(Übersetzung) EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-11-01
Letzte Aktualisierung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 422
Änderungshistorie JSON API

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen abgefasst sein. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, schriftlich oder gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung darauf erwidern.

Artikel 44

Beteiligung Dritter

(1)

a)

Wird eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht, so übermittelt der Kanzler gleichzeitig eine Kopie der Beschwerde jeder anderen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt. Ebenso unterrichtet er diese Vertragsparteien über eine Entscheidung, in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

b)

Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so hat sie dies dem Kanzler spätestens zwölf Wochen nach der Übermittlung oder Unterrichtung nach Buchstabe a schriftlich anzuzeigen. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.

(2)

a)

Ist eine Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei nach Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis gebracht worden, so kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege, wie in Artikel 36 Absatz 2 der Konvention vorgesehen, jede Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

b)

Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen mit einer gebührenden Begründung versehen und spätestens zwölf Wochen, nachdem die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden ist, schriftlich nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen eingereicht werden. Der Kammerpräsident kann ausnahmsweise eine andere Frist bestimmen.

(3)

a)

In Rechtssachen, die von der Großen Kammer zu prüfen sind, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Fristen mit der Zustellung der Entscheidung der Kammer, die Rechtssache nach Artikel 72 Absatz 1 an die Große Kammer abzugeben, oder der Entscheidung des Ausschusses der Großen Kammer nach Artikel 73 Absatz 2, den Antrag einer Partei auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer anzunehmen, an die Parteien.

b)

Die in diesem Artikel bestimmten Fristen können vom Kammerpräsidenten ausnahmsweise verlängert werden, wenn hinreichende Gründe angeführt werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu beschränken, soweit er dies für angebracht hält.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen nach Artikel 34 Absatz 4 in einer der Amtssprachen abgefasst sein. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, schriftlich oder gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung darauf erwidern.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 44A

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Maßnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.

Artikel 44A

Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof

Die Parteien sind verpflichtet, bei der Durchführung des Verfahrens mit dem Gerichtshof in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und insbesondere alle Maßnahmen, soweit sie in ihrer Macht stehen, zu treffen, die der Gerichtshof für eine geordnete Rechtspflege für erforderlich hält. Diese Verpflichtung gilt erforderlichenfalls auch für eine Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Partei ist.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 44B

Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.

Artikel 44B

Nichtbefolgung einer Anordnung des Gerichtshofs

Befolgt eine Partei eine Anordnung des Gerichtshofs in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens nicht, so kann der Kammerpräsident alle Maßnahmen treffen, die er für angebracht hält.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 44C

Fehlende Mitwirkung

(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

(2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.

Artikel 44C

Fehlende Mitwirkung

(1) Bringt eine Partei vom Gerichtshof erbetene Beweise oder Informationen nicht bei oder gibt sie sachdienliche Informationen nicht von sich aus weiter oder lässt sie es in anderer Weise an einer Mitwirkung in dem Verfahren fehlen, so kann der Gerichtshof daraus die ihm angebracht erscheinenden Schlüsse ziehen.

(2) Unterlässt oder verweigert eine beschwerdegegnerische Vertragspartei in dem Verfahren die Mitwirkung, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Kammer, die Prüfung der Beschwerde einzustellen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 44D

Unangemessene Stellungnahmen einer Partei

Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.

Artikel 44D

Unangemessene Stellungnahmen einer Partei

Gibt der Vertreter einer Partei missbräuchliche, leichtfertige, schikanöse, irreführende oder weitschweifige Stellungnahmen ab, so kann der Kammerpräsident unbeschadet des Artikels 35 Absatz 3 der Konvention diesen Vertreter von dem Verfahren ausschließen, die Annahme der Stellungnahmen ganz oder teilweise verweigern oder eine andere ihm angebracht erscheinende Anordnung treffen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 44E

Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.

Artikel 44E

Nichtweiterverfolgung einer Beschwerde

Beabsichtigt eine beschwerdeführende Vertragspartei oder ein Individualbeschwerdeführer nicht, die Beschwerde weiterzuverfolgen, so kann die Kammer im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention die Beschwerde nach Artikel 43 dieser Verfahrensordnung im Register streichen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45

Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45

Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Kapitel II

Die Einleitung des Verfahrens

Artikel 45

Unterschriften

(1) Beschwerden nach Artikel 33 oder 34 der Konvention müssen schriftlich eingereicht und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

(2) Wird eine Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder einer Personengruppe eingereicht, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Gruppe berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die zuständige Kammer oder das zuständige Komitee entscheidet über Fragen zur Berechtigung der Unterzeichner.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Artikel 36 vertreten, so ist von seinem Vertreter oder seinen Vertretern eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 46

Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

a)

den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b)

eine Darstellung des Sachverhalts;

c)

eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d)

eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);

e)

den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;

f)

den Namen und die Adresse der zu(m) Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;

g)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 46

Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

a)

den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b)

eine Darstellung des Sachverhalts;

c)

eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d)

eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel *7) und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

e)

den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;

f)

den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen;

g)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

```


```

*7) Deutschland und die Schweiz: Rechtsbehelfe

Artikel 46

Inhalt einer Staatenbeschwerde

Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof eine Rechtssache nach Artikel 33 der Konvention vorlegen will, reicht bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, die folgende Angaben enthält:

a)

den Namen der Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet;

b)

eine Darstellung des Sachverhalts;

c)

eine Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

d)

eine Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel 9 und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

e)

den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention zugunsten der angeblich verletzten Partei oder Parteien;

f)

den Namen und die Adresse der zu(m) Prozessbevollmächtigten bestimmten Person oder Personen; beizufügen sind

g)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.


9 Deutschland und die Schweiz: Rechtsbehelfe

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 47

Inhalt einer lndividualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;

b)

gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c)

die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;

d)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

e)

eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

f)

eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);

g)

den Gegenstand der Beschwerde sowie gegebenenfalls allgemeine Angaben zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf eine gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention;

h)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

a)

alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, daß die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel und Einhaltung der Sechsmonatsfrist);

b)

mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, daß seine Identität offengelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen gestatten, anonym zu bleiben.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die Beschwerde vom Gerichtshof nicht registriert und geprüft wird.

(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, daß ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 47

Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;

b)

gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c)

die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;

d)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

e)

eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

f)

eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

g)

den Gegenstand der Beschwerde;

h)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

a)

alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

b)

mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offengelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer in außergewöhnlichen, gebührend begründeten Fällen erlauben, anonym zu bleiben.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird.

(5) Als Datum der Beschwerdeerhebung ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt wird. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.

Artikel 47 <sup>10</sup>

Inhalt einer Individualbeschwerde

(1) Beschwerden nach Artikel 34 der Konvention sind unter Verwendung des von der Kanzlei zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident der zuständigen Sektion nichts anderes bestimmt. Das Formular enthält

a)

den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;

b)

gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c)

die Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet;

d)

eine kurze Darstellung des Sachverhalts;

e)

eine kurze Darstellung der behaupteten Verletzungen der Konvention mit Begründung;

f)

eine kurze Darstellung betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention durch den Beschwerdeführer (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

g)

den Gegenstand der Beschwerde;

h)

Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Der Beschwerdeführer hat ferner

a)

alle Unterlagen, insbesondere die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen und Entscheidungen beizubringen, die die Feststellung erlauben, dass die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 35 Absatz 1 der Konvention erfüllt sind (Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Einhaltung der Sechs-Monats-Frist);

b)

mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.

(3) Ein Beschwerdeführer, der nicht wünscht, dass seine Identität offen gelegt wird, hat dies mitzuteilen und die Gründe darzulegen, die eine Abweichung von der gewöhnlichen Regel rechtfertigen, nach der das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlich ist. Der Kammerpräsident kann dem Beschwerdeführer erlauben, anonym zu bleiben, oder von Amts wegen Anonymität gewähren.

(4) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass die Beschwerde vom Gerichtshof nicht geprüft wird.

(5) Für die Zwecke des Artikels 35 Absatz 1 der Konvention ist als Datum der Beschwerdeerhebung in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde – sei es auch nur zusammenfassend – dargelegt wird; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass innerhalb der vom Gerichtshof bestimmten Fristen ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beschwerdeformular eingereicht worden ist. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass ein anderes Datum gilt, wenn er dies für gerechtfertigt hält.

(6) Der Beschwerdeführer hat den Gerichtshof über jede Änderung seiner Adresse und jeden für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu informieren.


10 In der vom Gerichtshof am 17. Juni 2002, 8. Juli 2002, 11. Dezember 2007 und 22. September 2008 geänderten Fassung

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel III

Die Berichterstatter

Artikel 48

Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter und beauftragt diese(n), einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen. Auf diesen Bericht findet Artikel 49 Absatz 4 Anwendung, soweit dies angezeigt ist.

(2) Sobald eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, unterbreiten der oder die Berichterstatter der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel III

Die berichterstattenden Richter *8)

Artikel 48

Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.

(2) Der oder die berichterstattenden Richter legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

```


```

*8) Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten

Kapitel III

Die berichterstattenden Richter11

Artikel 48

Staatenbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 33 der Konvention benennt die zur Prüfung der Beschwerde gebildete Kammer nach Eingang der Schriftsätze der betroffenen Vertragsparteien eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter und beauftragt diese, einen Bericht über die Zulässigkeit vorzulegen.

(2) Der oder die berichterstattenden Richter legen der Kammer die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer und ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.


11 Deutschland: Die Bericht erstattenden Richter

Liechtenstein und die Schweiz: Die Referenten

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 49

lndividualbeschwerden

(1) Bei einer Anrufung des Gerichtshofs nach Artikel 34 der Konvention benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter als Berichterstatter.

(2) Im Rahmen seiner Prüfung

a)

kann der Berichterstatter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;

b)

entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann.

(3) Wird eine Rechtssache nach Artikel 28 der Konvention von einem Komitee geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

a)

eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts;

b)

eine kurze Darstellung der Gründe, die für den Vorschlag sprechen, die Beschwerde für unzulässig zu erklären oder im Register zu streichen.

(4) Wird eine Rechtssache nach Artikel 29 Absatz 1 der Konvention von einer Kammer geprüft, so enthält der Bericht des Berichterstatters

a)

eine kurze Darstellung des erheblichen Sachverhalts, einschließlich aller nach Absatz 2 erhaltenen Auskünfte;

b)

die Fragen, welche die Beschwerde nach der Konvention aufwirft;

c)

einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und auf zu treffende Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine vorläufige Stellungnahme zur Begründetheit.

(5) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, legt der Berichterstatter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 49

Individualbeschwerden

(1) Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.

(2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als berichterstattender Richter prüfen soll.

(3) Im Rahmen seiner Prüfung

a)

kann der berichterstattende Richter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;

b)

entscheidet der berichterstattende Richter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann;

c)

legt der berichterstattende Richter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Artikel 49

Individualbeschwerden

(1) Wird schon aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Material hinreichend deutlich, dass die Beschwerde unzulässig ist oder im Register gestrichen werden sollte, so wird die Beschwerde von einem Komitee geprüft, sofern nicht ein besonderer Grund dagegen spricht.

(2) Wird der Gerichtshof nach Artikel 34 der Konvention mit einer Beschwerde befasst und erscheint ihre Prüfung durch eine Kammer gerechtfertigt, so benennt der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen wird, einen Richter, der die Beschwerde als berichterstattender Richter prüfen soll.

(3) Im Rahmen seiner Prüfung

a)

kann der berichterstattende Richter die Parteien ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, soweit er dies für zweckdienlich hält;

b)

entscheidet der berichterstattende Richter, ob die Beschwerde von einem Komitee oder einer Kammer geprüft wird, wobei der Sektionspräsident die Prüfung durch eine Kammer anordnen kann;

c)

legt der berichterstattende Richter die Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen vor, die der Kammer oder ihrem Präsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nützlich sein können.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 50

Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als Berichterstatter.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 50

Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter.

Artikel 50

Verfahren vor der Großen Kammer

Wird eine Rechtssache nach Artikel 30 oder 43 der Konvention an die Große Kammer verwiesen, so bestellt der Präsident der Großen Kammer eines, bei einer Staatenbeschwerde eines oder mehrere ihrer Mitglieder als berichterstattende Richter.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die klagende und die beklagte Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 43 Absatz 2 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beklagte Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der klagenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich antworten.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Kammerpräsident das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren; zu diesem Zweck bestimmt er die Fristen für die Abgabe der schriftlichen Stellungnahmen.

(7) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den der oder die Berichterstatter nach Artikel 48 Absatz 1 erstellt haben.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit

Staatenbeschwerden

Artikel 51

Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 42 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beschwerdegegnerische Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der beschwerdeführenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich erwidern.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer oder ihr Präsident beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Der Kammerpräsident hört die Parteien an, bevor er das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren bestimmt.

Kapitel IV

Das Verfahren bei der Prüfung der Zulässigkeit Staatenbeschwerden

Artikel 51

Zuweisung von Beschwerden und anschließendes Verfahren

(1) Wird eine Beschwerde nach Artikel 33 der Konvention erhoben, so bringt sie der Präsident des Gerichtshofs umgehend der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis und weist sie einer der Sektionen zu.

(2) Die für die beschwerdeführende und die beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählten Richter gehören der für die Prüfung der Rechtssache gebildeten Kammer nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a von Amts wegen an. Wird die Beschwerde von mehreren Vertragsparteien erhoben oder werden von mehreren Vertragsparteien erhobene Beschwerden gleichen Gegenstands nach Artikel 42 verbunden, so findet Artikel 30 Anwendung.

(3) Sobald die Rechtssache einer Sektion zugewiesen ist, bildet der Sektionspräsident nach Artikel 26 Absatz 1 die Kammer und fordert die beschwerdegegnerische Vertragspartei auf, ihren Schriftsatz zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Der Kanzler übermittelt den Schriftsatz der beschwerdeführenden Vertragspartei; diese kann darauf schriftlich erwidern.

(4) Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kammer oder ihr Präsident beschließen, die Parteien zur Abgabe weiterer schriftlicher Stellungnahmen aufzufordern.

(5) Eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien es beantragen oder wenn es die Kammer von Amts wegen beschließt.

(6) Der Kammerpräsident hört die Parteien an, bevor er das schriftliche und gegebenenfalls das mündliche Verfahren bestimmt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Individualbeschwerden

Artikel 52

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Sobald entschieden ist, daß die Beschwerde von einer Kammer geprüft wird, bildet der Präsident der betroffenen Sektion nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Individualbeschwerden

Artikel 52

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Individualbeschwerden

Artikel 52

Zuweisung einer Beschwerde an eine Sektion

(1) Der Präsident des Gerichtshofs weist jede nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde einer Sektion zu; er achtet dabei auf eine gerechte Verteilung der Arbeitslast auf die Sektionen.

(2) Der Präsident der betroffenen Sektion bildet nach Artikel 26 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung die in Artikel 27 Absatz 1 der Konvention vorgesehene Kammer mit sieben Richtern.

(3) Bis die Kammer nach Absatz 2 gebildet ist, werden die Befugnisse, die diese Verfahrensordnung dem Kammerpräsidenten überträgt, vom Sektionspräsidenten ausgeübt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 53

Verfahren vor einem Komitee

(1) Bei seinen Beratungen berücksichtigt das Komitee den Bericht, den ihm der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 3 vorlegt.

(2) Ist der Berichterstatter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(3) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluß eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.

(4) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 3, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 53

Verfahren vor einem Komitee

(1) Ist der für eine beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(2) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.

(3) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 2, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Artikel 53

Verfahren vor einem Komitee

(1) Ist der für eine beschwerdegegnerische Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Komitees, so kann er gebeten werden, an dessen Beratungen teilzunehmen.

(2) Nach Artikel 28 der Konvention kann das Komitee durch einstimmigen Beschluss eine Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig. Sie wird dem Beschwerdeführer brieflich zur Kenntnis gebracht.

(3) Trifft das Komitee keine Entscheidung nach Absatz 2, so übermittelt es die Beschwerde der Kammer, die nach Artikel 52 Absatz 2 zur Prüfung der Rechtssache gebildet wurde.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.

(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(3) Andernfalls kann sie

a)

die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;

b)

die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen;

c)

die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

(1) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kammer oder ihr Präsident

a)

die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält;

b)

der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern;

c)

die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(3) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

(1) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kammer oder ihr Präsident

a)

die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Unterlagen oder anderes Material vorzulegen, welche die Kammer oder ihr Präsident für zweckdienlich hält;

b)

der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen, und nach Eingang der Stellungnahme den Beschwerdeführer auffordern, darauf zu erwidern;

c)

die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(3) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist. In diesem Fall werden die Parteien auch aufgefordert, sich zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 54A

Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschließen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äußern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend.

(2) Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst.

(3) Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Artikel 54A

Gemeinsame Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Wenn die Kammer der beschwerdegegnerischen Vertragspartei die Beschwerde nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b zur Kenntnis bringt, kann sie nach Artikel 29 Absatz 3 der Konvention auch beschließen, die Zulässigkeit und Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich in ihren Stellungnahmen auch zur Frage einer gerechten Entschädigung zu äußern und gegebenenfalls Vorschläge für eine gütliche Einigung zu unterbreiten. Die Voraussetzungen nach den Artikeln 60 und 62 gelten entsprechend.

(2) Erzielen die Parteien keine gütliche Einigung und auch keine andere Lösung und ist die Kammer in Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien überzeugt, dass die Rechtssache zulässig und für eine Entscheidung über die Begründetheit reif ist, so fällt sie sofort ein Urteil, das die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit umfasst.

(3) Soweit die Kammer dies für angebracht hält, kann sie nach Unterrichtung der Parteien sofort ein Urteil fällen, das die Entscheidung über die Zulässigkeit umfasst, ohne zuvor das Verfahren nach Absatz 1 durchzuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Staatenbeschwerden und lndividualbeschwerden

Artikel 55

Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beklagten Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55

Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Staatenbeschwerden und Individualbeschwerden

Artikel 55

Einreden der Unzulässigkeit

Einreden der Unzulässigkeit müssen, soweit ihre Natur und die Umstände es zulassen, von der beschwerdegegnerischen Vertragspartei in ihren nach Artikel 51 oder 54 abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen zur Zulässigkeit der Beschwerde vorgebracht werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer und der oder den betroffenen Vertragspartei(en) mit.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss

getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde.

Artikel 56

Entscheidung der Kammer

(1) In der Entscheidung der Kammer ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen wurde; sie ist gleichzeitig oder später zu begründen.

(2) Der Kanzler teilt die Entscheidung der Kammer dem Beschwerdeführer mit. Sie wird auch der oder den betroffenen Vertragspartei(en) und jedem Drittbeteiligten mitgeteilt, soweit diesen zuvor die Beschwerde nach dieser Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht wurde.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 57

Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erläßt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 57

Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Kammerentscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Artikel 57

Sprache der Entscheidung

(1) Der Gerichtshof erlässt seine Kammerentscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen.

(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58

Staatenbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

(3) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle von dem oder den Berichterstattern nach Artikel 48 Absatz 2 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58

Staatenbeschwerden

(1) Sobald die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen hat, bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

Kapitel V

Das Verfahren nach Zulassung der Beschwerde

Artikel 58

Staatenbeschwerden

(1) Sobald die Kammer eine nach Artikel 33 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen hat, bestimmt der Kammerpräsident nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen zur Begründetheit und für die Vorlage zusätzlicher Beweismittel. Der Präsident kann jedoch mit Einverständnis der betroffenen Vertragsparteien auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens verzichten.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn eine oder mehrere der betroffenen Vertragsparteien dies beantragen oder wenn die Kammer es von Amts wegen beschließt. Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 59

lndividualbeschwerden

(1) Hat die Kammer eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde zugelassen, so kann sie die Parteien auffordern, weitere Beweismittel und schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.

(2) Eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit findet statt, wenn die Kammer dies von Amts wegen beschließt oder, vorausgesetzt, daß im Stadium der Zulässigkeitsprüfung nach Artikel 54 Absatz 4 keine auch die Begründetheit betreffende mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wenn eine der Parteien es beantragt. Die Kammer kann jedoch ausnahmsweise beschließen, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention nicht notwendig ist.

(3) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

(4) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer alle vom Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 5 vorgelegten Berichte, Textentwürfe und anderen Unterlagen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 59

Individualbeschwerden

(1) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen

vorzulegen.

(2) Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt.

(3) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist.

(4) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

Artikel 59

Individualbeschwerden

(1) Sobald eine nach Artikel 34 der Konvention erhobene Beschwerde für zulässig erklärt ist, kann die Kammer oder ihr Präsident die Parteien auffordern, weitere Beweismittel oder schriftliche Stellungnahmen vorzulegen.

(2) Soweit nicht anders entschieden, wird jeder Partei für ihre Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt.

(3) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit durchzuführen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Konvention erforderlich ist.

(4) Der Kammerpräsident bestimmt gegebenenfalls das schriftliche und das mündliche Verfahren.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 60

Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention müssen, wenn der Kammerpräsident nichts anderes anordnet, von der klagenden Vertragspartei oder dem Beschwerdeführer im Schriftsatz über die Begründetheit oder, falls ein solcher Schriftsatz nicht eingereicht wird, spätestens zwei Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung in einem besonderen Schriftstück geltend gemacht werden.

(2) Die Ansprüche sind unter Beifügung der notwendigen Belege zu beziffern und nach Rubriken zu ordnen; geschieht dies nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(3) Die Kammer kann eine Partei zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auffordern, sich zu den Ansprüchen auf gerechte Entschädigung zu äußern.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 60

Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.

(2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.

(3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der beschwerdegegnerischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.

Artikel 60

Ansprüche auf gerechte Entschädigung

(1) Ein Beschwerdeführer, der will, dass ihm der Gerichtshof nach Artikel 41 der Konvention eine gerechte Entschädigung zuspricht, falls er eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention feststellt, muss einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich geltend machen.

(2) Soweit der Kammerpräsident nicht etwas anderes anordnet, muss der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, die für seine Stellungnahme zur Begründetheit bestimmt wurde, alle Ansprüche unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend machen.

(3) Erfüllt der Beschwerdeführer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen nicht, so kann die Kammer die Ansprüche ganz oder teilweise zurückweisen.

(4) Die Ansprüche des Beschwerdeführers werden der beschwerdegegnerischen Regierung zur Stellungnahme übermittelt.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 61

Beteiligung Dritter

(1) Der Kanzler übermittelt die Entscheidung, mit der eine Beschwerde zugelassen wird, jeder Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ein Beschwerdeführer besitzt, und der oder den Vertragspartei(en) nach Artikel 56 Absatz 2.

(2) Möchte eine Vertragspartei von ihrem Recht auf schriftliche Stellungnahme oder auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Konvention Gebrauch machen, so bestimmt der Kammerpräsident das Verfahren.

(3) Nach Artikel 36 Absatz 2 der Konvention kann der Kammerpräsident im Interesse der Rechtspflege jeden Vertragsstaat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jede betroffene Person, die nicht Beschwerdeführer ist, auffordern oder ermächtigen, schriftlich Stellung zu nehmen oder, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anträge auf eine solche Ermächtigung müssen innerhalb angemessener Frist nach Festlegung des schriftlichen Verfahrens mit einer gebührenden Begründung versehen in einer der Amtssprachen eingereicht werden.

(4) Die Aufforderung oder Ermächtigung nach Absatz 3 ist auch hinsichtlich der Beachtung von Fristen an die vom Kammerpräsidenten festgelegten Bedingungen geknüpft. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so kann der Präsident beschließen, die Stellungnahmen nicht in die Verfahrensakten aufzunehmen.

(5) Schriftliche Stellungnahmen nach diesem Artikel müssen in einer der Amtssprachen abgefaßt sein, wenn nicht nach Artikel 34 Absatz 4 der Gebrauch einer anderen Sprache genehmigt wird. Der Kanzler übermittelt die Stellungnahmen den Parteien; diese können unter Einhaltung der vom Kammerpräsidenten bestimmten Bedingungen, einschließlich der Fristen, ihrerseits schriftlich Stellung nehmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 62

Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, daß die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 44 Absatz 2 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, daß diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 62

Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

(4) Auf das Verfahren nach Artikel 54A sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Artikel 62

Gütliche Einigung

(1) Sobald eine Beschwerde für zulässig erklärt ist, nimmt der Kanzler nach den Weisungen der Kammer oder ihres Präsidenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention Kontakt mit den Parteien auf, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Die Kammer trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine solche Einigung zu erleichtern.

(2) Die im Hinblick auf eine gütliche Einigung geführten Verhandlungen sind nach Artikel 38 Absatz 2 der Konvention vertraulich und erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren. Im Rahmen dieser Verhandlungen geäußerte schriftliche oder mündliche Mitteilungen, Angebote oder Eingeständnisse dürfen im streitigen Verfahren nicht erwähnt oder geltend gemacht werden.

(3) Erfährt die Kammer durch den Kanzler, dass die Parteien eine gütliche Einigung erreicht haben, so streicht sie die Rechtssache nach Artikel 43 Absatz 3 im Register, nachdem sie sich vergewissert hat, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind.

(4) Auf das Verfahren nach Artikel 54A sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel VI

Die Mündliche Verhandlung

Artikel 63

Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien das Wort erteilt wird.

(2) Führt eine Delegation der Kammer nach Artikel 42 eine Anhörung zur Feststellung des Sachverhalts durch, so leitet der Delegationsleiter die Verhandlung, und die Delegation übt die Befugnisse aus, die der Kammer durch die Konvention oder diese Verfahrensordnung übertragen sind.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel VI

Die mündliche Verhandlung

Artikel 63

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.

Kapitel VI

Die mündliche Verhandlung

Artikel 63

Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht die Kammer nach Absatz 2 aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Partei oder einer anderen betroffenen Person.

(2) Presse und Öffentlichkeit können während der ganzen oder eines Teiles einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit die Kammer es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(3) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist anzugeben, ob dies für die mündliche Verhandlung insgesamt oder teilweise gelten soll.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 64

Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 64

Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.

(2) Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

Artikel 64

Leitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Kammerpräsident organisiert und leitet die mündliche Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge, in der den vor der Kammer auftretenden Personen das Wort erteilt wird.

(2) Jeder Richter kann jeder vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 65

Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten

ihres Erscheinens

(1) Zeugen, Sachverständige und sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder ihr Präsident beschließt, werden durch den Kanzler geladen.

(2) In der Ladung sind anzugeben

a)

die betreffende Rechtssache;

b)

der Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder ihrem Präsidenten angeordneten Maßnahme;

c)

die Anordnung über die der geladenen Person zustehende Entschädigungszahlung.

(3) Erscheinen die betreffenden Personen auf Antrag oder auf Seiten einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn die Kammer nicht anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder dem Beschwerdeführer oder Drittbeteiligten anzulasten sind, auf dessen Antrag die Personen erschienen sind. Die Kosten werden in allen Fällen vom Kammerpräsidenten festgesetzt.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 65

Nichterscheinen

Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Artikel 65

Nichterscheinen

Erscheint eine Partei oder eine andere Person, die erscheinen sollte, nicht oder weigert sie sich zu erscheinen, so kann die Kammer die mündliche Verhandlung gleichwohl durchführen, wenn ihr dies mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar erscheint.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 66

Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen und Sachverständigen

(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,” - “daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.”

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

“Ich schwöre,” - oder “Ich erkläre feierlich,” - “daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.”

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

(3) Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Kammerpräsidenten oder vor einem vom Präsidenten bestimmten Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 67

Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; Anhörung zu

Informationszwecken

Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zu Informationszwecken anhören.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 68

Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen

(1) Jeder Richter kann den Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Beratern der Parteien, dem Beschwerdeführer, den Zeugen und Sachverständigen sowie jeder anderen vor der Kammer auftretenden Person Fragen stellen.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien können den Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 42 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Kammerpräsidenten Fragen stellen. Ist umstritten, ob eine Frage erheblich ist, so entscheidet der Kammerpräsident.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 69

Nichterscheinen, Aussageverweigerung, Falschaussage

Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler dies auf Ersuchen des Kammerpräsidenten der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung nach Artikel 66 verletzt hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

(1) Über die mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt, wenn die Kammer dies beschließt. Das Protokoll enthält

a)

die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;

b)

die Liste der erschienenen Personen: Prozeßbevollmächtigte, Rechtsbeistände und Berater der Parteien sowie Drittbeteiligte;

c)

den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen und anderen angehörten Personen;

d)

den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;

e)

den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer oder des Kammerpräsidenten.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefaßt, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen, wenn die Kammer dies beschließt.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

(1) Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält

a)

die Zusammensetzung der Kammer;

b)

die Liste der erschienenen Personen;

c)

den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;

d)

den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Artikel 70

Verhandlungsprotokoll

(1) Wenn der Kammerpräsident dies anordnet, wird über die mündliche Verhandlung unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll enthält

a)

die Zusammensetzung der Kammer;

b)

die Liste der erschienenen Personen;

c)

den Wortlaut der abgegebenen Stellungnahmen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;

d)

den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen.

(2) Ist das Protokoll insgesamt oder teilweise nicht in einer der Amtssprachen abgefasst, so sorgt der Kanzler für die Übersetzung in eine der Amtssprachen.

(3) Die Vertreter der Parteien erhalten eine Kopie des Protokolls, um dieses berichtigen zu können, wobei sie Sinn und Tragweite des in der Verhandlung Gesagten nicht ändern dürfen; die Berichtigung wird vom Kanzler oder Kammerpräsidenten überprüft. Der Kanzler bestimmt auf Anweisung des Kammerpräsidenten die Frist für die Berichtigung.

(4) Nach dieser Berichtigung wird das Protokoll vom Kammerpräsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

(1) Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Großen Kammer auch vom Präsidenten der Großen Kammer ausgeübt werden.

Kapitel VII

Das Verfahren vor der Großen Kammer

Artikel 71

Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften

(1) Auf das Verfahren vor der Großen Kammer sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Befugnisse, die einer Kammer nach den Artikeln 54 Absatz 3 und 59 Absatz 3 in Bezug auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übertragen sind, können in Verfahren vor der Großen Kammer auch vom Präsidenten der Großen Kammer ausgeübt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Artikel 72

Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung der Konvention oder ihrer Protokolle auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache nach Artikel 30 der Konvention jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, wenn nicht eine Partei nach Absatz 2 widerspricht. Die Entscheidung, die Sache abzugeben, braucht nicht begründet zu werden.

(2) Der Kanzler teilt den Parteien die Absicht der Kammer mit, die Rechtssache abzugeben. Die Parteien haben danach einen Monat Zeit, um der Kanzlei schriftlich ihren gebührend begründeten Einspruch zu unterbreiten. Ein Einspruch, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird von der Kammer als unwirksam angesehen.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104,

Fußnote 12.

Artikel 73

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer rechtfertigt.

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 6 gebildeter Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer prüft den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 19/2007, Artikel 104, Fußnote

12.

Artikel 73

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer rechtfertigt.

(2) Ein nach Artikel 24 Absatz 5 gebildeter Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer prüft den Antrag ausschließlich auf der Grundlage der Akten. Er nimmt den Antrag nur an, wenn er der Auffassung ist, der Fall werfe eine solche Frage auf. Die Entscheidung, den Antrag abzulehnen, braucht nicht begründet zu werden.

(3) Nimmt der Ausschuss den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer durch Urteil.

Artikel 73

Verweisung an die Große Kammer auf Antrag einer Partei

(1) Nach Artikel 43 der Konvention kann jede Partei in Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Verkündung des Urteils einer Kammer bei der Kanzlei schriftlich einen Antrag auf Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer stellen; sie hat dabei die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder ihrer Protokolle oder die schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen, die ihrer Meinung nach eine Prüfung durch die Große Kammer rechtfertigt.

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