Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über allgemeine Bergpolizeivorschriften für die Betriebe zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-10-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
Änderungshistorie JSON API

Die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999 wird durch BGBl. I Nr. 38/1999

ersetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 221 (3) des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Artikels 50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, werden für die Betriebe zur Aussuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Bohrungen folgende allgemeine Bergpolizeivorschriften erlassen:

I. Betriebsplan.

§ 1. (1) Vor Eröffnung des Betriebes ist neben der Einholung der nach den §§ 19 und 133 ABG. erforderlichen Bewilligungen dem Revierbergamt ein Betriebsplan in doppelter Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Betriebsplan muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Wohnort des Bergbauberechtigten;

b)

Name und Anschrift des Bohrunternehmers, falls die Bohrung nicht durch den Bergbauberechtigten selbst niedergebracht wird;

c)

Benennung der Bohrung;

d)

Zweck der Bohrung;

e)

Bezeichnung des Bohrpunktes durch Vorlage einer Zeichnung im Katastralmaßstab über einen Umkreis von mindestens 100 m um das Bohrloch. Aus dieser Zeichnung muß ersichtlich sein:

f)

Bezeichnung des geplanten Bohrverfahrens mit Angabe des Verrohrungsplanes;

g)

Art und Aufstellung der Antriebsmaschine;

h)

voraussichtliche Teufe der Bohrung;

i)

voraussichtlich zu durchfahrende Schichten und ihre vermutliche Teufenlage;

k)

Maßnahmen gegen Verwässerung;

l)

Art der Sicherheitsvorkehrungen für den Fall eines Ausbruches von Erdöl oder Gasen;

m)

Sicherstellung einer allfälligen späteren Verfüllung (§ 83 (4));

n)

sonstige für die Beurteilung des Betriebes wichtige Angaben (Beleuchtung, Wasserversorgung, Feuersicherheit, Ableitung des Erdöles und der Gase, Klärung der Abwässer usw.).

§ 2. Änderungen des Betriebsplanes, die Aufnahme des Gewinnungsbetriebes und die Vertiefung einer bereits in Förderung stehenden oder länger als drei Monate ruhenden Bohrung sind dem Revierbergamt vorher anzuzeigen.

§ 3. Wenn es die in Aussicht genommene Bohrweise notwendig erscheinen läßt, kann das Revierbergamt bei der Genehmigung des Betriebsplanes die zur Feststellung der zu durchfahrenden, insbesondere der wasser- und erdölführenden Schichten sowie die zum Schutze der Erdöllagerstätten gegen Verwässerung notwendigen besonderen Maßnahmen auf Grund des Ergebnisses einer örtlichen Erhebung anordnen.

§ 4. Das Revierbergamt kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Betriebsplanes eine in dessen Rahmen fallende Leistung vorschreiben.

§ 5. Bei Neuerschließungen ist die Stellungnahme der geologischen Bundesanstalt einzuholen. Dies hat auch in anderen Fällen zu geschehen, wenn über die geologischen Verhältnisse nicht die nötige Klarheit herrscht.

II. Oberfläche.

Umzäunung und Betreten der Anlagen.

§ 6. (1) Wenn und soweit es öffentliche Rücksichten erfordern, sind die Betriebsanlagen einzuzäunen, doch müssen den Arbeitern sichere Fluchtwege in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vertiefungen im Umkreise von 10 m um den Bohrturm sind so zu versichern, daß sie die Flucht nicht behindern können.

(2) Das Betreten der Betriebsanlagen ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist unter Berufung auf diese Bergpolizeiverordnung durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.

Kennzeichnung der Bohrung.

§ 7. (1) Jeder Bohr- und Gewinnungsbetrieb ist durch eine Tafel mit dem Namen des Bergbauberechtigten, gegebenenfalls auch des Bohrunternehmers, und mit der Benennung der Bohrung zu kennzeichnen.

(2) Nicht in Betrieb stehende, unverfüllte Bohrlöcher sind als solche zu kennzeichnen.

Abschluß des Bohrloches.

§ 8. Außer Betrieb stehende Bohrlöcher sind zu verschließen.

Ablagerung von Schmand und Abfällen.

§ 9. Bohrschmand, Abfälle aller Art, Rückstände aus Erdölbehältern (§ 23) und von Ausbrüchen herrührendes Erdöl müssen in eigenen Gruben gesammelt werden.

Wasserableitung.

§ 10. Ansammlungen von Niederschlagswasser innerhalb des Bohrbereiches sind zu verhindern. Das Wasser ist vom Bohrloch abzuleiten.

Schutz der Nachbargrundstücke und Gewässer.

§ 11. (1) Nachbargrundstücke und Wasserläufe dürfen durch Bohrschmand, Abfälle und Erdöl nicht verunreinigt werden. Der Einbau von Stauvorrichtungen in Wasserläufen zur Ansammlung von Erdöl bedarf der Zustimmung der Behörde.

(2) Mit Erdöl vermengte oder sonst verunreinigte Abwässer dürfen nur nach ausreichender Reinigung in Klärbehältern oder anderen geeigneten Einrichtungen in die natürlichen Wasserläufe abgeführt werden.

(3) Im Überschwemmungsgebiete von Flüssen und Bächen sind Klärgruben, Erdölbehälter u. dgl. so anzulegen, daß die Wasserläufe bei Hochwasser nicht verunreinigt werden.

III. Bohrtürme und zugehörige Gebäude.

§ 12. (1) Die Bohrtürme sind den baubehördlichen Vorschriften entsprechend herzustellen und im bauhaften Zustande zu halten.

(2) Der sichere Verkehr auf dem Fußboden darf in keiner Weise behindert werden.

(3) Die Bohlen, die auf den Bühnen als Zugang zum Gestänge dienen, sind so zu befestigen, daß sie nicht herabstürzen können.

(4) Die auf die Bühnen führenden Fahrten müssen in gutem Zustande gehalten werden. Sie sind an den Wandungen des Turmes oder an den Bühnen selbst zu befestigen. Sie müssen 1 m über die Bühnen hinausragen, wenn nicht feste Handgriffe zum Auf- und Absteigen bis zu dieser Höhe angebracht sind. In Abständen von höchstens 10 m sind die Fahrten mit Rasten auszustatten. Die Sprossen müssen mindestens 15 cm vom Bohrturm abstehen und bei hölzernen Fahrten eingezapft oder überblattet sein.

(5) Für jede verschalte Bühne muß ein Rettungsfenster vorhanden sein, das sich nach außen öffnen läßt und von dem aus der Erdboden mit Hilfe eines Seiles, einer Gleitstange oder einer Fahrt außerhalb des Bohrturmes leicht und sicher erreicht werden kann. Drahtseile dürfen hiezu nur verwendet werden, wenn besondere Vorrichtungen zum sicheren Abgleiten (Bremslappen, Fahrstühle usw.) vorhanden sind. Für die oberste Turmbühne ist zu diesem Zweck eine besondere Abseilvorrichtung einzubauen.

(6) Durch ausreichende Öffnungen in den Bohrtürmen und Maschinenräumen ist das gefahrlose Entweichen auftretender Gase sicherzustellen.

§ 12A. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 84/1984)

§ 13. (1) Die Bohrtürme dürfen während der Arbeit nicht verschlossen sein, sind aber während der Betriebsruhe, wenn sie nicht besonders bewacht werden, zuverlässig zu schließen.

(2) Die Türen der Bohrtürme müssen sich leicht nach außen öffnen lassen und gegen selbsttätiges Zuschlagen gesichert sein.

§ 14. In den Bohrtürmen und den damit zusammenhängenden Gebäuden sind Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeiter bei Kälte erwärmen können. Eine solche Vorrichtung muß auch auf der Bühne, von der aus die Bohrgestänge bedient werden, vorhanden sein, soferne der Bohrturm nicht ganz verschalt ist.

§ 15. Die Gebäude über dem Bohrkran und über der Antriebsmaschine müssen so geräumig sein, daß jede Bedienungsstelle leicht und sicher zugänglich ist.

§ 16. Mit dem Bohrturme dürfen nur diejenigen Gebäude unmittelbar verbunden sein, die den Bohrkran, die Pumpeinrichtungen und die Antriebsmaschinen enthalten. Im Bohrturm ist ein besonderer Aussichtsraum zulässig.

§ 17. Bohrgebäude über endgültig aufgelassenen Bohrlöchern sind abzutragen.

IV. Aufbewahrung des Erdöles und der Gase.

Ableitung des Erdöles und der Gase.

§ 18. (1) Das Erdöl und die Gase sind aus den Bohrlöchern und Bohrtürmen auf eine solche Weise abzuleiten, daß die Gefahr von Bränden und Zündschlägen vermieden ist.

(2) Wird das Erdöl außerhalb des Bohrturmes nicht mit Rohrleitungen abgeleitet, so sind hiefür Gräben oder in das Erdreich eingelassene Lutten herzustellen.

(3) Zeitweilig außer Betrieb gesetzte Bohrlöcher mit größerer Gasausströmung müssen an der Tagöffnung abgesperrt sein, soferne die Gase nicht in einer jede Gefahr ausschließenden Weise abgeleitet werden. Es ist verboten, Gase nach welcher Richtung immer frei ausströmen zu lassen.

(4) Im Falle seiner Verwertung muß das Gas aus Erdölsonden in Gassammler oder Gasabscheider geleitet werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.

(5) Die Rohrleitungen zur Ableitung von Gas und Erdöl sind zu erden, um etwa entstehende Reibungselektrizität unschädlich abzuleiten.

Erdölbehälter.

§ 19. (1) Erdölgruben und Erdölbehälter müssen gedeckt und gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert sein.

(2) Holzbehälter müssen, wenn sie nicht in die Erde eingelassen sind, entweder auf ihre ganze Höhe mit einer Erdschichte umhüllt oder mit einem starken und so hohen Erdwall umgeben sein, daß darin der ganze Inhalt des Behälters Platz finden kann. Das Dach des Behälters ist tragfähig herzustellen und feuersicher zu bedecken.

(3) Eiserne Behälter sind mit einem so hohen und starken Erdwalle frei zu umgeben, daß darin mindestens die Hälfte des Inhaltes des Erdölbehälters Platz finden kann. Innerhalb des Erdwalles hat die größte Reinlichkeit zu herrschen.

(4) Das Dach eines jeden Erdölbehälters muß, wenn die Gase nicht auf eine andere sichere Art abgeleitet werden, eine Entlüftungsöffnung besitzen, die durch ein Sicherheitsdrahtnetz von wenigstens 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm zu sichern ist. Der Durchmesser oder die Seitenlänge dieser Entlüftungsöffnung darf 25 cm nicht übersteigen.

(5) Erdölgruben und niedrige Erdölbehälter müssen zur Ableitung der Gase eine feuersicher hergestellte Lutte besitzen, deren obere Öffnung sich mindestens 2 m ober dem Erdboden befindet und mit einem Sicherheitsdrahtnetz der in vorstehendem Absatz angegebenen Art versehen ist.

(6) Bei Behältern mit einem Fassungsraume von mehr als 200 m3 müssen die Ablaßhähne und Ablaßventile aus Stahlguß oder Metall sein. Bei den mit einer Erdschicht umhüllten Holzbehältern sind die Ablaßhähne und Ablaßventile durch feuersichere und absperrbare Kasten zu sichern.

(7) Es ist untersagt, im Innern von Behältern mit mehr als 200 m3 Fassungsraum Fahrten einzurichten.

(8) An einem eisernen Behälter, dessen Höhe 5 m übersteigt, müssen an der Außenseite eiserne Steigleitern ständig befestigt sein. Der Zutritt von der Steigleiter zu den Mannlöchern ist bei gewölbtem Dache durch ein Geländer zu versichern.

Gassammler und Abscheider.

§ 20. (1) Gassammler und Abscheider müssen nach Bauart und Ausmaß der Menge und Spannung der Gase entsprechen und mit derartigen Einrichtungen (Sicherheitsventilen) versehen sein, daß die Spannung der Gase das zulässige Maß nicht überschreiten kann. Der wirksame Querschnitt des Sicherheitsventiles darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des die Gase zuleitenden Rohres.

(2) Gassammler sind mit einer Vorrichtung zu versehen, durch welche der Gasdruck jederzeit festgestellt werden kann.

(3) Die in die Gassammler und Abscheider einmündenden Rohrleitungen müssen sowohl unmittelbar am Gassammler und Abscheider als auch in der Nähe des Bohrloches Absperrvorrichtungen haben; diese sind dicht abzuschließen, bevor die Verbindung zwischen Bohrloch und Gassammler unterbrochen wird.

Abfüllen aus Behältern.

§ 21. Innerhalb der Bohranlage darf aus den Behältern Erdöl nur in solcher Art abgezogen werden, daß es nicht auf den Boden fließen kann. Mit Erdöl durchtränktes Erdreich ist zu beseitigen oder mit trockener Erde ausgiebig zu überdecken.

Aufwärmen von Erdöl.

§ 22. Erstarrtes Erdöl darf nur durch Dampf oder heißes Wasser aufgewärmt werden.

Reinigung der Erdölbehälter.

§ 23. (1) Jede Erdölgrube mit mehr als 200 m3 Fassungsraum ist mit einer geeigneten, leicht zugänglichen und stets betriebsfähigen Vorrichtung zu versehen, durch die sie vollständig entleert werden kann.

(2) Hölzerne Erdölbehälter sind nach Entleerung des Erdöles aufzudecken und entweder durch wenigstens 24 Stunden durchzulüften oder mit Dampf gut auszublasen.

(3) Eiserne Erdölbehälter müssen zur Entlüftung nahe dem Boden Mannlöcher und am Dache Öffnungen besitzen. Das Durchlüften und das Durchblasen der Behälter mit Dampf ist bei größeren Behältern so lange vorzunehmen, bis der Arbeiter im Innern ohne Gefahr verweilen kann.

(4) Beim Reinigen des Innern eines Erdölbehälters darf stets nur ein Arbeiter beschäftigt sein. Dieser ist während der Arbeit anzuseilen und durch einen Betriebsaufseher und einen zweiten Arbeiter ständig zu überwachen; so oft dies mit Rücksicht auf die gesundheitsschädliche Einwirkung der Gase im Innern des Behälters notwendig ist, hat der Reiniger die Arbeit zu unterbrechen und sich ins Freie zu begeben.

(5) Erdölgruben können nach gehöriger Durchlüftung an mehreren Stellen gleichzeitig gereinigt werden, wobei jeder in der Grube beschäftigte Arbeiter durch zwei auf der Rasenbank befindliche Arbeiter zu überwachen ist. Arbeiter, die Erdölgruben von größerer Tiefe als 2 m reinigen, müssen während dieser Arbeit angeseilt sein.

V. Dampfkessel.

Lage der Kesselhäuser.

§ 24. (1) Bei der Aufstellung der Kessel ist unter Berücksichtigung der in der Gegend vorherrschenden Windrichtung darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Entzündung der den Bohrlöchern entströmenden Gase durch die Kesselanlage nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Kesselhäuser sind tunlichst höher als die Bohrtürme und Erdölbehälter anzulegen. Wo dies mit Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, sind sie gegen Zufluß von Erdöl durch Erdwälle zu schützen.

(3) Es ist unzulässig, in der Richtung gegen das Kesselhaus Gräben oder Rinnen zu führen, durch die Erdöl vom Bohrturm, von den Erdölbehältern oder den Schmandgruben dem Kesselhause zufließen könnte.

Einrichtung der Kesselhäuser.

§ 25. (1) Die Wandungen der Kesselhäuser sind dichtschließend herzustellen. Hölzerne Wandteile gegenüber der Feuerstelle, die von dieser weniger als 4 m entfernt sind, müssen mit Blech beschlagen sein.

(2) Das Kesselhaus muß so geräumig sein, daß alle Teile des Kessels leicht und sicher zugänglich sind. Zwischen jener Seite des Kessels, auf der sich die Feuerung befindet, und der gegenüberliegenden Wand des Kesselhauses muß ein freier Raum von mindestens 2 m vorhanden sein.

(3) Außer der Haupttür muß jedes Kesselhaus wenigstens eine ins Freie führende zweite Tür als Rettungstür besitzen. An das Kesselhaus angebaute Räume müssen ebenfalls mit einer solchen Tür versehen sein. Wenn die Kessel weniger als 60 m vom Bohrloch entfernt sind, müssen die Türen der Kesselhäuser und die Feueröffnungen der Dampfkessel auf einer dem Bohrloch abgewendeten Seite liegen. Die Türen der Kesselhäuser müssen sich nach außen öffnen lassen.

(4) Der Fußboden des Kesselhauses darf nicht aus Holz bestehen.

(5) Das Dach des Kesselhauses ist im Umkreis von 50 cm um den Schornstein feuersicher herzustellen.

Feuerung.

§ 26. (1) Die Feuerung und die Türen der Feuerzüge müssen dicht abschließbar sein.

(2) Die aus der Feuerung herausgezogenen Rückstände müssen vor ihrer Entfernung aus dem Kesselhause vollständig abgelöscht werden.

(3) Die Schornsteine der Dampfkessel sind mit Funkenfängern zu versehen. Beide sind so oft als nötig von Ruß zu reinigen.

Heizung mit Gas.

§ 27. (1) Werden zur Heizung der Dampfkessel Gase verwendet, so müssen diese frei von Erdöl sein.

(2) Die Gaszuleitungsrohre müssen in gutem Zustand erhalten werden und mit Absperr- und Rückschlagventilen sowie mit Ablaßhähnen versehen sein.

(3) Vor dem Kesselhause sind in die Gasleitung zwei in einem besonderen Gehäuse angeordnete, 10 mm voneinander entfernte Sicherheitsdrahtnetze mit 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm einzuschalten. Das Gehäuse muß derart ausgeführt werden, daß die Drahtnetze leicht zugänglich sind. Beiderseits dieses Gehäuses sind in die Gasleitung Absperrvorrichtungen einzubauen. Die Drahtnetze sind öfter gründlich zu reinigen.

Heizung mit Erdöl.

§ 28. (1) Wenn zur Heizung der Dampfkessel Erdöl oder Erdöldestillate verwendet werden, müssen Vorkehrungen zur rußfreien Verbrennung getroffen sein.

(2) Im allgemeinen müssen flüssige Brennstoffe außerhalb des Kesselhauses im Freien in verschließbaren eisernen Behältern aufbewahrt werden. Schwere Erdöle und Erdöldestillate können in einer dem Tagesbedarf entsprechenden Menge innerhalb des Kesselhauses aufbewahrt werden. Dabei sind die Behälter auf einer dem Feuerraum abgekehrten Seite aufzustellen.

(3) Die flüssigen Brennstoffe dürfen dem Feuerraume nur mit Rohrleitungen zugeführt werden.

Umhüllung von Rohrleitungen.

§ 29. Brandgefährliche Umhüllungen dürfen bei Rohrleitungen im Umkreise von 30 m um das Rohrloch nicht verwendet werden. Die Umhüllung von Dampfleitungen muß dem Wärmegrad des Dampfes angepaßt sein.

Wartung.

§ 30. (1) Die Wartung von Dampfkesseln darf nur geprüften, erfahrenen Heizern im Alter von mindestens 21 Jahren anvertraut werden.

(2) Den Heizern dürfen Obliegenheiten nicht übertragen werden, die sie an der ordnungsgemäßen Wartung und Beaufsichtigung der Dampfkessel hindern.

VI. Verbrennungskraftmaschinen.

§ 31. Die für Dampfkessel gegebenen Vorschriften gelten sinngemäß auch für Verbrennungskraftmaschinen.

Ausführung und Betrieb.

§ 32. (1) Für Verbrennungskraftmaschinen in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) gelten folgende Bestimmungen:

a)

an den Außenflächen der Verbrennungskraftmaschinen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen dürfen keine höheren Temperaturen als 350 Grad C auftreten;

b)

in der Ansaugeinrichtung muß eine Rückschlagsicherung vorhanden sein; hievon kann Abstand genommen werden, wenn die Ansaugung außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) erfolgt und die Ansaugeinrichtung dicht ist;

c)

Verbrennungskraftmaschinen müssen sofort zuverlässig stillgesetzt werden können. Die Abstellvorrichtungen bei Bohranlagen müssen vom Kranfahrerstand durch Fernsteuerung zu betätigen sein. Sie müssen auch für den Fall wirksam sein, daß die Motoren mit der Verbrennungsluft auch brennbare Gase ansaugen;

d)

Kraftstoffleitungen müssen dicht sein und eine Absperrvorrichtung enthalten, die schnell und sicher betätigt werden kann;

e)

die Auspuffleitung muß dicht und so gebaut sein, daß sie einer Explosion allenfalls in der Leitung befindlicher Gase sicher standhält; Undichtheiten sind unverzüglich zu beheben;

f)

in der Auspuffleitung muß ein das Austreten von Flammen und Funken behindernder Auspufftopf eingebaut sein;

g)

die Auspuffleitung muß ins Freie führen - soweit nicht besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, die austretende Funken und Flammen selbsttätig löschen und das Auftreten höherer Abgastemperaturen als 350 Grad C an der Austrittsöffnung ausschließen - außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) enden. Die Austrittsöffnungen dürfen explosions- oder feuergefährdeten Anlagen (§ 47A Abs. 1 Z 1, § 47C Abs. 1) nicht zugewendet sein. Sofern die Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von Arbeitsplätzen und Verkehrsflächen nicht abgewendet sind, müssen sie mindestens 2 m über Flur liegen;

h)

Auspuffleitung, Auspufftopf sowie Ansaugleitung sind rein zu halten;

i)

zum Anlassen mit Gasen dürfen nur Luft oder inerte Gase (keinesfalls Sauerstoff) verwendet werden;

k)

beim Anlassen mit Luft darf zum Schmieren der Anlaßeinrichtungen nur Schmieröl verwendet werden, das einen Flammpunkt von mindestens 200 Grad C hat.

(2) Befinden sich Verbrennungskraftmaschinen außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche (§ 47A), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen nicht in diese hineinreichen oder diesen zugewendet sein, wenn die Verbrennungskraftmaschinen nicht den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen; befinden sich diese zwar außerhalb explosionsgefährdeter Betriebsbereiche (§ 47C), so dürfen die Ansaug- und Auspuffleitungen innerhalb der feuergefährdeten Betriebsbereiche enden, doch müssen auch dann die Austrittsöffnungen der Auspuffleitungen von feuergefährdeten Anlagen abgewendet sein.

Überprüfung.

§ 33. Verbrennungskraftmaschinen sind vor ihrer Inbetriebnahme und wenigstens einmal jährlich durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen in allen Teilen eingehend zu untersuchen. Der Befund dieser Prüfungen ist in ein besonderes Buch einzutragen.

VII. Elektrische Anlagen.

Begriffsbestimmung. Anwendung einschlägiger

Vorschriften.

§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

Aufstellen der Betriebsmittel.

§ 35. (1) Elektrische Betriebsmittel sind an ihrem Aufstellungsort gegen das Eindringen von Erdöl zu schützen.

(2) Falls sie in Hütten, Buden o. dgl. untergebracht werden, sind diese in feuerbeständiger Bauweise herzustellen oder es sind deren Wände innen und außen mit einem feuerhemmenden Anstrich zu versehen.

(3) Die elektrischen Betriebsräume dürfen nur von Unterwiesenen betreten werden; sie sind sonst verschlossen zu halten. An den Türen ist ein Eintrittsverbot anzuschlagen.

(4) Als Schutz gegen eine zu hohe Berührungsspannung und gegen das Auftreten von Spannungen infolge Aufladungen sind alle metallenen Teile der elektrischen und anderen Betriebsmittel, also auch die metallenen Mäntel und Bewehrungen von Kabeln und die Stahlrohre der Leitungen, untereinander dauernd gut leitend zu verbinden, sofern nicht schon durch den Zusammenbau eine solche Verbindung gewährleistet ist; an mindestens einer Stelle sind die so miteinander verbundenen Metallmassen zu erden.

§ 36. (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(2) Die Aufschriften an explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln müssen bei Lieferung in ein eigenes Buch (Elektrobuch) eingetragen werden.

(3) Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) zu entnehmen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 737/1996)

(5) Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) sind, wenn sie im Betrieb Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können, beweglich und federnd aufzuhängen und gegen mechanische Beschädigung zu sichern. Für den Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen (GMS) oder mindestens gleichwertige Leitungen zu verwenden.

(6) Handleuchten, die auf Bohrplätzen oder Sondenplätzen Verwendung finden, dürfen nur an Kleinspannung angeschlossen werden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 737/1996)

(8) Die elektrischen Betriebsmittel müssen den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.

§ 37. (1) Das elektrische Leitungsnetz muß überall den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.

(2) Der Abstand der Freileitungen von Betriebsanlagen muß, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, so groß sein, daß die Betriebsanlagen außerhalb des Umsturzbereiches der Freileitungen liegen. Die Bestimmungen des § 53 werden hiedurch nicht berührt.

Abschaltung.

§ 38. (1) Unmittelbar zur Bearbeitung des Bohrloches dienende elektrische Betriebsmittel müssen vom Bedienungsstand aus allpolig abgeschaltet werden können.

(2) Die Lampen im Bohrturm und in den mit ihm verbundenen Gebäuden müssen von einer gegen Ausbrüche aus dem Bohrloch möglichst geschützten Stelle aus allpolig abgeschaltet werden können.

(3) Während der vollständigen Betriebsruhe sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten Betriebsbereich (§ 47A) allpolig abzuschalten.

Instandhaltung und Ausbesserung der

elektrischen Anlagen.

§ 38A. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

§ 39A. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

§ 39B. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

§ 39C. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

Überwachung elektrischer Anlagen

§ 39D. (Aufgehoben durch BGBl. Nr. 12/1984)

VIII. Maschinenbetrieb.

§ 40. (1) Die In- und Außerbetriebsetzung von Maschinen und das Anfahren des Seiles oder Gestänges ist allen in Betracht kommenden Arbeitern rechtzeitig vom Bohrmeister oder Schlüsselführer mitzuteilen oder vorher durch ein besonderes Zeichen deutlich wahrnehmbar kundzutun.

(2) Ohne besonderen Auftrag und ohne sachverständige Leitung dürfen gefährliche Arbeiten an Maschinen und am Gestänge nicht vorgenommen werden.

§ 41. Alle Antriebsriemen sind mit besonderen Schutzmitteln gegen Aufladung zu behandeln, falls sie nicht elektrisch leitend sind.

IX. Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen.

§ 42. Im Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen sind die Bestimmungen der Verordnung B. G. Bl. Nr. 227/1927, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen, zu beobachten.

X. Beleuchtung.

§ 43. Neben der nach § 10 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vorgesehenen Werksbeleuchtung sind die Bohrtürme, Maschinengebäude, Werkstätten und Arbeitsplätze bei mangelnder Tageshelle während des Betriebes den nachstehenden Bestimmungen entsprechend zu beleuchten.

Elektrische Beleuchtung.

§ 44. Im allgemeinen soll elektrische Beleuchtung verwendet werden. Das Bergamt kann eine andere Beleuchtungsart zulassen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt -

soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die

Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (vgl.

BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 3).

Elektrische Beleuchtung.

§ 44. Im allgemeinen soll elektrische Beleuchtung verwendet werden. Das Bergamt kann eine andere Beleuchtungsart zulassen.

§ 45. Zur Notbeleuchtung sind bei jedem Bohrturm mindestens zwei tragbare elektrische explosionsgeschützte Handleuchten gebrauchsfähig bereitzuhalten.

XI. Heizung.

§ 46. Bohrtürme und die mit ihnen unmittelbar verbundenen Gebäude dürfen nur durch Fernheizung geheizt werden. Es müssen solche Heizgeräte gewählt werden, die sich nicht auf mehr als 200 Grad C erwärmen. Andere Heizanlagen dürfen nur mit Bewilligung des Revierbergamtes verwendet werden.

XII A. Explosionsgefahr.

Begriffsbestimmung.

§ 47A. (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche gelten die unter Z. 1 angeführten Anlagen und Orte unter Einschluß der unter

Z. 2 angegebenen Räume, und zwar:

1.

Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden), Gasabscheider,

2.

ein Raum um die in Z. 1 genannten Anlagen und Orte, und zwar:

a)

um jede Bohrung und die Austrittsstelle der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

b)

um jedes Förderbohrloch (Fördersonde) bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m;

c)

um jede Verladestation für Erdöl oder Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

d)

um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

1.

für Mengen von weniger als 30 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m,

2.

für Mengen von 30 bis 200 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m,

3.

für Mengen von mehr als 200 bis 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 20 m,

4.

für Mengen von mehr als 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m;

e)

um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

f)

um andere Anlagen und Orte bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle, wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in Abs. 1 Z. 2 angegebenen Entfernungen erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, die in Abs. 1 Z. 2 lit. e und f angeführten Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich ausnehmen.

(3) Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne (§ 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) einzutragen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt -

soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen

sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 3)

XII A. Explosionsgefahr.

Begriffsbestimmung.

§ 47A. (1) Als explosionsgefährdete Betriebsbereiche gelten die unter Z. 1 angeführten Anlagen und Orte unter Einschluß der unter

Z. 2 angegebenen Räume, und zwar:

1.

Bohrungen, Förderbohrlöcher (Fördersonden), Gasabscheider,

2.

ein Raum um die in Z. 1 genannten Anlagen und Orte, und zwar:

a)

um jede Bohrung und die Austrittsstelle der Spülung ins Freie bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

b)

um jedes Förderbohrloch (Fördersonde) bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m;

c)

um jede Verladestation für Erdöl oder Erdgas bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

d)

um jeden oberirdischen ortsfesten Behälter zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

1.

für Mengen von weniger als 30 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m,

2.

für Mengen von 30 bis 200 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m,

3.

für Mengen von mehr als 200 bis 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 20 m,

4.

für Mengen von mehr als 1000 m3 bis zu einer Entfernung von mindestens 30 m;

e)

um jeden Erdgasbehälter oder Gasabscheider bis zu einer Entfernung von mindestens 15 m;

f)

um andere Anlagen und Orte bis zu einer Entfernung von mindestens 7,5 m.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfalle, wenn besondere Vorsicht geboten ist, die in Abs. 1 Z. 2 angegebenen Entfernungen erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, die in Abs. 1 Z. 2 lit. e und f angeführten Entfernungen bis auf ein Drittel herabsetzen und Räume neben explosionsgefährdeten Anlagen und Orten vom explosionsgefährdeten Betriebsbereich ausnehmen.

(3) Explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind deutlich kenntlich zu machen und in die Pläne (§ 3 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) einzutragen.

Explosionsschutz.

§ 47B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (§ 47A) gilt folgendes:

a)

Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.

b)

Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.

c)

Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.

d)

Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.

e)

Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.

f)

Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.

g)

Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des § 32 entsprechen.

(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen über Auftrag des Betriebsleiters Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt- und Schleifarbeiten sowie Auftauarbeiten unter Verwendung von Lötlampen oder Feuer, durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr nicht besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhütet wird. Hiebei ist nach den „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A und 47C)” (Anlage) vorzugehen.

Abs. 1 lit. b bis g treten jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter

Bereiche mit Ablauf des 31.7.2004 außer Kraft (vgl. § 22 Abs. 7 und

9, BGBl. II Nr. 309/2004).

Explosionsschutz.

§ 47B. (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (§ 47A) gilt folgendes:

a)

Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.

b)

Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.

c)

Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.

d)

Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.

e)

Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.

f)

Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.

g)

Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des § 32 entsprechen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

XII B. Feuersgefahr.

Begriffsbestimmung.

§ 47C. (1) Als feuergefährdete Betriebsbereiche gelten:

a)

alle Anlagen und Orte, bei denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe vorhanden sind oder entstehen können und

b)

auf allen Bohr- und Sondenplätzen ein Raum bis zu einer Entfernung von 30 m um das Bohrloch.

(2) Die Bestimmungen des § 47A Abs. 2 sind sinngemäß auf die feuergefährdeten Betriebsbereiche anzuwenden.

Feuerschutz.

§ 47D. Für feuergefährdete Betriebsbereiche (§ 47C) gelten die Bestimmungen des § 47B Abs. 1 lit. b, c, d und e sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2.

Feuerschutz.

§ 47D. Für feuergefährdete Betriebsbereiche (§ 47C) gelten die Bestimmungen des § 47B Abs. 1 lit. b, c, d und e.

Feuerlöschplan.

§ 48. Unter Mitwirkung eines Brandsachverständigen ist ein Feuerlöschplan aufzustellen und dem Revierbergamte zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Plane sind ein Brandmeister und dessen Stellvertreter aus der Belegschaft zu bestimmen. Darin ist auch bereits auf die Zusammenarbeit mit den benachbarten Ortsfeuerwehren Rücksicht zu nehmen. Bei Genehmigung dieses Planes hat das Revierbergamt die im § 49, (1), vorgesehene Wassermenge festzusetzen.

Feuerlöscheinrichtungen.

§ 49. (1) Wenn der Bohrturm oder die Betriebsgebäude aus Holz sind, ist zum Feuerlöschen eine entsprechende Wassermenge vorrätig zu halten. An Stelle eines solchen Wasservorrates kann der Anschluß an eine genügend starke und verläßliche Wasser- oder Dampfleitung gewählt werden.

(2) Eine genügend starke Feuerlöscheinrichtung ist bereitzustellen. Bei jedem Bohrturm sind mindestens zwei gebrauchsbereite Handfeuerlöscher vorrätig zu halten, die auch zur Löschung von Bränden an elektrischen Anlagen behördlich zugelassen sein müssen.

(3) Für Anlagen zur Speicherung und Weiterverarbeitung von Öl und Gas sind besondere Feuerlöscheinrichtungen zu schaffen. Solche Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn das Revierbergamt die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen genehmigt hat.

(4) Ersatzfüllungen und Ersatzteile für die Feuerlöscheinrichtungen sind in ausreichender Menge vorrätig zu halten.

(5) Je nach Lage, Art und Größe des Betriebes sind Feuerschutzanzüge, Rauchhelme, Gasschutzgeräte, Spaten, Schaufeln, Krampen, Beile, Wassereimer, Schläuche, Sand usw. in ausreichender Menge bereit zu halten.

(6) An geeigneten Stellen ist durch Schilder auf die nächste Feuerlöscheinrichtung hinzuweisen.

(7) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind halbjährlich zu überprüfen. Wenn es das Revierbergamt für erforderlich hält, hat dies durch einen Brandsachverständigen zu erfolgen.

Feuerlöschmannschaft.

§ 50. (1) Bei jedem Bohrbetrieb ist eine Löschmannschaft auszubilden. Zur Erhaltung eines entsprechenden Bereitschaftsgrades müssen mindestens monatlich Übungen veranstaltet werden, deren Bedingungen dem Ernstfalle möglichst anzupassen sind. Über die Ausbildung der Löschmannschaft und die vorgenommenen Übungen sind Vormerkungen zu führen.

(2) Mit den Ortsfeuerwehren der Nachbarorte sind über die Zusammenarbeit im Falle eines Brandes Vereinbarungen zu treffen.

(3) Für mehrere Bohrbetriebe können mit Genehmigung des Revierbergamtes gemeinsame Feuerlöscheinrichtungen geschaffen und gemeinsame Löschmannschaften gebildet werden.

Verständigung im Fall eines Brandes.

§ 51. (1) Vom Ausbruch eines Brandes sind die Ortsfeuerwehren der Nachbarorte und das Revierbergamt unverzüglich zu verständigen.

(2) Ebenso sind die Nachbarbetriebe vom Ausbruch eines Brandes, allenfalls durch besonders vereinbarte Zeichen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit sie rechtzeitig Maßnahmen gegen ein Übergreifen des Brandes auf ihre Anlagen treffen können.

Löschen von brennenden Erdölbehältern mit Wasser.

§ 52. (1) Brennende Erdölbehälter dürfen nur bei Verwendung geeigneter Einrichtungen mit Wasser gelöscht werden.

(2) Kleine Behälter können mit nassen Plachen überdeckt werden.

XIII. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.

§ 53. (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:

a)

mindestens 100 m von Wohngebäuden und fremden Betriebsstätten;

b)

mindestens 30 m von öffentlichen Straßen und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern; sind aber über Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt, die nicht in betonierten Fundamenten befestigt sind, so ist die Entfernung zwischen jedem dieser Bohrlöcher und jedem der angeführten zu schützenden Objekte oder Gewässer mit mindestens der Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich 15 v. H., jedoch mit wenigstens 30 m anzunehmen;

c)

mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (§ 93) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;

d)

mindestens 15 m von öffentlichen Wegen, von nicht schiffbaren Gewässern sowie von Brunnen.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Abs. 1 angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) herabsetzen.

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt -

soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen

sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002, Art. 3)

XIII. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.

§ 53. (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:

a)

mindestens 100 m von Wohngebäuden und fremden Betriebsstätten;

b)

mindestens 30 m von öffentlichen Straßen und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern; sind aber über Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt, die nicht in betonierten Fundamenten befestigt sind, so ist die Entfernung zwischen jedem dieser Bohrlöcher und jedem der angeführten zu schützenden Objekte oder Gewässer mit mindestens der Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich 15 v. H., jedoch mit wenigstens 30 m anzunehmen;

c)

mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (§ 93) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;

d)

mindestens 15 m von öffentlichen Wegen, von nicht schiffbaren Gewässern sowie von Brunnen.

(2) Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Abs. 1 angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) herabsetzen.

§ 54. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

§ 55. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

§ 56. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 125/1961)

XIV. Bohrbetrieb.

§ 60. (1) Das Bohrloch ist, soweit es mit den vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, lotrecht niederzubringen. Schrägbohrungen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.

(2) Das Revierbergamt ist befugt, sich von der Einhaltung der Bohrlochrichtung zu überzeugen und im Falle der Gefährdung fremder Interessen Maßnahmen vorzuschreiben, die eine möglichst genaue Niederbringung des Bohrloches in der im Betriebsplan vorgesehenen Richtung gewährleisten. Zu diesem Behufe ist das Revierbergamt berechtigt, ein anderes Bohrverfahren vorzuschreiben.

Anwesenheit des Betriebsleiters und des Bohrmeisters.

§ 61. (1) Der Betriebsleiter oder sein gemäß § 8 der Durchführungsverordnung zum Bergbaubetriebsleitergesetz, R. G. Bl. Nr. 75/1894, zu bestellender Stellvertreter muß dauernd bei der Bohrung anwesend oder jederzeit erreichbar sein. Schwierige und gefährliche Arbeiten hat er persönlich zu überwachen.

(2) Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter darf sich während des Bohrbetriebes weder ohne wichtige Gründe aus dem Bohrturm entfernen noch während der Schichtzeit den Bereich des Bohrbetriebes verlassen.

Wahrnehmung der Betriebssicherheit.

§ 62. Der Bohrmeister oder sein Stellvertreter hat sich vor Beginn der Bohrarbeit davon zu überzeugen, daß die Bohreinrichtungen, wie Bohrkran, Zugseile, Turmrollen, Flaschenzüge usw., betriebssicher sind.

Sicherung von Winden und lösbaren Verbindungen.

§ 63. (1) Die zum Aufwinden und Herablassen schwerer Stücke der Bohreinrichtung bestimmten maschinellen Haspelwinden dürfen kein Sperrad haben.

(2) Alle an den Bohreinrichtungen verwendeten Bolzen, Schellen, Schäkel, Hebekappen und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigte Lösung und Herabfallen durch geeignete Einrichtungen, wie Vorstecker, Sicherheitsketten u. dgl., soweit es möglich ist, gesichert sein.

Verhütung der Funkenbildung bei Bremsen.

§ 64. Die Bremsen an den Kränen und Treibvorrichtungen in den Bohrtürmen müssen derart hergestellt sein, daß bei ordnungsgemäßer Handhabung und Instandhaltung keine Funkenbildung eintritt.

Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.

§ 65. (1) Der Gefahr des Ausgleitens an den Arbeitsstätten ist in geeigneter Weise vorzubeugen.

(2) Bei gefährlichen Arbeiten im oberen Teile der Bohrtürme müssen die Arbeiter durch sicher befestigte Rettungsgürtel gegen Absturz geschützt sein.

(3) Es ist verboten, lose Gegenstände auf den Bühnen liegen zu lassen.

(4) Das Tragen von Holzschuhen auf den Bühnen der Bohrtürme ist verboten.

Räumung des Bohrturmes.

§ 66. (1) Bei allen Arbeiten, mit denen eine außergewöhnliche Beanspruchung des Turmes verbunden ist, ist der Turm von den entbehrlichen Arbeitern zu räumen.

(2) Während starker Gewitter und Stürme muß die Arbeit eingestellt und der Bohrturm von der Bedienungsmannschaft verlassen werden.

XV. Maßnahmen gegen Überbohren und Verwässerung.

Standrohr.

§ 67. Bei Beginn jeder Bohrung ist der Kopf des Bohrloches durch ein genügend fest eingebautes Standrohr zu versichern. Wo in der Nähe der Tagesoberfläche wasserdurchlässige Schichten vorhanden sind, muß, wenn diese nicht besonders verrohrt werden, das Standrohr bis in das wasserundurchlässige Liegende dieser Schichten geführt werden.

Untersuchungsbohrungen.

§ 68. Für Untersuchungsbohrungen sind nur solche Bohrarten zulässig, die es ermöglichen, während der Arbeit auch geringe Erdöl- oder Gasanzeichen mit Sicherheit festzustellen.

Bohren mit und ohne Spülung.

§ 69. (1) Bei Spülbohrung ist dafür zu sorgen, daß die Menge der Spülflüssigkeit gemessen werden kann.

(2) Wo Salzlagerstätten durchbohrt werden, müssen solche Spülflüssigkeiten verwendet werden, die Salz nicht auflösen.

(3) Treten ungewöhnliche Spülverluste ein, so ist deren Ursache festzustellen und zu versuchen, sie durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten. Gelingt es nicht, den Spülumlauf aufrechtzuerhalten, so ist das Bohren einzustellen und das Revierbergamt sofort zu verständigen. Das Verdichten des Bohrloches muß im Einvernehmen mit dem Revierbergamte erfolgen. Hernach darf das Bohren nur mit Bewilligung des Revierbergamtes wieder aufgenommen werden.

Antreffen wasserführender Schichten.

§ 70. Das Antreffen wasserführender Gebirgsschichten ist dem Revierbergamte sofort anzuzeigen.

Kernen.

§ 71. (1) Die petrographische und geologische Art der durchbohrten Schichten ist laufend festzustellen. Zur Feststellung etwaiger Ölspuren kann das Revierbergamt das Ziehen von Kernen verlangen. Es kann auch anordnen, daß die Bohrprobe, allenfalls bei einer bestimmten Untersuchungsstelle, laufend im Quarzlampenlicht auf Erdöl untersucht werden.

(2) Das Revierbergamt kann die Feststellung der Schichten durch elektrische Messung oder auf andere geeignete Weise verlangen.

Verrohrung.

§ 72. (1) In bereits erschlossenen Gebieten ist das Bohren vor dem Erreichen der ersten erdölführenden Gebirgsschicht einzustellen, das Bohrloch zu verrohren und ein wasserdichter Abschluß herzustellen. Bei Bohrungen in unbekanntem Gebiet ist dieser Abschluß spätestens herzustellen, sobald erkennbar geworden ist, daß die Bohrung erdölführende Schichten erreicht hat. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.

(2) Zur Verrohrung des Bohrloches dürfen nur Rohre verwendet werden, die den weltgeltenden Bedingungen entsprechen.

(3) Zur Wasserabsperrung eingebaute Rohre dürfen ohne Bewilligung des Revierbergamtes weder gezogen noch für größere Teufen weitergeführt werden. Den Anträgen auf Entfernung der Rohre muß ein Bohrlochbild beigeschlossen werden, das den Vorschriften des § 89 entspricht und außerdem sowohl die Weite wie auch den gegenwärtigen und allenfalls künftigen Stand der Rohre erkennen läßt.

Wasserabschluß.

§ 73. (1) Unterirdische Wässer müssen in jedem Bohrloch derart dicht abgeschlossen werden, daß sie weder in erdölführende Schichten gelangen noch mit solchen in Verbindung kommen können.

(2) Von der Absicht, den Wasserabschluß vorzunehmen, ist das Revierbergamt auf kürzestem Wege zu verständigen. Gleichzeitig ist die Art des Wasserabschlusses bekanntzugeben. Der Wasserabschluß darf nur in Anwesenheit eines revierbergamtlichen Vertreters vorgenommen werden.

(3) Nach Durchführung des Wasserabschlusses dürfen die Arbeiten erst fortgesetzt werden, nachdem das Revierbergamt die Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses überprüft hat. Das Revierbergamt ist zu verständigen, wann diese Überprüfung vorgenommen werden kann. Nimmt das Revierbergamt diese Überprüfung nicht binnen drei Tagen nach Eingang der Verständigung vor, so können die Bohrarbeiten fortgesetzt werden.

(4) Zur Erprobung der Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses muß vorerst unterhalb des Endes des wasserabschließenden Rohrstranges (Rohrschuhes) in einem dem Rohr entsprechenden Durchmesser tiefer gebohrt werden. Dieser vorgebohrte Teil des Bohrloches darf nicht verrohrt werden. Sodann muß der Flüssigkeitsspiegel im Bohrloche wenigstens bis zur Tiefe der letzten wasserführenden Gebirgsschicht abgesenkt werden. Soll der Wasserabschluß als einwandfrei anerkannt werden, so darf der Stand des abgesenkten Flüssigkeitsspiegels durch mindestens 24 Stunden keine Veränderung zeigen.

(5) An Stelle des Abschöpfens kann die Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses auch durch eine Druckprobe oder ein anderes sicheres Mittel geprüft werden.

Zuziehung von Nachbarn bei der Prüfung

von Wasserabschlüssen.

§ 74. Es steht dem Revierbergamte frei, der bergbehördlichen Überprüfung von Wasserabschlüssen die benachbarten Bergbauberechtigten beizuziehen und ihnen Gelegenheit zu geben, begründete Einwendungen vorzubringen.

Einschreiten des Revierbergamtes bei Verwässerung.

§ 75. Wenn das Revierbergamt Kenntnis von Anzeichen der Verwässerung eines Gebietes durch ein Bohrloch erhält, so hat es, allenfalls unter Zuziehung der benachbarten Bauberechtigten und von Sachverständigen, eine örtliche Erhebung durchzuführen und daraufhin das Erforderliche zu veranlassen.

XVI. Förderung.

Förderrohrsatz.

§ 76. Zum Schutze der wassersperrenden Verrohrung ist vor Aufnahme der regelmäßigen Förderung ein besonderer Förderrohrsatz einzubauen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes.

Änderung der Verrohrung.

§ 77. Veränderungen an der wassersperrenden Verrohrung bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes. Dasselbe gilt für das Schlitzen oder Durchschießen der Rohre, wenn es nicht schon im Betriebsplane bewilligt worden ist.

Wasserzuflüsse beim Förderbetrieb.

§ 78. (1) Wenn beim Förderbetrieb das Auftreten von Wasserzuflüssen festgestellt wird, ist dem Revierbergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(2) Gelangt das Revierbergamt zur Kenntnis solcher Wasserzuflüsse, so kann es die Entnahme von Proben verlangen, die einer von ihm bestimmten Untersuchungsstelle einzusenden sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Revierbergamte sogleich mitzuteilen.

(3) Das Revierbergamt ist befugt, bei Gefahr einer Verwässerung die Entwässerung oder Verfüllung des Bohrloches auf Kosten des hiezu verpflichteten Bergbauberechtigten durchführen zu lassen.

§ 79. (Anm.: Aufgehoben durch VABlWien Nr. 48/1944)

Sprengarbeit.

§ 80. Das Torpedieren in Bohrlöchern ist nur mit Genehmigung des Revierbergamtes gestattet.

XVII. Erschließung von Gasen oder von

gasreichen Erdölen.

§ 81. (1) Sobald Gase im Bohrloch aufzutreten beginnen, spätestens jedoch vor dem Erreichen der erdölführenden Schichten, sind an der Verrohrung alle Vorsichtsmaßnahmen (Absperrschieber mit Fernsteuerung usw.) zu treffen, die im Falle eines Ausbruches die Absperrung und später eine geregelte, gefahrlose Ableitung von Erdöl und Gas gestatten.

(2) Für bereits bekannte Erdölgebiete mit geringer Gasentwicklung kann das Revierbergamt eine Befreiung von dieser Vorschrift bewilligen. Eine Absperrvorrichtung ist jedoch beim Bohrloch bereit zu halten und sofort einzubauen, wenn Anzeichen einer nicht vermuteten Erdgas- oder Erdöllagerstätte auftreten.

(3) Das Vertiefen einer Bohrung unter Verwendung von Öl als Spülflüssigkeit ist nur mit Genehmigung des Revierbergamtes zulässig.

(4) Ist eine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erbohrt, so ist dafür zu sorgen, daß nicht durch das Ziehen des Bohrgestänges eine Absenkung der im Bohrloche stehenden Spülflüssigkeit und damit eine plötzliche Druckentlastung eintritt. Beim Ziehen des Gestänges ist daher die in der Bohrung befindliche Spülflüssigkeit laufend nachzufüllen.

Verhalten bei Ausbrüchen.

§ 82. (1) Treten aus einem Bohrloche Gase oder gasreiche Erdöle in solcher Menge aus, daß ein Weiterarbeiten gefährlich wird, so ist das Revierbergamt ohne Verzug, womöglich mit Fernsprecher, unter Bekanntgabe des geplanten weiteren Arbeitsvorganges zu verständigen. Bis zum Einschreiten des Revierbergamtes ist der Versuch zu machen, das Bohrloch zu verschließen. Die weiteren Arbeiten bedürfen der Zustimmung des Revierbergamtes. Erfolgt diese Zustimmung nicht binnen drei Tagen nach Einlangen der Anzeige, so können die Arbeiten fortgesetzt werden.

(2) Im Falle eines Ausbruches sind außerdem folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Sämtliche Maschinen im Bohrturme, soweit sie nicht zur Sicherung des Bohrloches unbedingt benötigt werden, sind sogleich außer Betrieb zu setzen.

b)

Der Bohrturm und die damit verbundenen Gebäude sind von den entbehrlichen Arbeitern zu räumen.

c)

Sind Gase in den Bohrturm und die damit verbundenen Gebäude eingedrungen, so sind diese Räume sofort gründlich zu entlüften.

d)

Arbeiten, bei denen Funkenbildung möglich ist, haben zu unterbleiben.

e)

Der Kesselwärter hat die Heiz- und Aschentüren der Dampfkessel und die Tür des Kesselhauses zu schließen und die im Kesselhause etwa offen brennenden Lichter auszulöschen. Das Herausziehen des Feuers oder sein Ablöschen mit Wasser ist untersagt. Bei Gasfeuerung ist das Einlaßventil der Gasleitung sofort abzusperren.

f)

Falls benachbarte Häuser bedroht erscheinen, sind die Bewohner sofort zu verständigen.

XVIII. Verfüllung und Verdichtung von Bohrlöchern.

§ 83. (1) Endgültig aufgelassene Bohrlöcher müssen verfüllt oder verdichtet werden. Von der beabsichtigten endgültigen Auflassung eines Bohrloches ist das Revierbergamt vor Beginn der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) und eines Verfüllungs- oder Verdichtungsplanes zu verständigen. Das Revierbergamt ist befugt, die Zweckmäßigkeit der geplanten Auflassung, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überprüfen. Es kann auch die Verfüllung oder Verdichtung auflässiger Bohrlöcher innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.

(2) Werden die Wasserabschlußrohre gezogen, so muß das Bohrloch vorher oder gleichzeitig mit der Herausnahme der Rohre mit geeignetem Gut wasserdicht verfüllt werden.

(3) Auflässige, unverrohrte Bohrlöcher, die keine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erschlossen haben, müssen verfüllt werden. Dasselbe gilt für auflässige, verrohrte Bohrlöcher, die keine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erschlossen haben, wenn die Rohre wiedergewonnen werden sollen.

(4) Zur Deckung der Kosten für eine etwa erforderliche bergpolizeiliche Verfüllung oder Verdichtung einer Bohrung kann das Revierbergamt schon vor Beginn der Bohrarbeiten eine angemessene Sicherstellung verlangen.

§ 84. Das Revierbergamt kann die Verfüllung oder Verdichtung von Bohrlöchern auch dann anordnen, wenn dies die Rücksicht auf die Erreichung und Erhaltung der größtmöglichen Ergiebigkeit der Erdöllagerstätte erfordert. In diesem Falle sind alle in Betracht kommenden Nachbarunternehmungen zu hören.

XIX. Bohrliste, Bohrproben und Zeichnungen.

Bohrliste.

§ 85. Über die Bohrarbeiten sind fortlaufend Vormerkungen zu führen, aus denen zu entnehmen ist:

a)

Teufe, Mächtigkeit, Art und Beschaffenheit der erbohrten, insbesondere der wasser-, öl- und gasführenden Gebirgsschichten;

b)

Art der eingebauten Verrohrungen und Wasserabschlüsse, bei diesen auch das Ergebnis der bergbehördlichen Überprüfung;

c)

Teufe jener Stellen, an welchen gekernt wurde;

d)

Teufe jener Stellen, an welchen die Neigung gemessen wurde, und Größe der Neigung.

Bohrproben.

§ 86. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten, insbesondere Bohrkerne und Versteinerungen, sind bis zur Beendigung der Bohrarbeit aufzubewahren. Nach Einstellung des Betriebes kann das Revierbergamt verlangen, daß Muster hievon einer von ihm zu bestimmenden öffentlichen Stelle überlassen werden.

§ 87. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)

§ 88. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)

§ 89. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)

§ 90. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/1997)

XX. Arbeiter.

Beschäftigung.

§ 91. (1) Beim Bohrbetriebe selbst dürfen nur zuverlässige männliche Arbeiter im Alter von wenigstens 18 Jahren beschäftigt werden. Die bei der Wartung von Maschinen und anderen verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigten Arbeiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

(2) Jeder bei der Bohrung beschäftigte Arbeiter muß bei seinem Dienstantritt über die Gefahr und die Folgen der Entzündung des Erdöles und der Gase sowie über die anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln durch den Betriebsleiter oder eine von diesem damit beauftragte Person nachweislich belehrt werden.

(3) Mindestens monatlich sind mit der gesamten Belegschaft Fluchtübungen abzuhalten.

Verhalten im Betriebe.

§ 92. (1) Der Ausschank und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten. Das gleiche gilt für die Mitnahme von Zündhölzern, Feuerzeugen, Tabak und Pfeifen in den explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (§§ 47A, 47C). Zur Überwachung der Einhaltung dieses Verbotes können vom Betriebsleiter Stichproben vorgenommen werden.

(2) Das Schlafen im Bohrturm und in den damit verbundenen Gebäuden ist verboten.

Mannschaftsräume.

§ 93. Den Arbeitern sind zwei genügend große, heizbare Räume zur Verfügung zu stellen; der eine zum Umkleiden und Reinigen, der andere zum Ausruhen in den Arbeitspausen, Erwärmen und Einnehmen der Mahlzeiten.

XXI. Erste Hilfeleistung.

§ 94. (1) Bei jeder Bohrung sind Vorsorgen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen zu treffen.

(2) Zu diesen Vorsorgen gehören:

a)

die Bereithaltung wenigstens einer Tragbahre sowie geeigneter Vorrichtungen zur Beförderung Verletzter oder Kranker;

b)

ein tragbarer Verbandkasten (Rettungskasten) mit den nötigen Geräten und Verbandmitteln;

c)

die Ausrüstung der Betriebsaufseher und Bohrmeister mit Verbandpäckchen und die Bereithaltung solcher Päckchen an geeigneten Stellen der Bohranlage;

d)

die Ausbildung einer entsprechenden Anzahl von Personen in der ersten Behandlung Verletzter oder Kranker.

(3) Bei nahe aneinanderliegenden Bohrlöchern können diese Vorsorgen für mehrere Bohrlöcher gemeinsam getroffen werden.

XXI. Verschiedenes.

Bekanntmachung dieser Bergpolizeiverordnung.

§ 95. (1) Diese Verordnung ist an geeigneter Stelle auszuhängen.

(2) Bei ihrem Eintritte sind die mit der Beaufsichtigung und Unterweisung der Arbeiter betrauten Werksangestellten mit einem Abdrucke, die Arbeiter mit einem Auszuge der Verordnung in Heftform zu beteilen, der folgende Bestimmungen mit den zugehörigen Überschriften enthalten muß:

§§ 6 (2), 9, 11 (1), 13 (1), 19 (3), 21, 22, 23 (4) (5), 26 (2) (3), 30, 38, 40, 44 (5), 47A, 47B, 47C, 47D, 52, 63 (2), 65, 66, 82 (2), 91, 92, 93, 97.

Ausnahmen.

§ 96. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von darin vorgesehenen Fristen ist dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten, soweit nicht schon in dieser Verordnung die Revierbergämter als zuständig erklärt sind.

(2) In Fällen dringender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für den Bestand der Bohranlage kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden.

Strafen.

§ 97. Zuwiderhandlungen gegen diese Erdöl-Bergpolizeiverordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

Allgemeine Bergpolizeivorschriften.

§ 98. Soweit in dieser Verordnung nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung samt Nachträgen.

Anlage


Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen (§§ 47A und 47C).

Bei Durchführung von Feuerarbeiten, das sind Schweiß-, Schneid-, Löt-, Schleifarbeiten und Auftauarbeiten mit Lötlampen oder Feuer in explosions- oder feuergefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A und 47C), sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

1.

Der Betriebsleiter hat für jede Feuerarbeit einen schriftlichen Auftrag in zweifacher Ausfertigung zu erteilen. Die Urschrift ist beim Betriebsleiter aufzubewahren, eine Gleichschrift ist am Arbeitsplatz bereitzuhalten.

2.

Die mit Feuerarbeiten betrauten Personen müssen im Gebrauch der erforderlichen Geräte ausgebildet und erfahren sein. Schweiß- und autogene Schneidarbeiten dürfen nur von geprüften Schweißern ausgeführt werden.

3.

Alle Feuerarbeiten sind vom Betriebsleiter oder von einem von ihm beauftragten Betriebsaufseher (Aufsichtsperson) dauernd zu überwachen.

4.

Die Aufsichtspersonen müssen mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut und in der Lage sein, die ausgeführten Arbeiten auch hinsichtlich ihrer fachgemäßen Durchführung beurteilen zu können.

5.

Die Aufsichtspersonen haben sich vor Beginn und ständig während der Durchführung von Feuerarbeiten davon zu überzeugen, daß an den Arbeitsstellen und in deren Umgebung keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht. Wahrgenommene Mängel sind unverzüglich in geeigneter Weise zu beheben.

6.

Während der gesamten Dauer der Feuerarbeiten muß am Arbeitsplatz ständig eine geschulte Brandwache in erforderlicher Stärke einsatzbereit anwesend sein. In unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes sind ausreichende Mengen geeigneter Feuerlöschmittel bereitzuhalten.

7.

Im Brandfalle sind von der Aufsichtsperson und von der Brandwache unverzüglich alle zur Sicherung von Personen und Sachen sowie zur Brandbekämpfung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.

8.

Die Arbeitsstellen sind sorgfältig zu reinigen. Alle brennbaren Anstriche, Überzüge, Beläge, Stoffe, Abfälle usw. sind aus dem Bereich der Arbeitsstellen zu entfernen oder, wenn dies undurchführbar ist, feuerbeständig abzudecken.

9.

bei Feuerarbeiten in Vertiefungen, wie in Schächten, Rohrgräben u. dgl., ist das mit brennbaren Flüssigkeiten durchtränkte Erdreich so weit abzuheben oder mit Löschsand abzudecken oder zu beschäumen, daß die Gefahr einer Entzündung des durchtränkten Erdreiches ausgeschlossen ist.

10.

Können gesundheitsschädliche Gase auftreten, so sind die Arbeitsstellen und ihre Umgebung vor Beginn und ständig während der Durchführung der Feuerarbeiten auf das Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase mit geeigneten Meßgeräten zu prüfen. Werden gesundheitsschädliche Gase in Konzentrationen festgestellt, die über den „Maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsschädlicher Stoffe - MAK-Werten” - liegen, so sind alle Arbeiten einzustellen und die Arbeitsstellen und ihre Umgebung derart zu belüften, daß die Gaskonzentrationen unter die MAK-Werte absinken. Eine Fortführung der Arbeiten bei höheren Gaskonzentrationen ist nur bei Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten zulässig.

11.

Die Arbeitsstellen, ferner unterhalb der Arbeitsstellen liegende, abgeschlossene oder abgedeckte Schichten von Schotter, Kies oder ähnlichen Materialien sowie die explosionsgefährdeten Betriebsbereiche sind vor Beginn und ständig während der Feuerarbeiten mit geeigneten Geräten auf das Vorhandensein von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, zu untersuchen; Verbindungsstellen und Armaturen sind auf ihre Dichtheit zu prüfen. Werden derartige Gase, Dämpfe oder Stäube in Konzentrationen von mehr als 1 Vol.-% festgestellt, so sind bis zu ihrer Verdrängung oder entsprechenden Verdünnung die Feuerarbeiten einzustellen.

12.

Sollen am Bohrlochkopf Feuerarbeiten durchgeführt werden, so muß sichergestellt sein, daß im Bohrloch von der Tagesoberfläche bis zu einer Teufe von mindestens 7,5 m Gas, Dämpfe oder Stäube, die untereinander oder mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, nicht vorhanden sind und sich nicht bilden können.

13.

Feuerarbeiten dürfen nicht an Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen, in denen sich explosionsfähige Gemische befinden oder bilden können, durchgeführt werden.

14.

Feuerarbeiten dürfen an Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen, die von Gasen, Dämpfen oder Stäuben erfüllt sind, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden oder bilden können, von außen durchgeführt werden, wenn das Austreten derartiger Gase, Dämpfe oder Stäube aus den Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen nicht möglich ist. Sind aber Feuerarbeiten unbedingt erforderlich, obwohl derartige Gase, Dämpfe oder Stäube austreten, so ist sicherzustellen, daß sich explosionsfähige Gemische nicht in den Leitungen, Behältern oder behälterähnlichen Formen befinden oder bilden können, in diesen ein geringer Überdruck besteht und die austretenden Gase, Dämpfe oder Stäube in geeigneter Weise, zum Beispiel durch Abfackeln, unschädlich gemacht werden.

15.

Nach Beendigung der Feuerarbeiten sind alle Arbeitsplätze und ihre Umgebung von der Aufsichtsperson und der Brandwache sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt ist, insbesondere ob jede Brand- oder Explosionsgefahr und jede gesundheitsschädliche Gasansammlung beseitigt wurde.

16.

Die Feuerarbeiten sind unter Angabe des Datums, der Dauer, der Arbeitsstelle, der Art der eingesetzten Geräte, des Zweckes, des schriftlichen Auftrages des Betriebsleiters (Z. 1), der Ergebnisse der Gasmessungen (Z. 10 und Z. 11), der Schlußkontrollen (Z. 15), der Namen der Aufsichtsperson und der Arbeiter sowie besonderer Vorkommnisse in ein Vormerkbuch einzutragen.

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