Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Such- und Rettungsdienst in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 – ZSRV 1999)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-01
Letzte Aktualisierung 2007-12-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZSRV 1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/1999, und der Art. 25 und 26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, wird verordnet:

Abschnitt I

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf

1.

Vorfälle (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Vorfälle beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;

2.

Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Einsatzleiter: zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die von der Austro Control GmbH oder unter deren Aufsicht entsprechend zu schulen sind;

2.

Flugunfall: Unfälle von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 105/1999, in der geltenden Fassung;

3.

Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall im Sinne dieser Verordnung;

4.

Notsender (ELT): ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;

5.

Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967, in der geltenden Fassung;

6.

Flugnotfälle: jene Vorfälle, bei welchen ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;

7.

Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313;

8.

Flugsicherungsstellen: Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben;

9.

geltende Flugpläne: geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967;

10.

Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen: die für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbaumustern (Ausstellung der Musterzulassung) verantwortlichen Staaten;

11.

im Fluge (befindlich): im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes;

12.

Militärflugplätze: Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes;

13.

Militärluftfahrzeuge: Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes;

14.

Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;

15.

österreichische Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären;

16.

Registerstaaten von Luftfahrzeugen: die Staaten, in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge eingetragen sind;

17.

Staatsluftfahrzeuge: Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

18.

Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen: die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

19.

Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

20.

verantwortliche Piloten: verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967;

21.

Zivilflugplätze: Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat;

22.

Zivilflugplatzhalter: die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1991);

23.

Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge;

24.

Zivilluftfahrzeughalter: Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes.

Abschnitt II

Vorfälle

Meldungen

§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich - bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich nach der Rückkehr nach Österreich - alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Vorfälle zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich alle wahrgenommenen Vorfälle zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits Flugnotmeldungen oder (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.

(2) Meldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine detaillierte Darstellung des Vorfalles, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter) zu enthalten. Werden von der Austro Control GmbH Formblätter für Störungsmeldungen veröffentlicht, sind diese Formblätter zu verwenden.

Verzicht auf Meldungen

§ 4. Meldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben:

1.

Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen technischer Gebrechen aufgetreten sind;

2.

Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontroll-Lampe) und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;

3.

Störungen, die lediglich darin bestehen, dass ein Flug aus Wettergründen nicht in der vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.

Abschnitt III

Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienst

Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, die Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen (wie erste Hilfe und Brandbekämpfung) bis zum Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.

Such- und Rettungszentrale

§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such- und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung obliegt der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale.

Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im Allgemeinen

§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen haben bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Weiters sind bei der Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem

1.

die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;

2.

das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung unmittelbar in Anspruch zu nehmen;

3.

Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist;

4.

alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, besonders die Besatzungen von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such- und Rettungsdienst

§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die sich im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot befinden, verpflichtet.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. In diesem Bescheid ist auch vorzuschreiben, dass mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und dass der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein muss. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die

Zivilflugplatzhalter

§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über die geeignete Ausrüstung verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.

(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie das dementsprechend erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

§ 10. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 11. (1) Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,

2.

die Anschrift, die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,

3.

die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,

4.

entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,

5.

die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Flug befindlichen Luftfahrzeugen.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind von der Austro Control GmbH in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekannt zu geben.

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 12. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:

1.

die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);

2.

den Namen des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

3.

die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

4.

die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen Ärzte;

5.

die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;

6.

soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet sein müssen.

(3) Der Einsatzplan bedarf der Genehmigung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der Landeskatastrophendienst zu hören.

(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz anzubringen (anzuschlagen), und allen für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen auszufolgen und von diesen zu beachten.

Such- und Rettungsübungen

§ 13. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat die Austro Control GmbH in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 7 und 8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und Rettungsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind längstens alle fünf Jahre durchzuführen.

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 14. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 16 bezeichneten Alarmstufen, die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

Inhalt der Alarmmeldung

§ 15. Die Alarmmeldung (§ 14) hat womöglich folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 16),

2.

die alarmierende Stelle,

3.

die Art des Flugnotfalles,

4.

Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie besonders die Anzahl der Personen an Bord), die Zeit, für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht,

5.

wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug eingelangt ist,

6.

die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,

7.

die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,

8.

welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,

9.

auffällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).

Alarmstufen

§ 16. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn

a)

über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder

b)

ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht angekommen ist.

(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn

a)

Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

b)

ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder

c)

bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.

(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und dass sofortige Hilfe benötigt wird, besonders wenn

a)

eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

b)

anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder

c)

bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges so beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder

d)

bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.

Flugnotmeldungen

§ 17. (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot befindet.

(2) Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten:

1.

das Stichwort „Flugnot”;

2.

die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die Angaben, wann und wo es sich zu dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von ihm eingelangt ist;

3.

die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles, und

4.

sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum Beispiel Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und Flughöhe).

(3) Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges ein Notsignal, ein Such- und Rettungssignal oder eine Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er den Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls den Standort dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und die Austro Control GmbH im Wege der in Betracht kommenden Flugsicherungsstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die Bestätigung des Empfanges durch eine Flugsicherungsstelle aufgenommen hat.

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 18. (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1.

alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Type, Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 15 und 17) ersichtlich sind,

2.

den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und

3.

das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1.

wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen und anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;

2.

wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;

3.

wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Verständigungen

§ 19. (1) Von jedem Flugnotfall hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Z 3 unverzüglich zu verständigen:

1.

den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges, bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,

2.

die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,

3.

die Flugunfalluntersuchungsstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände.

(2) Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.

Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

§ 20. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Such- und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen. Eingesetzte Luftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen.

Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften, Rettungsgeräten und

Hilfsmitteln

§ 21. (1) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint, besonders wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.

(2) Gleichzeitig hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu veranlassen, dass von den Such- und Rettungsmannschaften oder auf dem Luftweg geeignete Rettungsgeräte und Hilfsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Unfallstelle gebracht werden.

Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 22. (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben der Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen den Einsatzleiter, über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH oder der Einsatzleiter hat alle am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

Sicherstellung von Beweismitteln

§ 23. (1) Die Austro Control GmbH und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).

Such- und Rettungssignale

§ 24. (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen am Boden, so weit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.

(2) Piloten, die ein Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, dass jedes andere zweckdienlich erscheinende Mittel verwendet werden darf.

Abschnitt IV

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kosten

§ 25. Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.

Übergangsbestimmung

§ 26. Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen.

In- und Außerkrafttreten

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Störungsverordnung - ZSV 1978, BGBl. Nr. 152/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 35/1982 mit Ausnahme ihrer §§ 26 bis 33 außer Kraft. Die §§ 26 bis 33 sind nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben.

Abkürzung

ZSRV 1999

In- und Außerkrafttreten

§ 27. (1) (Anm. aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2007)

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Störungsverordnung - ZSV 1978, BGBl. Nr. 152/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 35/1982 mit Ausnahme ihrer §§ 26 bis 33 außer Kraft. Die §§ 26 bis 33 sind nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben.

Anhang

Such- und Rettungssignale

```

1.

Signale mit Bodenfahrzeugen und für Bodenfahrzeuge

```

1.1 Die folgenden, aufeinander folgend mit einem Luftfahrzeug

ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass mit diesem

Luftfahrzeug ein Bodenfahrzeug zu einem in Not befindlichen

Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug geleitet werden soll:

a)

mindestens einmaliges Umkreisen des Bodenfahrzeuges;

b)

nahes Kreuzen des geplanten Fahrweges des Bodenfahrzeuges in geringer Höhe und

1.

wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls

2.

Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise

3.

wechselndes Propellerverstellen;

c)

Steuern in die Richtung, in welche das Bodenfahrzeug geleitet werden soll.

1.1.1 Folgende Antworten können mit Bodenfahrzeugen auf Signale gemäß 1.1 gegeben werden:

1.

Hissen des Signalwimpels „Verstanden” (vertikale rote und weiße Streifen);

2.

wiederholtes Blinken des Buchstabens „T” des Morsealphabetes (-) mit einer Signallampe;

3.

Kursänderung, um dem Luftfahrzeug zu folgen;

1.

Hissen der internationalen Flagge „N” (ein blau und weiß kariertes Quadrat);

2.

wiederholtes Blinken des Buchstabens „N” des Morsealphabetes (-.).

1.2 Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten Flugmanöver bedeuten, dass die Hilfe des Bodenfahrzeuges, dem das Signal gegeben wird, nicht länger benötigt wird:

1.

wechselseitiges Betätigen der Querruder oder allenfalls

2.

Gasgeben und Motordrosseln beziehungsweise

3.

wechselndes Propellerverstellen.

```

2.

Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel

```

2.1 Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch

Überlebende

```

```

Nummer Meldung Zeichen

```

```

1 Brauchen Hilfe V

```

```

2 Brauchen ärztliche Hilfe X

```

```

3 Nein oder negativ N

```

```

4 Ja oder positiv Y

```

```

5 Begeben uns in diese Richtung Zeichen nicht darstellbar

```

```

2.2 Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch

Rettungseinheiten

```

```

Nummer Meldung Zeichen

```

```

1 Einsatz beendet LLL

```

```

2 Wir haben alle Personen gefunden L L

```

```

3 Wir haben nur einige Personen gefunden ++

```

```

4 Wir können nicht weiter, kehren zurück X X

```

```

5 Wir haben uns in zwei Gruppen geteilt, die Zeichen nicht

sich in die angegebenen Richtungen begeben darstellbar

```

```

6 Information erhalten, dass sich das Zeichen nicht

Luftfahrzeug in dieser Richtung befindet darstellbar

```

```

7 Nichts gefunden, werden weitersuchen NN

```

```

2.3 Die Zeichen können auf jede geeignete Weise dargestellt

werden, so zum Beispiel mit Hilfe von Textilien,

Holzstücken, Steinen und dergleichen. Sie sollen mindestens

2,50 m groß sein, sich gut vom Untergrund abheben und so

auffallend wie möglich dargestellt werden.

3.

Luft-Boden-Signale

3.1 Die folgenden, mit einem Luftfahrzeug ausgeführten

Signale bedeuten, dass die Bodensignale verstanden worden sind

a)

Bei Tageslicht

b)

bei Dunkelheit

3.2 Das Unterlassen der vorstehenden Signale zeigt an, dass das Bodensignal nicht verstanden wird.

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