Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte "Musiker und" in § 4 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Oktober 1999, G 36/99-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Dezember 1999, ausgesprochen, daß die Worte “Musiker und” in § 4 Abs. 3 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 157/1958 verfassungswidrig waren.
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