Verordnung des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999 -Beschussverordnung 1999

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-16
Status Aufgehoben · 2013-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 120
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(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.

(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.

(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.

(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschusszeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.

(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§ 51. Für die amtlichen Eintragungen und die Beschussbestätigung über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2.

Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen

Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l`epreuve des armes a feu portatives - C.I.P.) gemäß Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.

3.

Abschnitt

Einzelprüfung

Umfang der Einzelprüfung

§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4.

den Beschuss gemäß § 55;

5.

die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 muss jedoch bei einer Einzelprüfung nicht vorhanden sein.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarmwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Patronenlager abgefeuert werden.

Beschuss bei Einzelprüfung

§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass

1.

bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen,

2.

bei Alarmwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf

beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der

3.

bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden

(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.

Sonstige Bestimmungen

§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

5.

Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 57. Folgende, in Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:

1.

ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke von Läufen für

2.

ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen”

3.

ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen,

4.

ÖNORM EN 10109-1 „Metallische Werkstoffe, Härteprüfung,

Verbindlicherklärung von ON-Regeln

§ 58. Folgende, in Anlage 2 der Patronenprüfordnung 1999 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:

1.

ONR 191390 „Randfeuerpatronen”

2.

ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen”

3.

ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 1: Metrische

4.

ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 2: Metrische

5.

ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 3: Kaliber in

6.

ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand” Teil 4: Kaliber in

7.

ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 1: Metrische

8.

ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand” Teil 2: Kaliber in

9.

ONR 191394 „Magnumpatronen”

10.

ONR 191395 „Schrotpatronen”

11.

ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate”

12.

ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen”

13.

ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot”

14.

ONR 191399 „Sondermunition”

6.

Hauptstück

Schlussbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom

aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr.

224/1951, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 308/1986 mit

2.

Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 21. April 1958, mit der weitere Vorschriften zur

Durchführung des Beschussgesetzes erlassen werden

3.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

3.

Jänner 1985 über die Erprobung bestimmter Arten von

Handfeuerwaffen (7. Beschussverordnung), BGBl. Nr. 26/1985;

4.

Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom

21.

April 1986 über die Erprobung von Handfeuerwaffen

5.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten vom 30. März 1988 über die Erprobung von

Handfeuerwaffen für Schwarzpulver (10. Beschussverordnung),

EU-Notifikation

§ 60. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0236/A notifiziert.

Anlage 1

Beschussladungen

Druck der Beschussladungen Maximale

Beschussladung Gebrauchsladungen

Pulver Blei oder Pulver Kugel

Kugel

Kaliber (bar) (g) (g) (g) (g)

10 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

12 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

14 ................ 750 .......13 .... 65 ...... 6,5 .... 36

16 ................ 800 .......12 .... 60 ...... 5,5 .... 32

20 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25

24 ................ 850 .......10 .... 55 ...... 5 .... 25

28 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22

32 ................ 850 ....... 9 .... 40 ...... 4 .... 22

36 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17

9 ................ 850 ....... 8 .... 30 ...... 3,5 .... 17

.31 etwa 7,9 mm ... 1 200 ....... 6 .... 10 ...... 2,5 .... 6

.36 etwa 9,1 mm ... 1 200 ....... 7 .... 12 ...... 3,5 .... 8

.41 etwa 10,4 mm .. 1 200 ....... 8 .... 16 ...... 5 .... 12

.44 etwa 11,2 mm .. 1 400 ....... 9,5 .... 19 ...... 6 .... 15

.45 etwa 11,5 mm .. 1 400 .......10 .... 19 ...... 6 .... 16

.50 etwa 12,7 mm .. 1 400 .......13 .... 24 ...... 8 .... 20

.54 etwa 13,8 mm .. 1 400 .......14,5 .... 28 ...... 9 .... 28

.58 etwa 14,7 mm .. 1 400 .......16,5 .... 31 ...... 10 .... 31

.69 etwa 17,5 mm .. 1 400 .......20 .... 45 ...... 12 .... 40

Anlage 2

Kennwerte des Referenzpulvers

Als Referenzpulver für die Ermittlung der Gasdrücke und für die Dosierung der Beschussladungen gilt Schwarzpulver, das die folgenden physikalisch-chemischen Kennwerte hat:

a)

Feuchtigkeit: max. 1,3%;

b)

Dichte: 1,70 bis 1,80 g/cm3;

c)

Körnung: 0,63 mm - Siebrückstand max. 5%,

0,20 mm - Siebrückstand max. 5%;

d)

Chemische Zusammensetzung: Anteil Kaliumnitrat 75% +- 1,5%,

Anteil Schwefel 10% +- 1%,

Anteil Holzkohle 15% +- 1%;

e)

Aschen: max. 0,8%;

f)

Hygroskopizität (12 h): max. 1,8%;

g)

spezifische Masse: min. 0,85 g/ml.

Anlage 3

Überprüfung des Beschusspulvers

Eine mit Hilfe einfacher Vorrichtungen geladene Referenzpatrone Kaliber 16 dient zur Bestimmung der Höhe des Druckes, der vom Referenzpulver entwickelt wird.

Die Patrone ist unter Verwendung folgender Teile zu laden:

1.

Hülse: Kaliber 16, für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,

2.

Zündhütchen: „double force” FIOCCHI Nr. 616 oder

3.

Schwarzpulver: 3 g; um jede Pressung zu vermeiden, soll das

Pulver in einem Zylinder aus Karton oder Kunststoff eingefüllt

und enthalten sein, der sich am Boden der Hülse befindet, eine

Dicke von ungefähr 0,6 mm und eine Höhe hat, die dem

4.

Pfropfen: 1 Filzpfropfen Höhe 10 mm bis 12 mm;

5.

Schrot: 33 g Schrot mit Durchmesser 2,5 mm;

6.

Schusspflaster: rund; mit Verschlussplättchen aus Karton; Dicke

Der Druck dieser Patrone ist in einem Gasdruckmesslauf Kaliber 16/70 nach den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999 zu messen.

Vor dem Beschuss müssen die Patronen während mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 ºC +- 1 ºC und bei einer relativen Feuchtigkeit von 60% +- 5% klimatisiert werden.

Die oben beschriebene und unter Verwendung des Referenzpulvers geladene Patrone entwickelt, gemessen mit einer elektromechanischen Messeinrichtung, einen mittleren Druck von Pn = 275 bar +- 25 bar.

Die Messkette besteht aus einem elektromechanischen Aufnehmer mit einem Messbereich bis 2 500 bar, einer Eigenfrequenz von mindestens 100 kHz, einer Abweichung von der Linearität von maximal 1% und einer Empfindlichkeit von mindestens 2,0 pC/bar.

Anlage 4

ÖNORMEN

(Anm.: ÖNORMEN werden nicht dargestellt)

EUROPÄISCHE NORM

(Anm.: ON-Regeln werden nicht dargestellt)

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