Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Aufgaben an die Gebühreninkasso Service GmbH übertragen werden (Übertragungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-01-01
Letzte Aktualisierung 2000-08-30
Status Aufgehoben · 2010-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels Ia Abs. 3 des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/1999, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 1. Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der

1.

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der

2.

Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.

§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von ATS 180,- je bescheidmäßiger Erledigung.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 2. (1) Der Gebühreninkasso Service GmbH gebührt für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 180 S je bescheidmäßiger Erledigung.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Übertragungsverordnung, BGBl. Nr. 200/1996, außer Kraft.

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