Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.
BGBl. III Nr. 39/2003).
Die Multilaterale Vereinbarung M93 gemäß Rn. 2010 betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen und Gegenständen der Kennzeichnungsnummer UN 0501, 0502, 0503 und 0504 (BGBl. III Nr. 22/2000) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Tschechische Republik 9. Dezember 1999
Frankreich 4. Jänner 2000
Finnland 20. Jänner 2000
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