family, Youth and Social Policy
Trg Nevenke Topalusic 1
10 000 Zagreb
Republic of Croatia
Kuba:
Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.
Lesotho:
Zentrale Behörde:
Principal Secretary
Ministry of Social Development
Private Bag A222
Maseru 100
Lesotho
Lettland:
Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:
Secretariat of the Minister for Special Assignments
for Children and Family Affairs
Basteja blvd. 14,
Riga, LV 1050
Liechtenstein:
Erklärung zu Art. 22 Abs. 4:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.
Erklärung zu Art. 25:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.
Behörden:
– Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:
Büro für soziale Angelegenheiten
Postgebäude
Postfach 14
9494 Schaan
Fürstentum Liechtenstein
– Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:
Gerichtshof
Spaniagasse 1
9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
Litauen:
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006) wie folgt geändert:
State Child Rights Protection Adoption Service
Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania
Sodu Street 15
LT-03211 VILNIUS
Lithuania
Luxemburg:
Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.
Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Status res judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.
Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.
Zentrale Behörde (Art. 6):
Ministère de la Famille
12–14 avenue Emile Reuter
L-2420 LUXEMBOURG
Postadresse:
Ministère de la Famille
L-2919 LUXEMBOURG
Zuständige Behörden (Art. 4 und 5):
Tribunal d’arrondissement de Luxembourg
BP 15
L-2010 LUXEMBOURG
Tribunal d’arrondissement de Diekirch
BP 164
L-9202 DIEKIRCH
Zugelassene Organisationen (Art. 13):
Amicale Internationale d'Aide à l'Enfance a.s.b.l.
Service d'adoption
71, rue de Luxembourg
L-8140 BRIDEL
Croix-Rouge Luxembourgeoise
Service d'adoption
route d'Arlon
L-8009 STRASSEN
Luxembourg-Pérou a.s.b.l.
Service d'adoption
75, allée Léopold Goebel
L-1635 LUXEMBOURG
Nalédi a.s.b.l.
Service d’adoption
12 um aale Waasser
L-9370 GILSDORF
SOS Enfants en Détresse a.s.b.l.
Service d’adoption
17 rue des Noyers
L-7594 BERINGEN
Mali:
Zentrale Behörde:
Direction Nationale de la Promotion de l’Enfant et de la Famille
Rue 394, Porte 107, Bamako, Torokorabougou
BP 2688, Bamako, Mali
Malta:
Zentrale Behörde:
Ministry for the Family and Social Solidarity
Department of Family Welfare
469, St. Joseph High Road
SANTA VENERA, HMR18
Malta
Mauritius:
Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:
The National Adoption Council.
Die ehemalige Republik Mazedonien (Nordmazedonien):
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten
Kommission für die Schaffung der Adoption
1000, str. „Dame Gruev“ no. 14
Skopje
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.