Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) an den Akademien (Akademien-Studienordnung – AStO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Status Aufgehoben · 2007-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AStO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1.

die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

2.

die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, und

3.

die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Allgemeine Bildungsziele

§ 2. Die Studien an den Akademien (§ 1 Abs. 1) haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen.

Allgemeine Bildungsziele

§ 2. Die Studien an den Akademien haben unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze sowie der Kooperationsverpflichtung gemäß § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 zu einem dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Berufswissen und -können zu führen. Bei der Gestaltung der Studien ist insbesondere den aktuellen Anforderungen an pädagogische und soziale Berufsfelder Rechnung zu tragen.

2.

Teil

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Akademien

1.

Abschnitt

Berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 3. (1) Die Studien an den Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 110 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Gliederung der Studien

§ 4. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung gemäß § 110 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 110 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 5. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (wobei die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik" gesondert geführt wird) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

(2) Im Rahmen der für die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Berufsschulen und für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung "Mode und Bekleidungstechnik") an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für im Dienst stehende Studierende in Abs. 1 genannten Gesamtwochenstundenzahlen hat der erste Studienabschnitt der genannten Diplomstudien die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Gesamtwochenstunden im ersten

Studienabschnitt in den Diplomstudien

Verpflichtend vorgesehene für das Lehramt an Berufsschulen und

Studienfachbereiche für den technischen und gewerblichen

Fachunterricht (ausgenommen die

Fachrichtung "Mode und

Bekleidungstechnik") an

berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen für im Dienst

stehende Studierende

```


```

Humanwissenschaften -

```


```

Fachdidaktik und

schulpraktische Studien 6

```


```

Fachwissenschaften 2

```


```

Ergänzende Studien 4

```


```

Summe 12

```


```

Schulpraktikum 24

```


```

Berufspraktikum -

```


```

(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 und 2 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(4) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" für im Dienst stehende Lehrer mit mindestens vier Gesamtwochenstunden und für nicht im Dienst stehende Lehrer mit mindestens acht Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(5) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 4 Abs. 2 sind die in Abs. 1 und 2 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 6. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 5 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

bis zu vier Prüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften",

2.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen )Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist,

3.

bis zu zwei praktischen und/oder grafischen Prüfungen, sofern diese für das Lehramt oder die Erweiterungsprüfung (weitere Lehramtsprüfung) erforderlich sind, und

4.

bis zu zwei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.

Diplomgrad

§ 7. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Berufsschulen, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und für Textverarbeitung berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

2.

Abschnitt

Pädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 8. (1) Die Studien an den Pädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 118 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Der erste Studienabschnitt der sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.

Gliederung der Studien

§ 9. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen gemäß § 118 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat zwei Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes gemäß § 118 Z 2 des Schulorganisationsgesetzes können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 10. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Gesamtwochenstunden der

Studienfachbereiche sechssemestrigen Diplomstudien

```


```

Humanwissenschaften 20-45

```


```

Fachwissenschaften und

Fachdidaktiken 65-80

```


```

Ergänzende Studien 10-30

```


```

Schulpraktische Studien 25-30

```


```

Summe 164

```


```

In den Fällen des Abs. 3 Z 3 bzw. des Abs. 4 Z 2 ist der Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" im Gesamtwochenstundenausmaß von 100 bis 118 verpflichtend vorzusehen und beträgt die Summe der Gesamtwochenstunden 199.

(2) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Volksschulen ist eine lebende Fremdsprache (allenfalls auch als Arbeitssprache) im Ausmaß von zumindest acht Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind von jedem Studierenden zumindest

1.

ein dem Pflichtgegenstand "Deutsch", "Lebende Fremdsprache" oder "Mathematik" der Hauptschule und der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach und

2.

ein weiteres einem Pflichtgegenstand der Hauptschule entsprechendes Studienfach sowie

3.

beim Lehramt für die Polytechnische Schule ein weiteres einem oder mehreren Pflichtgegenständen (Fachbereichen) der Polytechnischen Schule entsprechendes Studienfach

(4) Sofern Bedarf an anderen als in Abs. 3 Z 1 bis 3 vorgesehenen Studienfachkombinationen besteht, kann die Studienkommission

1.

beim Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 oder der Z 2 des Abs. 3 vorsehen und

2.

beim Diplomstudium für das Lehramt an Polytechnischen Schulen auch eine Kombination von Studienfächern ausschließlich der Z 1 und der Z 3 des Abs. 3 vorsehen.

(5) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(6) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest sechs Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienkommission obliegt es, außerhalb des Studienfachbereiches "Humanwissenschaften" eine zusätzliche Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß des bisherigen "Zusätzlichen Fachgegenstandes Religion" unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 zweiter Satz des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1949, einzurichten. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes gesondert bekannt gemacht.

(7) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 9 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 11. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 10 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken",

2.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und

3.

einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Fachwissenschaften und Fachdidaktiken" umfasst.

Diplomgrad

§ 12. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Sonderschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

3.

Abschnitt

Pädagogische Institute

Bildungsziel

§ 13. (1) Die Studien an den Pädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 und des § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten und für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.

Gliederung der Studien

§ 14. (1) Für die an den Pädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien sowie für die ersten Studienabschnitte von Lehramtsdiplomstudien finden § 4 und § 9 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).

(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen umfassen vier Semester.

(4) Akademielehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 125 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes umfassen zumindest 30 Unterrichtseinheiten.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 15. (1) Bei Aufbaustudien zur Befähigung zur Ausübung eines (zusätzlichen) Lehramtes sowie bei den ersten Studienabschnitten von Lehramtsdiplomstudien finden § 5 und § 10 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten haben die nachstehend genannten Studienfächer im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Unterrichtseinheiten

Studienfächer

```


```

Schulrecht 15-25

```


```

Allgemeine Didaktik 25-35

```


```

Fachdidaktiken 55-65

```


```

Schulerziehung 25-35

```


```

Summe 136

```


```

(3) Die Akademielehrgänge für Neulehrer an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen haben die nachstehend genannten

Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen

Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Unterrichtseinheiten

Studienfächer

```


```

Humanwissenschaften 50-120

```


```

Didaktik, Fachdidaktiken und

schulpraktische Studien 100-170

```


```

Fachwissenschaften 10- 80

```


```

Ergänzende Studien 10-100

```


```

Summe 240

```


```

Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Unterrichtseinheiten ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von 20 bis 50 Unterrichtseinheiten verpflichtend vorzusehen.

Diplomprüfungen, Diplomgrad

§ 16. § 6 und § 7 sowie § 11 und § 12 finden sinngemäß Anwendung.

3a. Abschnitt

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 16a. (1) Die Studien an den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 und des § 21 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf die Anforderungen der agrarischen Berufswelt sowie auf schulpraxisrelevante Anforderungen wie insbesondere auf die soziale Integration von Jugendlichen, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie regionale, internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

Gliederung der Studien

§ 16b. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat vier Semester zu umfassen.

(2) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst gliedern sich in zwei Studienabschnitte mit einer Dauer von je acht Wochen.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 16c. (1) Die sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Gesamtwochenstunden der

Verpflichtend vorgesehene sechssemestrigen Diplomstudien

Studienfachbereiche für das Lehramt an land- und

forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und

höheren Schulen und den

Beratungs- und Förderungsdienst

```


```

Humanwissenschaften 43-47

```


```

Beratungs- und

Kommunikationswissenschaften 16-20

```


```

Fachdidaktik und schulpraktische

Studien 23-27

```


```

Fachwissenschaften 26-30

```


```

Ergänzende Studien 28-32

```


```

Wahl-Studienfächer 8-12

```


```

Summe 156

```


```

Schulpraktikum 8 Wochen

Beratungspraktikum 8 Wochen

Ergänzendes pädagogisches Praktikum 5 Wochen

(jeweils außerhalb der

Lehrveranstaltungen)

```


```

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" mit mindestens sieben Gesamtwochenstunden vorzusehen. Der Studienplan

für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.

§ 16d. (1) Die einsemestrigen Aufbaustudien für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Gesamtwochenstunden der

Verpflichtend vorgesehene einsemestrigen Aufbaustudien

Studienfachbereiche für das Lehramt an land- und

forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und

höheren Schulen und den

Beratungs- und Förderungsdienst

```


```

Humanwissenschaften 12-16

```


```

Beratungs- und

Kommunikationswissenschaften 7-11

```


```

Fachdidaktik und

schulpraktische Studien 6-10

```


```

Ergänzende Studien 1-5

```


```

Summe 34

```


```

Schulpraktikum 1 Woche

Beratungspraktikum 1 Woche

(jeweils außerhalb der

Lehrveranstaltungen)

```


```

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Religionspädagogik" im Ausmaß von zumindest einer Gesamtwochenstunde verpflichtend vorzusehen. Der Studienplan für "Religionspädagogik" wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, gesondert bekannt gemacht.

Diplomprüfungen

§ 16e. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (sechssemestrige Diplomstudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 16c Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung im Rahmen des sechssemestrigen Diplomstudiums besteht aus

1.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige (Gruppen )Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist und

2.

bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachwissenschaften" (mit fachdidaktischer Ausrichtung) umfassen.

(3) Voraussetzung zur Zulassung zu Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 2 der Diplomprüfung für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst (einsemestrige Aufbaustudien) ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den § 16d Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(4) Die Diplomprüfung im Rahmen des einsemestrigen Aufbaustudiums besteht aus

1.

einer achtstündigen schriftlichen Diplomklausur und

2.

bis zu drei mündlichen kommissionellen Prüfungen, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften", "Beratungs- und Kommunikationswissenschaften" und "Fachdidaktik und schulpraktische Studien" umfassen.

Diplomgrad

§ 16f. Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums bzw. eines Aufbaustudiums für das Lehramt an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und den Beratungs- und Förderungsdienst, berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter und auf den Beratungs- und Förderungsdienst hinweisenden Zusatz.

4.

Abschnitt

Religionspädagogische Akademien

Bildungsziel

§ 17. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Akademien sind im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Dabei ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten) und die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Arbeitssprache Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Der erste Studienabschnitt der mindestens sechssemstrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen dient insbesondere der Einführung in das studiengangspezifische Berufsbild.

Gliederung der Studien

§ 18. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen gliedern sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt hat mindestens zwei Semester zu umfassen.

(2) Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion können unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachbereiches, der berufspraktischen Erfahrungen der Studierenden, der Studienform sowie der Vorstudien auch mit geringerer Studiendauer geführt werden.

(3) Für Berufstätige ist das Studium in den einzelnen Diplomstudiengängen - erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer - so zu gestalten, dass dem Studierenden die Ausübung seines Berufes und die Absolvierung des Studiums ohne Einschränkung des Bildungszieles ermöglicht wird.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 19. (1) Die mindestens sechssemestrigen Diplomstudien für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen haben die nachstehend genannten Studienfachbereiche im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Wochenstundenzahlen zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Gesamtwochenstunden der

Studienfachbereiche sechssemestrigen Diplomstudien

```


```

Humanwissenschaften 20-45

```


```

Theologische Fachwissenschaften,

Fachdidaktiken und spezielle

Didaktiken 65-80

```


```

Ergänzende Studien 10-30

```


```

Schulpraktische Studien 25-30

```


```

Summe 164

```


```

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des Studienplanes festzulegen und den in Abs. 1 genannten verpflichtend vorzusehenden Studienfachbereichen zuzuordnen. Im Rahmen der für den Studienfachbereich "Humanwissenschaften" ausgewiesenen Gesamtwochenstundenzahlen ist die Lehrveranstaltung "Schulrechtliche Grundlagen" im Ausmaß von zumindest zwei Gesamtwochenstunden verpflichtend vorzusehen.

(3) Bei Aufbaustudien mit geringerer Studiendauer gemäß § 18 Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Stundenzahlen der einzelnen Studienfachbereiche entsprechend zu reduzieren.

Diplomprüfungen

§ 20. (1) Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 der Diplomprüfung für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen ist der erfolgreiche Abschluss von Lehrveranstaltungen in den in § 19 Abs. 1 für die einzelnen Studienfachbereiche genannten Mindestausmaßen.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus

1.

bis zu zwei Prüfungen aus dem Studienfachbereich "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken",

2.

einer studienfachbereichsübergreifenden Diplomarbeit, die während der letzten zwei Semester als eigenständige Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu erstellen ist, und

3.

einer mündlichen kommissionellen Prüfung, die Teilprüfungen aus den Studienfachbereichen "Humanwissenschaften" und "Theologische Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und spezielle Didaktiken" umfasst.

Diplomgrad

§ 21. (1) Der erstmalige erfolgreiche Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt für Religion an Volksschulen, an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen sowie an Berufsschulen berechtigt zur Führung des Diplomgrades "Diplompädagoge" bzw. "Diplompädagogin" (Dipl.-Päd.) mit einem auf das Lehramt/die Lehrämter hinweisenden Zusatz.

(2) Der erfolgreiche Abschluss von Akademielehrgängen berechtigt nach Maßgabe des Studienplanes zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichnung unter Voranstellung des Diplomierungshinweises.

5.

Abschnitt

Religionspädagogische Institute

Bildungsziel

§ 22. (1) Die Studien an den Religionspädagogischen Instituten sind im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes und der genehmigten Organisationsstatute sowie weiters des § 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999 unter Beachtung der aktuellen gesellschaftlichen, pädagogischen und religionspädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und praxisorientierte Berufsbildung auf Hochschulniveau zu gestalten. Im Rahmen der berufsbegleitenden Bildung ist auf praxisrelevante Anforderungen wie insbesondere die soziale Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die besondere Förderung von Begabungen (Hochbegabten), die zunehmende Bedeutung von Fremdsprachenkenntnissen (auch als Arbeitssprache) sowie die Weiterentwicklung der Qualität an Schulen Bedacht zu nehmen. Die Studien haben künstlerisch-kreative Kompetenzen zu vermitteln, moderne Informations- und Kommunikationstechnologien mit einzubeziehen sowie internationale und europäische Bezüge herzustellen.

(2) Die Studierenden sind zu Verantwortungsbewusstsein und zur Orientierung an sich wandelnde Qualitätsansprüche sowie zum berufsbegleitenden Lernen zu befähigen.

(3) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand "Religion" sollen die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der Schulverwaltung in Österreich, der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen bzw. anwenden können.

Gliederung der Studien

§ 23. (1) Für die an den Religionspädagogischen Instituten abgehaltenen (zusätzlichen) Diplomstudien findet § 18 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand "Religion" gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes umfassen zwei Semester (ein Studienabschnitt).

(3) Akademielehrgänge zur Weiterbildung umfassen zumindest 30 Unterrichtseinheiten.

Verpflichtend vorzusehende Studienfächer

§ 24. (1) Bei Aufbaustudien zur zusätzlichen Befähigung zur Ausübung des Lehramtes für Religion findet § 19 sinngemäß Anwendung.

(2) Die Akademielehrgänge für Unterrichtspraktikanten im Unterrichtsgegenstand "Religion" haben die nachstehend genannten Studienfächer im Rahmen der in der Tabelle ausgewiesenen Stundenzahlen (Unterrichtseinheiten) zu enthalten:

```


```

Verpflichtend vorgesehene Unterrichtseinheiten

Studienfächer

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Schulrecht 15-25

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Allgemeine Didaktik 25-35

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Fachdidaktiken 55-65

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Schulerziehung 25-35

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```

Summe 136

```


```

Diplomprüfungen, Diplomgrad

§ 25. § 20 und § 21 finden sinngemäß Anwendung.

3.

Teil

Schlussbestimmungen

Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 26. Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 27. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 1, § 2 sowie der Abschnitt 3a (§ 16a bis § 16f) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

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