Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-04-01
Letzte Aktualisierung 2016-04-01
Status Aufgehoben · 2008-02-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 100
Änderungshistorie JSON API
c)

„Waldbau“ oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre“ oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung“ oder „Forstliches Bauwesen“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Baukunde“ und „Wildbach- und Lawinenverbauung“) (Wahlgebiet).

8.1 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,

b)

„Ernährung und Lebensmitteltechnologie“,

c)

„Garten- und Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).

8.2 Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft – vierjährige Sonderform:

a)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,

b)

„Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),

c)

„Planzenbau“ oder „Gartenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).

9.

Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:

a)

„Technologie der Milch“,

b)

„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,

c)

„Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie“ oder „Chemie und angewandte Chemie“ oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik“ (Wahlgebiet).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.