Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V 67/99-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, den Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
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