Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995 gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1999, G 139, 140/99-5, V 78/99-5, der Bundesregierung zugestellt am 18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der
Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, enthaltene Wortfolge “dem Pensionsgesetz 1965, BGBl Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971,” gesetzwidrig war.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.