Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG)
die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).
dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht);
zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);
zur Einhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);
für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht);
für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht);
dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind.
(1a) Der Verkehrsleiter ist bei der ständigen und tatsächlichen Leitung des Betriebes verpflichtet die in Abs. 1 zitierten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet:
bei der Verrichtung seines Dienstes die Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;
sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.
Berufungsrecht
§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:
dem Bewerber um eine Konzession;
den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (§§ 8, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber.
Berufungsrecht
§ 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen:
dem Bewerber um die Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 1) sowie dem Bewerber um eine Konzession;
den in § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
im Falle des § 17 Abs. 2 (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des § 22 Abs. 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der §§ 31 Abs. 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des Entzuges der Genehmigung zur Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) sowie des Widerrufes der Berechtigung (§ 18 Abs. 1 und § 25) dem bisherigen Genehmigungs- bzw. Konzessionsinhaber.
Abschnitt III
Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.
(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.
(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.
(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Antragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.
Abschnitt III
Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.
(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.
(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist.
(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.
Abschnitt III
Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb
Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten
§ 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat.
(2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach § 25 der Entzug der Genehmigung.
(3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen.
(4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist. Bei der Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich einen Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen.
(5) Der Betriebsführer nach Abs. 2 und der Auftragnehmer nach Abs. 3 sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.
Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von
Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRVG 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.
(3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als
eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen,
gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf.
(4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen.
(6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.
Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von
Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (§ 17 ÖPNRV-G 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt.
(3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als
eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen,
gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf.
(4) Dem nach Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(5) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen.
(6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 keine Anwendung.
Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich bedient werden können.
(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschritten werden darf.
(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.
Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich bedient werden können.
(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschritten werden darf.
(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.
Bestellung von Kursen, nicht-kommerzieller Betrieb von Kraftfahrlinien
§ 23. (1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle die anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zu berücksichtigen. Wird ein anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Sollen in den nicht in Abs. 1 genannten Fällen nicht-kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Kraftfahrlinienverkehr bestellt werden, so dürfen diese Verkehrsdienste nur dann in einem Vergabeverfahren beschafft werden, wenn diese Verkehrsdienste nicht durch kommerzielle Verkehrsdienste (§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) abgedeckt sind. In diesem Fall hat der Besteller oder die für diesen tätig werdende Stelle unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechts sowie der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln.
(3) Dem nach Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Konzession (§ 1 Abs. 3) zum Betrieb eines nicht-kommerziellen Verkehrsdienstes zu erteilen, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2, 1. Satz und des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über einen Antrag gemäß Abs. 3 findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) dem zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15 Abs. 2) nicht überschritten werden darf. Die in Verbindung mit Abs. 3 erteilte Konzession ist den im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 nach der Linienführung örtlich in Betracht kommenden Stellen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 4, 22 Abs. 2, 28 Abs. 3 und 4 und 29 Abs. 1 keine Anwendung.
(6) Die Vertragspartner haben die Aufsichtsbehörde über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages (Abs. 4) in Kenntnis zu setzen, die das Erlöschen (§ 27 Z 6) der in Verbindung mit Abs. 3 erteilten Konzession mit Wirksamkeit des Vertragsendes festzustellen hat.
Betriebspflichtenthebung
§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.
Betriebspflichtenthebung
§ 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des § 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten.
(2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils.
Widerruf der Berechtigung
§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18).
Widerruf der Berechtigung
§ 25. Außer im Fall des § 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18).
Widerruf der Berechtigung
§ 25. Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).
Amtshilfe
§ 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (§ 25) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten.
(2) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.
Amtshilfe
§ 26. Über Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2).
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30);
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4).
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (§ 29);
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3)
Erlöschen der Berechtigung
§ 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
mit Ablauf der Konzessionsdauer;
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);
im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
(4) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(5) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (§ 42 GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (§ 43 GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
(2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (§ 10 Abs. 5) zu bestellen.
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden.
(4) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(5) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.
(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.
(3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden. (Anm.: vgl. Parlamentarische Materialien, Erläuterungen Seite 16.)
(3) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(4) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).
Rechtsnachfolge
§ 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 43 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft, des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) tritt, und das Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach sechs Monaten endet, wenn nicht vorher ein Verkehrsleiter bestellt wird; in begründeten Fällen kann die Behörde eine Verlängerung dieser Frist um höchstens drei Monate genehmigen.
(2) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung, der die Funktion des Verkehrsleiters innehatte, darf der Sachwalter den Betrieb höchstens sechs Monate weiterführen. Danach muss ein Verkehrsleiter bestellt werden, wobei die Aufsichtsbehörde diese Frist um drei Monate verlängern kann.
(3) Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession vom bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(4) Die Übertragung der Konzession nach Abs. 3 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5).
Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr
§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch unberührt.
Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr
§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e bleiben hiedurch unberührt.
Verlängerung der Konzessionsdauer
§ 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des § 15 Abs. 1 erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht vorliegt.
(2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet § 5 keine Anwendung.
Beförderungspreise
§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.
(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamt um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.
(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen:
Abschreibung Bus und Reifen,
Zinsen Bus und Reifen,
Treibstoffkosten,
Öl- und Schmierstoffverbrauch,
Reparaturkosten,
Wagenpflege,
Steuern und Versicherung,
Fahrpersonal,
Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,
Lohnnebenkosten,
Garagierung,
Verwaltungskostenanteil.
(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.
(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Beförderungspreise
§ 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten.
(2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer.
(3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch die Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.
(4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen:
Abschreibung Bus und Reifen,
Zinsen Bus und Reifen,
Treibstoffkosten,
Öl- und Schmierstoffverbrauch,
Reparaturkosten,
Wagenpflege,
Steuern und Versicherung,
Fahrpersonal,
Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen,
Lohnnebenkosten,
Garagierung,
Verwaltungskostenanteil.
(5) Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen.
(6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Abkürzung
KflG
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Abkürzung
KflG
Beförderungsbedingungen
§ 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.
Fahrgastrechte, Geltungsbereich
§ 32a. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind auf Kraftfahrlinien, von denen ein bedeutender Teil und mindestens eine Haltestelle außerhalb des Unionsgebietes bzw. des Gebietes des EWR liegen, bis einschließlich 28. Februar 2017 nicht anzuwenden.
Außergerichtliche Streitbeilegung mit Fahrgästen
§ 32b. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fahrgäste in Streit- bzw. Beschwerdefällen gegen Berechtigungsinhaber als Beförderer im Sinne des Artikel 3 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ergeben, Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Die Berechtigungsinhaber sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Eine Beschwerde gemäß Abs. 1 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem der Fahrgast den Berechtigungsinhaber gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen drei Monaten nach Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch den Berechtigungsinhaber erfolgte.
(3) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.
(4) Von der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3) in Kenntnis zu setzen. Unabhängig vom Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung ist auch nach Abschluss eines solchen Verfahrens die Aufsichtsbehörde zu verständigen.
(5) In Verfahren gemäß § 25 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte der Aufsichtsbehörde die von ihr benötigten Informationen zukommen zu lassen.
(6) Die Berichtspflicht gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu erfüllen.
(7) Die Bestimmungen des § 32a sowie § 32b Abs. 1, 3 und 6 gelten sinngemäß auch für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Fahrscheinverkäufer und Busbahnhofbetreiber gemäß Artikel 3 lit. g, h, i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.
Abkürzung
KflG
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.
Abkürzung
KflG
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.
Abkürzung
KflG
Haltestellengenehmigung
§ 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.
(1b) Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.
(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
(2a) Soll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß § 23 Abs. 3 mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.
(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.
Abkürzung
KflG
Haltestellenzeichen
§ 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung.
(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen.
(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.
Abkürzung
KflG
Haltestellenzeichen
§ 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen.
(2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung.
(3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen.
(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des § 33 Abs. 1b gekommen ist.
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.
(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.
(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden.
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.
(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
Abkürzung
KflG
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.
(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.
Abkürzung
KflG
Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen
§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des § 34 zu entsprechen.
(3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 31 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen.
(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
die Fahrpreise.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
die Fahrpreise.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (§ 3) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
die Fahrpreise.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Abkürzung
KflG
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Abkürzung
KflG
Fahrpläne
§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten:
Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Abs. 1 bestimmten Fahrplanperiode abweicht;
die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind;
die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen;
die Fahrpreise, sofern diese bei grenzüberschreitenden Verkehren nicht gesondert bekannt gemacht sind.
(4) Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden.
(5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind.
Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen
§ 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern.
(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als
Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit dem Zweck, zwei oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen gemeinsam zu betreiben;
Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet (Verbundraum) tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der Angebotsoptimierung und der unternehmensübergreifenden Anwendung eines einheitlichen Fahrpreissystems in einem zusammenhängenden und koordinierten Verkehrsnetz;
Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und erforderlichenfalls die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen sowie die Abstimmung der Fahrpläne in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen.
(3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.
Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen und Berücksichtigung der Ziele der Bundes- und Landesverkehrsplanung
§ 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern.
(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als
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