ÜBEREINKOMMEN auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-09-28
Letzte Aktualisierung 2016-02-19
Status Aufgehoben · 2016-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 210/2002, III 49/2014 Bulgarien III 49/2014 Dänemark III 50/2001, III 49/2014 Deutschland III 1/2004, III 49/2014 Estland III 49/2014 Finnland III 38/2000, III 49/2014 Frankreich III 50/2001, III 49/2014 Griechenland III 210/2002, III 49/2014 Irland III 49/2014 Italien III 49/2014 Lettland III 49/2014 Litauen III 49/2014 Luxemburg III 49/2014 Niederlande III 210/2002, III 49/2014 Polen III 49/2014 Portugal III 210/2002, III 49/2014 Rumänien III 49/2014 Schweden III 38/2000, III 49/2014 Slowakei III 49/2014 Slowenien III 49/2014 Spanien III 38/2000, III 49/2014 Tschechische R III 49/2014 Ungarn III 49/2014 Vereinigtes Königreich III 38/2000, III 49/2014 *Zypern III 49/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2014)

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a)

wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

– Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

– Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

– Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

– Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4:

a)

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.

b)

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4:

Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Die Notifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 19. Jänner 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 13 Abs. 4 für Österreich ab 1. Mai 2000.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/2004) gemäß seinem Art. 13 Abs. 3 mit 28. September 2005 in Kraft getreten.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, anerkennt. Der Oberste Kassationshof der Republik Bulgarien ist für die Vorlage von Vorabentscheidungen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Dänemark:

Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13 (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden, die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte abzuerkennen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Deutschland:

Zu Artikel 10:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Zu Artikel 12:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Zu Artikel 13:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird.

Estland:

Die Republik Estland erklärt, dass ein estnisches Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens dem Europäischen Gerichtshof eine die Auslegung des Übereinkommens betreffende Frage, die in einem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es diese Entscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Finnland:

1.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.

2.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens nicht an.

3.

Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht.

4.

Finnland erklärt, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

Frankreich:

1.

Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4:

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.

2.

Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2:

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Griechenland:

Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer der Fälle nach Artikel 7 Absatz 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben ist. Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die von seinen Gerichten gestellt werden.

Italien:

Italien wird die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und d des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ohne Vorbehalt anwenden; die Bestimmungen der Buchstaben b und c hingegen wird es unter den derzeit in Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuches genannten Umständen anwenden.

Italien ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden.

Italien wird im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten anwenden, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Litauen:

Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens vorgesehenen Regeln zur Gerichtsbarkeit nicht anwendet. Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Luxemburg:

1.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie außer in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Fällen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

Nach Artikel 12 Absatz 4 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Niederlande:

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:

Buchstabe a:

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;

Buchstabe b:

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c:

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d:

wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln) ausgedehnt und anlässlich dessen nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:

a)

wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;

b)

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

c)

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Portugal:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes:

a)

Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn

– der Straftäter sich in Portugal befindet;

– die begangene Straftat auch nach dem am Tatort geltenden Recht geahndet wird, es sei denn, an diesem Ort wird keine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Sanktionen ausgeübt;

– die Tat überdies eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und der Auslieferung nicht stattgegeben werden kann.

b)

Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens nicht an.

Zu Artikel 12 Absatz 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.

Schweden:

Erklärungen:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

a)

dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und

b)

dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);

gemäß Artikel 10 Absatz 2:

dass Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese

a)

ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) oder

b)

gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);

gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5:

dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

gemäß Artikel 13 Absatz 4: das Übereinkommen ist – noch bevor es in Kraft tritt – in Schwedens Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten anwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Spanien:

Vorbehalt:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, dass es in den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.

Erklärung:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Übereinkommens anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder der Ort ihrer Begehung unter keine Strafgerichtsbarkeit fällt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des genannten Übereinkommens zur Verfolgung der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Ungarn:

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nicht anwenden wird.

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Ungarn gerichtete Straftat darstellt (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b).

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger der Republik Ungarn unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).

Die Republik Ungarn erkennt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union an.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt, dass das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht anwendet.

Zypern:

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie die in Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll *) erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind,

IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*) Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Belgien III 210/2002, III 49/2014 Bulgarien III 49/2014 Dänemark III 50/2001, III 49/2014 Deutschland III 1/2004, III 49/2014 Estland III 49/2014 Finnland III 38/2000, III 49/2014 Frankreich III 50/2001, III 49/2014 Griechenland III 210/2002, III 49/2014 Irland III 49/2014 Italien III 49/2014 Kroatien III 30/2016 Lettland III 49/2014 Litauen III 49/2014 Luxemburg III 49/2014 Niederlande III 210/2002, III 49/2014 Polen III 49/2014 Portugal III 210/2002, III 49/2014 Rumänien III 49/2014 Schweden III 38/2000, III 49/2014 Slowakei III 49/2014 Slowenien III 49/2014 Spanien III 38/2000, III 49/2014 Tschechische R III 49/2014 Ungarn III 49/2014 Vereinigtes Königreich III 38/2000, III 49/2014 Zypern III 49/2014

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 30/2016)

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a)

wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

– Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

– Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

– Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

– Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

– Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

– Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

– Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

– Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

– Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

– Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4:

a)

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.

b)

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4:

Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Die Notifikationsurkunde gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 19. Jänner 2000 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 13 Abs. 4 für Österreich ab 1. Mai 2000.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/2004) gemäß seinem Art. 13 Abs. 3 mit 28. September 2005 in Kraft getreten.

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Belgien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, anerkennt. Der Oberste Kassationshof der Republik Bulgarien ist für die Vorlage von Vorabentscheidungen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Dänemark:

Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13 (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden, die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte abzuerkennen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Deutschland:

Zu Artikel 10:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Zu Artikel 12:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Zu Artikel 13:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird.

Estland:

Die Republik Estland erklärt, dass ein estnisches Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens dem Europäischen Gerichtshof eine die Auslegung des Übereinkommens betreffende Frage, die in einem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es diese Entscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Finnland:

1.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.

2.

Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens nicht an.

3.

Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht.

4.

Finnland erklärt, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

Frankreich:

1.

Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4:

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.

2.

Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2:

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Griechenland:

Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer der Fälle nach Artikel 7 Absatz 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben ist. Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die von seinen Gerichten gestellt werden.

Italien:

Italien wird die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und d des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ohne Vorbehalt anwenden; die Bestimmungen der Buchstaben b und c hingegen wird es unter den derzeit in Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuches genannten Umständen anwenden.

Italien ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden.

Italien wird im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten anwenden, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Kroatien:

Zu Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. (d) des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Zu Artikel 10 Abs. 1 des Übereinkommens:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, in den Fällen des Art. 10 Abs. 2 lit. (a), (b) und (c) des Übereinkommens nicht durch Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein.

Litauen:

Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens vorgesehenen Regeln zur Gerichtsbarkeit nicht anwendet. Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Luxemburg:

1.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie außer in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Fällen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

Nach Artikel 12 Absatz 4 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Niederlande:

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:

Buchstabe a:

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;

Buchstabe b:

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c:

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d:

wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln) ausgedehnt und anlässlich dessen nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:

a)

wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;

b)

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

c)

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Portugal:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes:

a)

Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn

– der Straftäter sich in Portugal befindet;

– die begangene Straftat auch nach dem am Tatort geltenden Recht geahndet wird, es sei denn, an diesem Ort wird keine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Sanktionen ausgeübt;

– die Tat überdies eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und der Auslieferung nicht stattgegeben werden kann.

b)

Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens nicht an.

Zu Artikel 12 Absatz 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.

Schweden:

Erklärungen:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

a)

dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und

b)

dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);

gemäß Artikel 10 Absatz 2:

dass Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese

a)

ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) oder

b)

gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);

gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5:

dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

gemäß Artikel 13 Absatz 4: das Übereinkommen ist – noch bevor es in Kraft tritt – in Schwedens Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten anwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Spanien:

Vorbehalt:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, dass es in den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.

Erklärung:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Übereinkommens anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder der Ort ihrer Begehung unter keine Strafgerichtsbarkeit fällt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des genannten Übereinkommens zur Verfolgung der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

Ungarn:

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nicht anwenden wird.

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Ungarn gerichtete Straftat darstellt (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b).

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger der Republik Ungarn unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).

Die Republik Ungarn erkennt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union an.

Vereinigtes Königreich:

Vorbehalt, dass das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht anwendet.

Zypern:

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie die in Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Bestechung als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

Der Rat hat mit Rechtsakt vom 27. September 1996 ein Protokoll *) erstellt, das insbesondere auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen nationale oder Gemeinschaftsbeamte beteiligt sind und durch die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können.

Zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen ist über das genannte Protokoll hinauszugehen und ein Übereinkommen zu erstellen, das generell auf die Bekämpfung von Bestechungshandlungen abzielt, an denen Gemeinschaftsbeamte oder Beamte der Mitgliedstaaten beteiligt sind,

IN DEM BESTREBEN, eine kohärente und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*) Veröffentlicht im Amtsblatt der EG C 313 vom 23. Oktober 1996

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

a)

bezeichnet der Ausdruck „Beamter“ sowohl einen Gemeinschaftsals auch einen nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Gemeinschaftsbeamter“

– eine Person, die Beamter oder durch Vertrag eingestellter Bediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist;

– eine Person, die den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

c)

wird der Ausdruck „nationaler Beamter“ entsprechend der Definition für den Begriff „Beamter“ oder „Amtsträger“ im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreffende diese Eigenschaft für die Zwecke der Anwendung des Strafrechts dieses Mitgliedstaats besitzt, ausgelegt. Handelt es sich jedoch um ein Verfahren, das ein Mitgliedstaat wegen einer Straftat einleitet, an der ein Beamter eines anderen Mitgliedstaats beteiligt ist, braucht ersterer die Definition für den Begriff „nationaler Beamter“ jedoch nur insoweit anzuwenden, als diese mit seinem innerstaatlichen Recht im Einklang steht.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 2

Bestechlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, daß er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 3

Bestechung

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist der Tatbestand der Bestechung dann gegeben, wenn eine Person vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, daß der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterläßt.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Handlungen Straftaten sind.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 4

Assimilation

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in seinem Strafrecht die Umschreibungen der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die von oder gegenüber Ministern seiner Regierung, gewählten Vertretern seiner parlamentarischen Versammlungen, Mitgliedern seiner obersten Gerichte oder Mitgliedern seines Rechnungshofs bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden, in der gleichen Weise für die Fälle gelten, in denen die Straftaten von oder gegenüber Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, des Europäischen Parlaments, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begangen werden.

(2) Hat ein Mitgliedstaat besondere Rechtsvorschriften für Handlungen oder Unterlassungen erlassen, für die Minister der Regierung auf Grund ihrer besonderen politischen Stellung in dem betreffenden Mitgliedstaat verantwortlich sind, so gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für diese Rechtsvorschriften, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, daß die Strafvorschriften, mit denen die Artikel 2 und 3 umgesetzt werden, auch die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in jedem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über das Strafverfahren und die Bestimmung des jeweils zuständigen Gerichts.

(4) Dieses Übereinkommen findet Anwendung unter voller Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, der Satzung des Gerichtshofs sowie der dazu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften, was die Aufhebung der Befreiungen betrifft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 5

Sanktionen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beihilfe zu diesen Handlungen oder die Anstiftung dazu durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können.

(2) Absatz 1 läßt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber nationalen oder Gemeinschaftsbeamten unberührt. Bei der Strafzumessung können die nationalen Gerichte Disziplinarmaßnahmen, die gegenüber derselben Person wegen derselben Handlung ergriffen worden sind, entsprechend den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts berücksichtigen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 6

Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 7

Gerichtsbarkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist;

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder einen seiner Beamten handelt;

c)

die Straftat sich gegen eine in Artikel 1 genannte Person oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften richtet, das zugleich eines seiner Staatsangehörigen ist;

d)

es sich bei dem Täter um einen Gemeinschaftsbeamten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, handelt.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er eine oder mehrere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 8

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten, deren Tatbestände er auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen hat, in den Fällen zu begründen, in denen diese Straftaten von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 oder 4 geschaffen wurde, begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens *) vom 13. Dezember 1957 zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige“ eines Mitgliedstaats im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels auszulegen.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 9

Zusammenarbeit

(1) Betrifft ein Verfahren hinsichtlich einer Straftat, deren Tatbestand auf Grund der Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3 und 4 geschaffen wurde, zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so arbeiten diese Staaten bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wirksam zusammen, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Urteile.

(2) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auf denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 10

Ne bis in idem

(1) Die Mitgliedstaaten wenden in ihrem innerstaatlichen Strafrecht das „Ne-bis-in-idem“-Prinzip an, dem zufolge jemand, der in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, sofern im Fall einer Verurteilung die Sanktion vollstreckt worden ist oder derzeit vollstreckt wird oder nach dem Recht des verurteilenden Staats nicht mehr vollstreckt werden kann.

(2) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklären, daß er in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Absatz 1 gebunden ist:

a)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats gerichtete Straftat darstellt;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger des betreffenden Mitgliedstaats unter Verletzung seiner Amtspflicht begangen wurde.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat eine erneute Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat rechtskräftig abgeurteilt wurde, so wird jede in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat wegen dieser Tat erlittene Freiheitsentziehung auf eine etwa zu verhängende Sanktion angerechnet. Soweit das innerstaatliche Recht dies erlaubt, werden andere als freiheitsentziehende Sanktionen ebenfalls berücksichtigt, sofern sie bereits vollstreckt wurden.

(4) Ausnahmen, die Gegenstand einer Erklärung nach Absatz 2 waren, finden keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat um Verfolgung ersucht oder die Auslieferung des Betroffenen bewilligt hat.

(5) Zwischen den Mitgliedstaaten geschlossene einschlägig bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die Erklärungen dazu werden von diesem Artikel nicht berührt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 11

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Dieses Übereinkommen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die über die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hinausgehen.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 12

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die bilateral nicht beigelegt werden konnten, werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert. Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Streitigkeiten in Bezug auf Artikel 1 – mit Ausnahme des Buchstabens c – und die Artikel 2, 3 und 4 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die eine Frage des Gemeinschaftsrechts oder der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betreffen oder an denen Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind und die auf dem Verhandlungswege nicht beigelegt werden konnten, können von einer Streitpartei dem Gerichtshof vorgelegt werden.

(3) Die Gerichte der Mitgliedstaaten können eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie diese Entscheidung zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten.

(4) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Absatz 3 ist daran gebunden, daß der betreffende Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung abgibt, nach der er Entscheidungen des Gerichtshofs anerkennt.

(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt, kann die Möglichkeit der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof auf diejenigen seiner Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

(6) Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und seine Geschäftsordnung finden Anwendung. Gemäß dieser Satzung können die Kommission sowie jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Absatz 3 beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung gemäß Absatz 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für ihn in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben. Dieses Übereinkommen gilt für den Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt.

(5) Hat ein Mitgliedstaat keine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben, so kann er dieses Übereinkommen mit anderen vertragschließenden Mitgliedstaaten auf Grund von bilateralen Übereinkünften anwenden.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 14

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staates ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Falls dieses Übereinkommen bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft ist, gilt Artikel 13 Absatz 4 für die beitretenden Staaten.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 15

Vorbehalte

(1) Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt eingelegt hat, kann diesen jederzeit ganz oder teilweise durch entsprechende Notifizierung an den Verwahrer zurückziehen. Die Rücknahme wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifizierung beim Verwahrer wirksam.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 16

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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