Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt:
für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
berufsbildenden mittleren Schulen,
Kollegs und
als Sonderformen für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgänge und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen und
als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Aufbaulehrgängen und Kollegs
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung sowie die Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ bzw. ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand „Religion“ bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der Anlage nicht anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen und/oder praktischen Klausurarbeit abgelegt, so ist nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008)
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Modulprüfung gemäß § 36 SchUG-BKV
§ 5. (1) Eine allfällige Modulprüfung umfasst den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(2) Die Modulprüfung ist im Rahmen der Hauptprüfung
als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(3) Die Modulprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2008)
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7 und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungstermine
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
Prüfungstermine
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Prüfungstermine
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
an den als Tagesform geführten Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum nach dem vierten Semester ablegen oder für die wegen der Dauer des Praktikums die Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
(3) Für Prüfungskandidaten der Fachschulen mit Betriebspraktikum findet die Hauptprüfung innerhalb der ersten neun Wochen des zweiten Semesters und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der letzten neun Wochen eines Halbjahres statt.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben) zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
„Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und
„Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der zuständigen Schulbehörde jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die zuständige Schulbehörde die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und Aufbaulehrgängen für Berufstätige hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Abs. 4 findet Anwendung.
(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist. Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten (bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt werden kann.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten fachspezifischen Themenstellung
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. An den Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft ist dem Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ eine Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit “Nicht genügend” festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(2a) Der Schulleiter hat die Prüfungsgebiete bzw. die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen der Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 53 Abs. 3 spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichtsjahres durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden. Die Prüfungsdauer hat an Meisterschulen höchstens 60 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw. Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(2a) Der Schulleiter hat die Prüfungsgebiete bzw. die Pflichtgegenstände in den einzelnen Lehrplanbereichen der Höheren Lehranstalten für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 53 Abs. 3 spätestens acht Wochen nach Beginn des Unterrichtsjahres durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und § 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden. Die Prüfungsdauer hat an Meisterschulen höchstens 60 Minuten pro Prüfungskandidat zu betragen.
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen undkunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und
die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Deutsch” und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(1a) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ und
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(1a) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ oder „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ (Zuteilungsgebiete).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Fachtheoretische Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.
(4) Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, ist nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß Abs. 1 als mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.
Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine vierstündige schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand “Bautechnisches Zeichnen” oder “Installationsplanung” oder “Fertigungstechnik” oder “Steuerungs- und Regelungstechnik” oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes “Projektstudien” und
an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand “Konstruktionsübungen”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Projektbezogene Facharbeit” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand “Bautechnisches Zeichnen” oder “Installationsplanung” oder “Fertigungstechnik” oder “Steuerungs- und Regelungstechnik” oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes “Projektstudien” und
an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand “Konstruktionsübungen”.
(3) Das Prüfungsgebiet “Abschlussarbeit” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den Meister- und Bauhandwerkerschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) und
an den Werkmeisterschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Abschlussprüfung an den Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ oder
eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
an den Meister- und Bauhandwerkerschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) und
an den Werkmeisterschulen höchstens zwei fachtheoretische, fachpraktische oder betriebstechnische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet “Fachprüfung”.
(2) § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zitierung “Z 1” entfällt.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachprüfung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten:
einen fachtheoretischen, fachpraktischen oder betriebstechnischen Pflichtgegenstand oder
einen Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
„Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“ oder
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde.
Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 20. Die Klausurprüfung umfasst:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 21. Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Verkehr und Reisebüro“ oder
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten (ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Deutsch” oder im Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache”,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik” oder “Grundlagen des Fachgebietes” an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Projekt” oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet “Diplomarbeit”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache” gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand “Englisch” oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet “Angewandte Mathematik und Fachtheorie” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes “Angewandte Mathematik” bzw. “Mathematik und angewandte Mathematik” und eines fachtheoretischen Pflichtgegenstandes (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet “Fachtheorie” abzulegen. Das Prüfungsgebiet “Fachtheorie” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche) von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet “Grundlagen des Fachgebietes” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches “Fachliche Grundlagen”.
(6) Das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
bis 8. Semesters
(7) Das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ oder „Grundlagen des Fachgebietes“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen des Fachgebietes“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches „Fachliche Grundlagen“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
bis 8. Semesters
(7) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2016 Anwendung (vgl. § 54 Abs. 6).
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten für Berufstätige(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode, die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Deutsch“ oder im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ oder „Grundlagen des Fachgebietes“ an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und
nach Wahl des Prüfungskandidaten:
eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ oder
eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik und Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ und einen fachtheoretischen Pflichtgegenstand (Zuteilungsgegenstand), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ abzulegen. Das Prüfungsgebiet „Fachtheorie“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen des Fachgebietes“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches „Fachliche Grundlagen“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
bis 8. Semesters
(7) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) “Religion”,
bb) “Deutsch”,
cc) “Lebende Fremdsprache”,
dd) “Geschichte und politische Bildung” bzw. “Geschichte” bzw. “Geschichte und Sozialkunde” oder
ee) “Wirtschaft und Recht” bzw. “Rechtskunde und Politische Bildung” bzw. “Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung”,
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) “Deutsch” oder
bb) “Lebende Fremdsprache”,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet “Komplementärfach”.
(2) Das Prüfungsgebiet “Lebende Fremdsprache” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand “Englisch” oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet “Schwerpunktfach” gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Projekt” gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet “Diplomarbeit” gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat.
(4) Das Prüfungsgebiet “Komplementärfach” gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.
(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet “Wirtschaft und Recht” gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) „Religion“,
bb) „Deutsch“,
cc) „Lebende Fremdsprache“,
dd) Geschichte und politische Bildung“ oder
ee) „Wirtschaft und Recht“,
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) „Deutsch“ oder
bb) „Lebende Fremdsprache“,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Komplementärfach“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen, die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des fünften bis achten Semesters, und zwar:
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
jene Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), die einer vom Prüfungskandidaten erstellten Diplomarbeit gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. b schwerpunktmäßig zuzuordnen sind.
(4) Das Prüfungsgebiet „Komplementärfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind und
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis 8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.
(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet „Wirtschaft und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Zweite lebende Fremdsprache“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Physik“,
„Chemie“,
„Kommunikation und Marketing“,
„Betriebswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemein bildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst :
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und l.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 26. (1) Die Vorprüfung umfasst:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenführung und organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Service“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Klausurprüfung
§ 27. Die Klausurprüfung umfasst:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“.
Mündliche Prüfung
§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Verkehr und Reisebüro“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Wirtschaftsinformatik“ oder
„Allgemein bildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
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