Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 - TPV 2000)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Abs. 1 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005

anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 10 idF BGBl. II Nr. 580/2003).

Abs. 2 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004

anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 9 idF BGBl. II Nr. 580/2003).

Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

§ 20. (1) Erzeugern können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, eingeräumt werden, wenn

1.

deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraumes der Antragsteller verfügen und

2.

ihnen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für höchstens 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde. Erzeugern, denen in den Jahren 2000 bis 2002 im Durchschnitt für mehr als 50 Stück die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, können Prämienansprüche dann eingeräumt werden, wenn im Jahr der Antragstellung ein Rinderbestand von zumindest 50% der Anzahl an männlichen Rindern, für die im Durchschnitt in den Jahren 2000 bis 2002 die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt wurde, zu Mastzwecken gehalten wird. Dieser zu haltende Rinderbestand umfasst alle Rinder, ausgenommen Milch- und Mutterkühe. Die Berechnung dieses Rinderbestandes erfolgt an fünf Stichtagen im Jahr der Antragstellung. Bei der Berechnung des Durchschnittes werden nur die vier Stichtage mit den höchsten Rinderbeständen berücksichtigt.

(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.

(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie

§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Nationale Reserve bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie

§ 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet.

Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall

§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.

Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall

§ 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.

4.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 23. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 24. Der Antragsteller und der prämienbegünstigte Erzeuger im Fall der Schlachtprämie, im Folgenden Begünstigter genannt, haben die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.

(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.

(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.

(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten.

(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten.

(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.

(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen.

(10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Rückforderung

§ 26. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.

Rückforderung

§ 26. (1) Im Zuge der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist der entsprechende Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abzuziehen.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht.

Verfahrensvorschriften

§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden.

(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.

Verfahrensvorschriften

§ 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) ist Teil der Begründung des Vorschuss- oder Endauszahlungsbescheides für Rinderprämien.

(2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden.

Meldepflichten der AMA

§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gewünschten Daten, insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Meldepflichten der AMA

§ 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gewünschten Daten, insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.

(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.

(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.

(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.

(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.

(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.

Schlussbestimmungen

§ 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden.

(3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden.

(4) § 9 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2000 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2001 anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 6 sind Anträge auf die Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland im ersten Quartal 2000 bis spätestens 30. September 2000 zu stellen.

(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.

(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 1 beträgt die nationale Höchstgrenze im Rahmen der Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Prämienjahr 2003 jene Anzahl an Prämienansprüchen, die in diesem Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zugeteilt werden dürfen, höchstens jedoch 65 000 Stück.

(9) § 9, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2004 anzuwenden.

(10) § 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 580/2003 ist auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2005 anzuwenden.

Anhang

zu § 6 Abs. 1

Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:

1.

die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,

2.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,

3.

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,

4.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,

5.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,

6.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,

7.

die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,

8.

die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,

9.

die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder

10.

die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).

Anhang I (zu § 6 Abs. 1)

Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch:

1.

die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995,

2.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997,

3.

die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0,

4.

die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995,

5.

die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995,

6.

die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993,

7.

die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995,

8.

die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998,

9.

die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder

10.

die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.).

Anhang II

zu § 14 Abs. 7

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl. Nr. 542/1979,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1049/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl. Nr. 1050/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1054/1994.

Anhang III

Zu § 16 Abs. 2

Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken:

1.

Bundesland Burgenland:

2.

Bundesland Kärnten:

3.

Bundesland Niederösterreich:

4.

Bundesland Oberösterreich:

5.

Bundesland Salzburg:

6.

Bundesland Steiermark:

7.

Bundesland Vorarlberg:

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