Protokoll über die Änderung des Übereinkommens vom 2./23. Mai 1962 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße *1)
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind übereingekommen, das Übereinkommen wie folgt abzuändern:
*1) BGBl. Nr. 166/1962
Artikel 1 Absatz 1 hat zu lauten:
Die in Ziffer 1 bezeichneten Steuersätze sind ab 1. September 1969 anzuwenden.
Die unter den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Änderungen gelten auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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