Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2000-02-25
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.

BGBl. III Nr. 40/2003).

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos (vgl.

BGBl. III Nr. 40/2003).

Die Multilaterale Vereinbarung M94 gemäß Rn. 10 602 betreffend die Anforderungen an Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 23/2000) wurde von folgenden weiteren

ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Norwegen 1. Dezember 1999

Frankreich 19. Jänner 2000

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