Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 und § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, sowie § 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 1993 verfassungswidrig waren.
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