Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-10-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

B-KennV

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32022L0431]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 20 Abs. 2 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet:

Anwendung von Bestimmungen der KennV

§ 1. (1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,

2.

in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

§ 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.

(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.